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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 17.02.2003
Aktenzeichen: 1 W 136/02
Rechtsgebiete: KostO, UmwG
Vorschriften:
KostO § 156 Abs. 2 S. 2 | |
KostO § 156 Abs. 2 S. 1 | |
UmwG § 20 Abs. 1 |
Az.: 1 W 136/02
Beschluß
In der Notarkostensache
betreffend die Kostenrechnung des Notars N. D.
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch
den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Amtsgericht
am 17. Februar 2003
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 18.09.2002 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 03.09.2002 - Az.: 4 T 30/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 20.334,86 €
Gründe:
1. Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO zugelassen worden. Die gemäß § 156 Abs. 2 S. 1 KostO fristgemäße weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist deshalb statthaft.
2. Die weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Ergänzend weist er darauf hin, daß sich auch aus der Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 05.01.1982 (DNotZ 1982, 451ff.) für den Kostengläubiger keine Verpflichtung herleiten läßt, auf die Möglichkeit einer Verschmelzung der AG durch Aufnahme in die GmbH hinzuweisen. Nach dieser Entscheidung muß der Notar auf den kostengünstigeren Weg hinweisen, wenn dieser eine für die Erreichung des gewollten Erfolges angemessene und zumindest in gleicher Weise sichere und zweckmäßige rechtliche Form darstellt. In dem vom OLG Saarbrücken entschiedenen Fall bestanden für ein- und dasselbe Ziel - die "Umwandlung" einer Kommanditgesellschaft in eine GmbH - zwei Möglichkeiten: die Neugründung der GmbH unter Einbringung der KG als Stammeinlage oder eine Umwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG).
Im vorliegenden Fall fehlte eine solche Alternative.
Die Kostenschuldnerin hatte als Ziel die Verschmelzung der GmbH im Wege ihrer Aufnahme in die Rechtsträgerschaft der AG vorgegeben. Dafür gab es keinen anderen Lösungsweg. Die Verschmelzung der AG durch Aufnahme in die GmbH hätte zu einem Ergebnis geführt, welches nicht dem erklärten Ziel entsprach. Die Verschmelzung von Gesellschaften durch Aufnahme hat gemäß § 20 Abs. 1 UmwG zur Folge, daß die übertragenden Rechtsträger erlöschen und zugleich ihr Vermögen auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Es ist aber ein Unterschied, ob die GmbH oder die AG fortbesteht. Hierbei handelt es sich um zwei Kapitalgesellschaften, die gesellschafts- und steuerrechtlich anderen Regeln folgen.
Anhaltspunkte dafür, daß die Kostenschuldnerin auch eine andere als die von ihrem Wirtschaftsprüfer vorgeschlagene Verschmelzung in die AG gewollt haben würde, waren für den Kostengläubiger nicht ersichtlich. Solche ergaben sich auch nicht aus dem Schreiben des Wirtschaftsprüfers M. vom 20.08.2001. Danach sollte der Kostengläubiger nur zu Detailfragen der Umsetzung der beabsichtigten Verschmelzung, wie etwa zur Anwesenheit des Aufsichtsrates bei der Hauptversammlung oder zur Kapitalerhöhung, nicht jedoch zu der beabsichtigten Verschmelzung an sich, befragt werden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 156 Abs. 5 S. 2, 131 Abs. 1 S. 1 KostO.
Ende der Entscheidung
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