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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 31.03.2008
Aktenzeichen: 1 W 14/08
Rechtsgebiete: ZPO, StGB


Vorschriften:

ZPO § 44
ZPO § 44 Abs. 2
ZPO § 44 Abs. 3
ZPO § 33 Abs. 2
ZPO § 571 Abs. 1
StGB § 185
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

1 W 14/08

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 31.03.2008 beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 02.07.2007 gegen den sein Ablehnungsgesuch vom 11.05.2007 - betreffend den Richter am Landgericht ...... - verwerfenden Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 13.06.2007 (Az.: 6 O 729/04) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Wert des Beschwerdeverfahrens: 53.089,00 €.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Herr Rechtsanwalt ...................., erklärte mit Schriftsatz vom 11.05.07:

"Im (vorliegenden, Ergänzung: hier) Rechtsstreit ... lehne ich (Hervorhebung: hier) im Hinblick auf den Verlauf und Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2007 Herrn Richter ...... wegen Befangenheit ab.

Die Begründung wird mit einem gesonderten Schriftsatz unverzüglich nachgereicht."

Die Klägerin nahm Stellung und wertete "das 'Ablehnungsgesuch' der Beklagten vom 11.05.2007 (als) nur eine weitere Spielart der versuchten Prozessverzögerung". Darauf, so die Klägerin weiter, komme es aber noch nicht einmal entscheidend an, "da das Ablehnungsgesuch eine unzulässige 'Leerformel' sei." Dazu führt die Klägerin an, gem. § 44 ZPO sei die Individualisierung des Ablehnungsgrundes "sogleich" geboten; die bloße Erklärung einer Partei, sie lehne den Richter ab und werde die Begründung nachbringen, stelle kein Ablehnungsgesuch dar (und verweist auf die Kommentarliteratur: "Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 44 Rn. 2 m.w.N."). Außerdem - so die Klägerin - fehle es an der erforderlichen Glaubhaftmachung (des Ablehnungsgrundes, Ergänzung: hier) nach "§ 33 Abs. 2 ZPO" (richtig: § 44 Abs. 2 ZPO). Eine dienstliche Äußerung über den Ablehnungsgrund sei deswegen nicht erforderlich, "das Ablehnungsgesuch kann ohne weiteres sofort verworfen werden".

Gleichwohl nahm der abgelehnte Richter (erstmals) unter dem 29.05.2007 Stellung und erklärte:

"Mir sind keine außergewöhnlichen Vorkommnisse aus der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2007 erinnerlich, die der Ablehnung durch den Beklagtenvertreter (Hervorhebung: hier) zugrundeliegen könnten."

Unter dem 28.05.2007, eingegangen beim Landgericht am 29.05.2007, gab der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wie folgt kund:

"1. Darf ich zunächst zur Begründung des Befangenheitsgesuches ausführen:

Der Verlauf der 'mündlichen' Verhandlung vom 09.05.2007 unter Berücksichtigung des vorangegangenen Verfahrens hat erhebliche Zweifel aufkommen lassen, ob dem Gericht an einer sachlichen und unparteiischen Durchführung des Rechtsstreits gelegen ist.

Aufgrund des Verhaltens in der mündlichen Verhandlung ist Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gerichts gerechtfertigt.

In der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2007 war es mir (Hervorhebung: hier) kein einziges Mal (Hervorhebung: Prozessbevollmächtigter der Beklagten) möglich ohne Unterbrechung durch den Klägervertreter auszureden. Meine höflich vorgtragene mehrfache Bitte (Hervorhebung: Prozessbevollmächtigter der Beklagten), dies zu unterbinden, wurde vom Gericht ignoriert. Auf meinen weiteren Einwand, man müsse sich ein derartiges Verhalten in der Gerichtsverhandlung nicht bieten lassen, entgegnete der Klägervertreter, 'doch', was das Gericht zu einem - nur als Zustimmung zu verstehendem - Grinsen veranlasste. Selbst auf meine Erläuterungen hin, wie dies auf die am Verfahren beteiligte Partei wirke, erfolgte lediglich der Verweis auf die Möglichkeit der Unterbrechung.

Ich möchte es nicht ausschließen, dass es sich bei den Äußerungen des Herrn Rechtsanwalt ......, welche im Rahmen der Verhandlung vom 09.05.2007 erfolgten, um Beleidigungen i.S.d. § 185 StGB handelte. Ein sachliches Verhandeln des Streitstoffes war unmöglich.

Ein derartiges Verhalten, wie es der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2007 an den Tag legte, mag aus dessen Sicht vielleicht ein geeignetes Mittel sein, eine Verhandlung bewusst zu stören, zumal der Klägervertreter mit einem derartiges Gebaren auch schon Erfolge verbuchen konnte, ungeachtet dessen gehört so etwas nicht in einen Gerichtssaal, denn für die an dem Verfahren beteiligte Partei verblieb der Eindurck, als ob der Klägervertreter geradezu mit Freude und Spass die offensichtliche Verunsicherung des Gerichts nutzte, um seinen Provokationen freien Lauf zu lassen.

Es war in keiner Weise geboten, hier mit dem Argument des Abkühlens der Gemüter die Verhandlung zu unterbrechen, wenn es einem Gricht nicht möglich ist, eine Verhandlung so zu führen, dass beide Parteivertreter ungehindert zu Wort kommen, so ist dies schlichtweg nicht mehr einem gerichtlichen Verfahren würdig. Dies gilt erst recht dann, wenn es sodann im Zusammenhang mit dem Rügen dieses Verhaltens zu offensichtlichen Beleidigungen der Beteiligten kommt."

Weiter heißt es in dem genannten Schriftsatz - der sich im übrigen zu Rechtsfragen des Verfahrens verhält und sich dazu (in Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 09.05.2007) äußert:

"Abschließend möchte ich zum Ausdruck bringen, dass ich außerordentlich enttäuscht darüber bin, dass mir keinerlei rechtsstaatliche Mittel zur Verfügung standen, in der jüngsten mündlichen Verhandlung mich den Provokationen des Klägervertreters zur Wehr zu setzen und der Hinweis hierauf seitens des Gerichts mit einem Grinsen kommentiert wird. Meiner Mandantin könnte hier der Eindruck entstanden sein, man bewege sich auf einem Niveau, das nicht in den Gerichtsaal gehört, sondern eben dorthin, wo man dergestalt miteinander kommuniziert. Wohl dem, der eine Ausbildung und Erziehung erfahren hat, die es ermöglicht sich von einem derartigen Verhalten zu distanzieren."

In seiner ergänzenden dienstlichen Äußerung stellte der abgelehnte Richter zu diesem Vorbringen heraus:

"Es ist zutreffend, dass während des Rechtsgesprächs der Klägervertreter und der Beklagtenvertreter sich teilweise gegenseitig unterbrochen haben. Aus diesem Grunde erfolgte auch mein Hinweis, dass die Verhandlung zur Beruhigung kurzzeitig unterbrochen werden könnte.

Äußerungen, die als Beleidigung gewertet werden könnten, habe ich weder vom Klägervertreter noch vom Beklagtenvertreter gehört. Ob ich während der Verhandlung gelächelt habe, ist mir nicht erinnerlich."

In einer weiteren Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch trug die Klägerin vor, "der von der Beklagten dargestellte Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2007 entspricht nicht den objektiven Gegebenheiten ... Es ist schlicht falsch, dass der Beklagtenvertreter kein einziges Mal habe ausreden können ... Es ist zwar richtig, dass es zu einem argumentativen Schlagabtausch zwischen den Parteivertretern gekommen ist, der aber weder unter der Gürtellinie noch sonst in beleidigender Form erfolgte ... Herr Richter am Landgericht ...... war jederzeit Herr der Situation ... Er hat beide Parteien zur Mäßigung aufgefordert ... Herr Richter ...... hat sich zu keiner Zeit gegenüber einer Partei oder einem Parteivertreter abschätzig geäußert oder gezeigt ... Jeder Seite wurde hinreichend rechtlichesGehör geschenkt."

Auch der Beklagtenvertreter nahm zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters Stellung und machte nochmals geltend,

ihm sei "es kein einziges Mal möglich (gewesen) ohne Unterbrechung durch den Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung etwas auszuführen. Es entstand der Eindruck, als dass dieser regelrecht Spass daran hatte dies fortzuführen, nachdem er feststellen durfte, dass das Gericht dieses Verhalten toleriert. Völlig aus der Luft gegriffen ist die Behauptung, die Sitzung sei unterbrochen worden, um zur Beruhigung zu führen. Die Sitzung wurde unterbrochen, damit der Beklagtenvertreter mit seiner Mandantin das Kostenrisiko bezüglich einer Widerklage erörtern konnte. Es gab vorliegend keine Gründe das Verfahren zur Beruhigung zu unterbrechen. Dass sich der Klägervertreter sich so aufführt, ist völlig normal; insofern führt dies beim Beklagtenvertreter nicht zu einem Unruhezustand.

Um jedoch ansatzweise zu gewähren, dass eine mündliche Verhandlung auch tatsächlich so verläuft, wie dies die prozessualen Vorschriften vorsehen, musste ich das Gericht bitten, dieses Verhalten zu unterbinden, was jedoch nicht erfolgt ist.

Die ganze Situation eskalierte meiner Auffassung nach, nachdem ich den Richter erneut bat, den Klägervertreter zur Ordnung zu rufen, da man sich dies doch nicht bieten lassen müsse, dass man ständig unterbrochen werde. Hierauf äußerte der Klägervertreter 'doch', was das Gericht zu einem spontanen Grinsen veranlasste.

Wegen eines lächelnden Richers würde ich mit Sicherheit keinen Befangenheitsantrag stellen. Vielmehr wäre es begrüßenswert, wenn in einer solchen Atmosphäre ein Rechtsstreit sachlich erörtert werden könnte. Dies war jedoch nicht der Fall."

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.06.2007 verwarf das Landgericht "das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 11.05.2007". Begründend führte es aus, das Gesuch sei unzulässig, weil nicht in der erforderlichen Form gestellt, da nicht gem. § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Daher könne dahinstehen, ob dem Befangenheitsantrag in der Sache überhaupt Erfolg habe zukommen können (was im übrigen - wie das Landgericht [dann doch] ausführt - nicht der Fall sei).

Diese Entscheidung wurde dem Beklagtenvertreter am 18.06.2007 zugestellt.

Am 20.06.2007 verkündete das Landgericht Stralsund - auf die mündliche Verhandlung vom 09.05.2007 - den Tenor seines Schlussurteils (welches später vor dem Senat mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen wurde, über die im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht befunden ist).

Unter dem 02.07.2007, eingegangen beim Landgericht (per Telefax) am 03.07.2007, legte der Beklagtenvertreter "gegen den Beschluss des Landgericht über die Befangenheit des Richters ...... (sofortige) Beschwerde" ein und kündigte an: "Die Begründung erfolgt unverzüglich mit einem gesonderten Schriftsatz", die indes - ausweislich der Akten - ausblieb.

Allerdings machte die Beklagte mit der Begründung ihrer Berufung (Hervorhebung: hier) geltend, das Landgericht habe durch den Richter ...... nicht in der Sache entscheiden dürfen, da über den Befangenheitsantrag (im Zeitpunkt der Verkündung des Schlussurteils) noch nicht rechtskräftig befunden worden sei; gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuch sei fristgerecht Beschwerde eingelegt worden. Außerdem heißt es:

"Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen zur Befangenheit des Richters ...... überlassen wir in der Anlage ergänzend eine Versicherung an Eides statt der Beklagten." Eine entsprechende Anlage gelangte jedoch nicht zu der Gerichtsakte.

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt, mithin zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Dies gilt gleich aus mehreren Gründen.

1.

Zwar ist die Beschwerde nicht bereits deshalb zurückzuweisen, weil sie unbegründet geblieben ist.

a)

Nach früherem Recht war eine Beschwerdebegründung nicht vorgeschrieben. Nunmehr bestimmt § 571 Abs. 1 ZPO, dass die Beschwerde begründet werden "soll", denn es entspricht grundsätzlich den Interessen des Rechtsmittelführers, der die Überprüfung im Rechtsmittelweg beantragt, dass er dem überprüfenden Gericht gegenüber zum Ausdruck bringt, was er an der angefochtenen Entscheidung beanstandet und welches Ziel er mit dem Rechtsmittel verfolgt. Gleichwohl sind die Anforderungen des § 571 Abs. 1 ZPO sehr zurückgenommen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers muss lediglich entnommen werden können, welches Ziel er erstrebt und worin demgemäß seine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung liegt (vgl. zu allem Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 571 Rn. 2).

b)

Diesen Voraussetzungen ist vorliegend genügt, denn erkennbar ist, dass der Führer des Rechtsmittels (dazu sogleich) die vom Vordergericht abgelehnte Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO) weiterhin vertritt und im Beschwerdeverfahren gegen den abgelehnten Richter durchzusetzen bestrebt ist.

2.

Festzustellen ist hingegen - und zwar im Wege der Auslegung und Interpretation - erstens, dass es sich vorliegend (anders als es das Landgericht betrachtet hat) nicht um das Ablehnungsgesuch einer Partei - hier der Beklagten - , sondern um ein solches ihres Prozessbevollmächtigten handelt. Denn schon aus der gewählten Sprachwahl ("lehne ich", statt etwa: 'lehnt die Beklagte') des Ablehnungsantrags sowie der nachgereichten Begründung des Gesuchs, die darauf focussiert ist, ihm, dem Beklagtenvertreter, sei es nicht möglich gewesen, in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2007 - ohne Unterbrechung durch den Klägervertreter - zu reden, und das Gericht habe dies - trotz seiner vorgetragenen Bitte - nicht gehindert, sondern stattdessen (sogar) gegrinst, ergibt sich, dass Gründe in der Person der Partei, der Beklagten, aus denen sich auf eine in ihrer Person gehegte Besorgnis, der abgelehnte Richter könne ihr (ob des erlebten Verhaltens gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten) nicht (mehr) unparteilich und unvoreingenommen gegenüberstehen, nicht vorgebracht worden sind, um das Ablehnungsgesuch zu begründen. Solches geschah im übrigen auch nicht mit der ergänzenden Stellungnahme des Beklagtenvertreters auf die dienstliche Äußerung des Richters.

Deutliches Zeichen dafür, dass es an einem Vortrag zu Ablehnungsgründen der Partei selbst fehlt, ist im übrigen auch das Ausbleiben einer eidesstattlichen Versicherung der Beklagten zur Glaubhaftmachung des Gesuchs (§§ 44 Abs. 2, 294 ZPO). Außerhalb des Beschwerdeverfahrens, nämlich im Berufungsrechtsstreit ist die Existenz einer eidesstattlichen Versicherung der Beklagten (zum Ablehnungsantrag) zwar behauptet worden, vorgelegt wurde sie indes nicht. All dies lässt nur den Schluss darauf zu, nicht die Partei, die Beklagte, hat den Richter am Landgericht ...... als befangen ablehnen wollen, sondern allein der Beklagtenvertreter (wobei die ihm gegebene Motivation an dieser Stelle dahingestellt bleiben kann; dazu sogleich näher) als Prozessbevollmächtigter der Partei. Solches aber ist unstatthaft, denn das Ablehnungsrecht steht nicht dem Prozessbevollmächtigten als solchem zu (vgl. BayObLG NJW 1975, 699 m.w.N.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1987, 126; OLGR Hamm 96, 45; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 424 Rn. 1; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn. 2).

3.

Zweitens musste der Ablehnungsantrag deshalb ohne Erfolg bleiben, weil er nicht glaubhaft gemacht worden ist. Dies aber ist gem. § 44 Abs. 2 vorausgesetzt, wobei zur Versicherung an Eides Statt die Partei nicht zugelassen werden darf (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO); eine etwaige eidesstattliche Versicherung der Beklagte selbst - wie angekündigt - konnte mithin nicht ausreichend sein.

a)

Zugelassen für die Glaubhaftmachung ist indes die Bezugnahme auf das Zeugnis des abgelehnten Richters (§ 44 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Zeugnis des Richters ist die dienstliche Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 44). Eine solche Bezugnahme ist jedenfalls ausdrücklich von dem Beklagtenvertreter nicht erklärt worden; für eine stillschweigende Inbezugnahme ist nichts ersichtlich.

Im übrigen ist umstritten, ob bei anwaltlichen Ablehnungsgesuches ohne weiteres von einer solchen konkludenten Erklärung ausgegangen werden kann (dagegen OLG Frankfurt/M., NJW 1977, 767; offensichtlich dafür Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 44 Rn. 3 m.w.N.). Das Landgericht hat dagegen - mit aus Sicht des Senates überzeugenden Gründen, denen er sich anschließt - ausgeführt:

"Die Kammer sieht für die Annahme einer stillschweigenden Bezugnahme in anwältlichen Schriftsätzen keinen Raum. Anderenfalls würde der Wille des Gesetzgebers, der in § 44 Abs. 2 ZPO eine Glaubhaftmachung ausdrücklich verlangt hat und lediglich zur Beweiserleichterung die Bezugnahme auf die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters erlaubt hat, nicht berücksichtigt. Namentlich bei anwaltlichen Schriftsätzen ist im Übrigen die Kenntnis von § 44 ZPO vorauszusetzen, weshalb sich die Annahme einer stillschweigenden Bezugnahme, ohne dass weitere Anhaltspunkte dies erlaubten, grundsätzlich verbietet."

b)

An entsprechenden Anzeichen für einen dahingehend gerichteten Erklärungswillen des rechtskundigen Beklagtenvertreters fehlt es im hier streitgegenständlichen Fall. Besonders nachdem die Klägerin darauf (ausdrücklich) hingewiesen hatte, es fehle an der erforderlichen Glaubhaftmachung des Ablehnungsgesuchs, wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beklagtenvertreter in der nachfolgenden Begründung seines Gesuchs zur Glaubhaftmachung und ihrer Form (stillschweigend) äußert. Solches ist jedoch nicht geschehen, so dass der Antrag zur Ablehnung des Richters am Landgericht ...... auch aus diesem Grunde abzulehnen war und die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist (denn auch im Beschwerdeverfahren ist eine Glaubhaftmachung nicht erfolgt).

4.

Drittens - und entscheidend - bleibt der sofortigen Beschwerde der Erfolg versagt, weil dem Ablehnungsgesuch des Beklagtenvertreters das Rechtsschutzbedürfnis fehlte, es somit unzulässig war.

a)

Denn dieses allgemein geforderte legitime Verlangen der Rechtsverfolgung kann dann nicht angenommen werden, wenn die Ablehnung rechtsmissbräuchlich ist, also mit ihr offensichtlich nur das Verfahren verschleppt oder sonstige verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 42 Rn. 5), wie es etwa der Fall ist bei einem nicht ernsthaft gemeinten oder unter einem Vorwand gestellten Ablehnungsgesuch (um beispielsweise einen nicht genehmen Richter im Wege taktischer Manipulation auszuschalten (vgl. LSG Hessen, MDR 1986, 436; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn. 6 u. Rn. 29 m.w.N.); der gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darf indes nicht der Manipulation preisgegeben werden (ebenso OLG Braunschweig, NJW 1995, 2113). So liegt es auch hier.

b)

Die Klägerin hat - wie ausgeführt - angemerkt, der Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit sei allein aus Gründen der Prozessverschleppung gestellt (s. unter I.). Dies allein genügt sicherlich nicht, um einen solchen - erheblichen - Vorwurf gegenüber dem anwaltlichen Vertreter der Partei zu begründen. Indes ergibt sich vorliegend aus verschiedenen Umständen, die sich in ein Gesamtgefüge stellen lassen, dass dem Ablehnungsgesuch des Beklagtenvertreters jegliche inhaltliche Substanz fehlte (aa) und es von Unernsthaftigkeit getragen war (bb), weshalb sich der Schluss geradezu aufdrängt, dass das Gesuch wurde zu nichts anderem, als zu verfahrensfremden Zwecken gestellt.

aa)

Wie bereits ausgeführt (s.o. unter II.2.b) fehlt es schon daran, dass der Antrag zur Befangenheit des abgelehnten Richters nicht von der Partei selbst bzw. für diese gestellt wurde. Weiter trägt das Gesuch den Mangel in sich - und auf der Stirn - , dass es nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Hinzutritt, dass der - mit dem Antrag - geäußerte Vorhalt, er, der Beklagtenvertreter, sei in der mündlichen Verhandlung vom Klägervertreter ständig unterbrochen worden und habe sich nicht (für die Beklagte) äußern können, in der Niederschrift zur Sitzung, dem Protokoll, keinerlei Niederschlag gefunden hat. Vielmehr ist diesem Sitzungsprotokoll zu entnehmen, dass der Beklagtenvertreter mit dem von ihm - schon zuvor - gestellten Prozessantrag verhandelt hat und weitergehend in der Sitzung einen Widerklageantrag angebracht hat. Außerdem hat er sich - ausweislich des Protokoll - erklärend und erläuternd zu diesem Widerklageantrag geäußert.

Ebensowenig belegt die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters (§ 44 Abs. 3 ZPO), auf die sich der Beklagtenvertreter - wie dargestellt - noch nicht einmal (zur Glaubhaftmachung) berufen hat, das von ihm zur Ablehnung des Richters behauptete Verhalten desselben. Das Gegenteil ist der Fall. Gleiches, nämlich ein In-Abrede-Stellen der erhobenen Vorwürfe zum Ablehnungsgesuch, ist den Stellungnahmen der Klägerin zu entnehmen. Es findet sich mithin keinerlei Beweis in tatsächlicher Hinsicht für die mit dem Ablehnungsantrag geäußerte Besorgnis zur Unbefangenheit des Gerichts.

bb)

Die fehlende Ernsthaftigkeit des Gesuchs - und damit die Verfolgung von verfahrensfremden, missbräuchlichen Zwecken - offenbaren sich in den vom Beklagtenvertreter - zu seinem Antrag - gelieferten Begründungen. Diese Begründungsstränge widerstreiten sich gegenseitig; der Prozessbevollmächtigte der Beklagte hat sich selbst in ein unlösbares "Knäuel von Widersprüchlichkeiten" verstrickt, die seinem Gesuch das Gepräge geben.

aaa)

Denn zunächst hat er moniert, er habe kein einziges Mal ausreden können, seiner mehrfach vorgetragenen Bitte, dies zu unterbinden, habe das Gericht mit einem Grinsen und dem Vorschlag, die Verhandlung - zur Gemütsberuhigung - zu unterbrechen, geantwortet. Dann jedoch - nach Vorlage der dienstlichen Äußerung des Richters - hat der Beklagtenvertreter vertreten, diese (letztgenannte) Behauptung sei völlig "aus der Luft gegriffen"; vielmehr sei die Sitzung unterbrochen worden, damit er mit seiner Mandantin, der Beklagten, das Kostenrisiko einer Widerklage habe erörtern können. Beide Vorträge "beißen sich".

bbb)

Selbiges ist gegen den Beklagtenvertreter zu erwidern, wenn dieser auf der einen Seite seine - durch den Klägervertreter - gestörte Rede beanstandet hat (die ihm, dem Vertreter der Beklagten, nicht ungestört gesichert worden sei), und anschließend ausführt, "dass sich der Klägervertreter sich so aufführt, ist völlig normal, insofern führte dies beim Beklagtenvertreter nicht zu einem Unruhezustand". Wenn an dem so war, so fragt sich (der Senat), was den Beklagtenvertreter zur Anbringung des Ablehnungsantrages - anderers, als Missbrauch - hatte bewegt haben können.

ccc)

Gleiches gilt für den Vorhalt des Beklagtenvertreters, "die ganze Situation eskalierte meiner Auffassung nach, nachdem ich den Richter erneut bat, den Klägervertreter zur Ordnung zu rufen, da man sich dies doch nicht bieten lassen müsse, dass man ständig unterbrochen werde", was den Klägervertreter jedoch zu der Entgegnung 'doch' - und das Gericht zu einem "spontanen Grinsen" - bewegt habe, wenn er zugleich hervorhebt (Hervorhebung: hier): "Wegen eines lächelnden Richters würde ich mit Sicherheit keinen Befangenheitsantrag stellen."

ddd)

Unter diesen - dargelegten - Umständen aber begründet sich der (zuverlässige) Schluss, dem Beklagtenvertreter ist es mit dem von ihm gestellten Ablehnungsantrag nicht ernsthaft um die Sache (= die Besorgnis der Befangenheit) gegangen, sondern allein darum, aus prozesstaktischen Gründen im Wege der Manipulation den gesetzlichen Richter aus dem Verfahren zu drängen. Dies muss weder der Richter noch die Justiz hinnehmen.

eee)

Im übrigen - dies nur abschließend und als Nebenbemerkung - zeugen die umfangreichen Ausführungen des Beklagtenvertreters (für die Beklagte als Partei) zum Sach- und Streitstand im Anschluss an die mündliche Verhandlung , wie auch seine (Selbst-) Darstellung im übrigen davon, dass er weder gewillt ist - wie zum Kern des Ablehnungsvorbringens erhoben - sich "vom Klägervertreter unterbrechen" zu lassen (also: "die Butter vom Brot nehmen zu lassen"), noch es ihm an dazu gegebenen Befähigungen mangelt, denn der Beklagtervertreter weiß durchaus gegenüber seinem "gegnerischen anwaltlichen Vertreter" (der Klägerin) "auszuteilen".

All dies ändert jedoch an der Rechtsmissbräuchlichkeit seines Verhaltens - in Bezug auf das gestellte Ablehnungsgesuch - nichts, so dass er dafür auch kostenrechtlich (siehe nachfolgend) in Person (und nicht etwa die Beklagte als Partei) einzustehen hat.

c)

Unter den vorbezeichneten Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsantrags wegen Besorgnis der Befangenheit hätte das Gericht - gegen das sich das Gesuch richtete - selbst die Befugnis gehabt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen (zu den Voraussetzungen und Grenzen vgl. hier nur Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn. 6 m.w.N.). Hierauf weist der Senat lediglich erläuternd hin, ohne dass vorliegend - ob einer ausgebliebenen solchen Entscheidung - Anlass besteht, zu den damit im Zusammenhang stehenden Streitfragen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O.) Stellung zu nehmen.

III.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertbemessung für das Beschwerdeverfahren hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 ZPO, wobei der Senat - entsprechend der mehrheitlich in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. BGH, NJW 1968, 796; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1086; OLG München, AnwBl 1995, 572; KG, KGR 1998, 92; OLG Koblenz OLGR 1998, 133; OLG Bremen, OLGR 1998, 111; OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 1212 m.w.N.; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 1291; 2000, 1091; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 46 Rn. 2; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 Stichwort: "Ablehnung eines Richters", dieser auch m.N. zur untereinander zerstrittenen Mindermeinung; grds. zum Meinungsstreit vgl. Schneider, MDR 2001, 130) - den Wert der Hauptsache zugrunde gelegt hat, der vom Landgericht - zutreffend und unangefochten - ab dem 09.05.2007 auf 53.089,00 € festgesetzt worden ist.

2.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eines Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Ende der Entscheidung

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