Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 27.03.2006
Aktenzeichen: 1 W 18/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 45 Abs. 1
ZPO § 45 Abs. 2
ZPO § 45 Abs. 3
ZPO § 348
ZPO § 348 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
ZPO § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 348 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 W 18/06

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hillmann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Jäschke und den Richter am Oberlandesgericht Röck

am 27. März 2006 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ihr Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 27.01.2006 - 4 O 184/05 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.214.814,23 festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

In dem dem Ablehnungsverfahren zugrunde liegenden Ausgangsverfahren nehmen die Kläger die beklagte Sparkasse im Wege einer Teilklage auf Schadensersatz in einer Gesamthöhe von € 12.148.142,31 in Anspruch.

Die Kläger waren - teilweise geschäftsführende - Gesellschafter vom mehreren Unternehmen der H.-Gruppe. Die Beklagte betrieb das Kreditengagement. Am 24.08.1995 kündigte sie unter Hinweis auf einen ihr vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss fristlos die Kreditlinien. Mehrere Gesellschaften fielen Ende 1995/Anfang 1996 in die Gesamtvollstreckung. Dafür machen die Kläger die aus ihrer Sicht unzulässigen Kreditkündigungen der Beklagten verantwortlich. Sie verlangen deshalb Ersatz für entgangene Geschäftsführergehälter und entgangene Versicherungsleistungen.

In einem anderen vor dem Landgericht Stralsund geführten Rechtsstreit - 5 O 337/98 - erhob die Ehefrau des Klägers zu 1., die zur Sicherung des Kreditengagements an die Beklagte 13 an dem ihr gehörigen Betriebsgrundstück bestellte Eigentümergrundschulden abgetreten hatte, eine verlängerte Vollstreckungsgegenklage. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten mit der Begründung zurück, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig gewesen, weil der Beklagten kein Recht zur fristlosen Kündigung der Kredite zugestanden habe (Urteil des OlG Rostock vom 14.04.2005 - 7 U 145/03). Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist beim Bundesgerichtshof anhängig (XI ZR 132/05).

Unter Hinweis auf die genannte OLG-Entscheidung gab die zuständige Einzelrichterin mit Verfügung vom 24.10.2005 dem Beklagtenvertreter auf, seinen Vortrag auf die Schadenshöhe zu beschränken. Das deshalb gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch der Beklagten hat die Kammer in Dreierbesetzung für unbegründet erklärt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Allerdings beruht der angefochtene Beschluss auf einem Verfahrensfehler.

Über das gegen die Einzelrichterin angebrachte Befangenheitsgesuch hatte ihr geschäftsplanmäßiger Vertreter als Einzelrichter und nicht die Kammer zu entscheiden. Deshalb war die Richterbank falsch besetzt. Die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 295 Rn. 4).

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 besteht in der Rechtsprechung keine Einigkeit mehr in der zuvor einhelligen Auffassung, dass die Entscheidung über die Ablehnung eines Mitgliedes der Kammer immer durch die Kammer in Dreierbesetzung zu erfolgen habe.

a. Teilweise wird - in Übereinstimmung mit der Literatur (vgl. Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 45 Rn. 2 mwN; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 45 Rn. 1 mwN; Feiber, in: Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 45 Rn. 17; Schütze-Niemann, in: Wieczorek, ZPO, 3. Aufl., § 45 Rn. 2; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 45 Rn. 4; Heinrich, in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 45 Rn. 2; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 45 Rn. 1; Zimmermann, ZPO, 6. Aufl., § 45 Rn. 1; Bergerfurth, Der Zivilprozess, 6. Aufl., S. 136 Rn. 257) - die Ansicht vertreten, auch nach neuem Recht sei die Zuständigkeit der Kammer für die Entscheidung über die Ablehnung des Einzelrichters gegeben (OLG Frankfurt, OLGReport Frankfurt 2004, 271 = MDR 2006, 169 = NJW 2004, 2104; OLG Oldenburg, MDR 2006, 169 = NJW-RR 2005, 1660; OLG Schleswig, OLGReport Schleswig 2004, 42).

b. Nach anderer Auffassung hat dagegen nunmehr über das Befangenheitsgesuch gegen den Einzelrichter dessen geschäftsplanmäßiger Vertreter als Einzelrichter zu entscheiden (OLG Naumburg, OLGReport Naumburg 2005, 830 = MDR 2005, 1245; OLG Karlsruhe, OLGReport Karlsruhe 2003, 523; OLG Oldenburg, OLGReport 2005, 592 = MDR 2005, 1129 = NJW-RR 2005, 931; KG, KGReport 2004, 391 = MDR 2004, 1377 = NJW 2004, 2104; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2005 - 3 W 220/05; LG Halle (Saale), Beschluss vom 15.03.2005 - 12 O 14/15 [nicht veröffentlicht).

c. Der erkennende Senat schließt sich der letzteren Ansicht an. Zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter ist gemäß § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ebenfalls der Einzelrichter berufen.

aa. Mit Neufassung des § 348 ZPO durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 ist am Landgericht der Einzelrichter vollständig und vorbehaltlos an die Stelle des Kollegiums getreten (Greger, in: Zöller, a.a.O., § 348 Rn. 2; Deubner, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 348 Rn. 6). Er stellt das erkennende Gericht dar. Ihm wird - von den Fällen des § 348 a ZPO abgesehen - nicht mehr die Sache zur Entscheidung übertragen (§ 348 Abs. 1 ZPO a.F.), sondern er entscheidet originär (§ 348 Abs 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt nicht nur für das eigentliche Erkenntnisverfahren, sondern grundsätzlich auch für alle Nebenverfahren. Die in das 2. Buch der ZPO aufgenommene Zuständigkeitsregelung des § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst nach allgemeiner Auffassung auch die in anderen Büchern der ZPO geregelten Nebenverfahren (z.B. Prozesskostenhilfeverfahren, selbständiges Beweisverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren, Verfahren auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung). Ausnahmen von dieser Regel hat der Gesetzgeber in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO geregelt.

bb. Die Entscheidungszuständigkeit nach § 45 Abs. 1 ZPO ist dort nicht aufgeführt. § 45 Abs. 1 ZPO selbst trifft keine weitere Sonderregelung zu § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Mit dem dort zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen "Gericht, dem der Abgelehnte angehört", ist - wie in § 45 Abs. 2 und 3 ZPO - das Gericht im verfassungsrechtlichen Sinne (§ 12 GVG) gemeint, hier also das Landgericht, nicht etwa der Spruchkörper in der Besetzung mit drei Mitgliedern (OLG Naumburg, a.a.O.; KG, a.a.O.). Nichts spricht dafür, der Gesetzgeber könnte innerhalb einer Vorschrift dem Begriff des "Gerichts" unterschiedliche Bedeutung beigemessen haben.

cc. Aus rechtspolitischen Erwägungen lässt sich eine Zuständigkeit des Kollegiums für die Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch nicht begründen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine generelle Entscheidungskompetenz des erstinstanzlichen Einzelrichters beim Landgericht ausgesprochen. Wenn er dem Einzelrichter die Sachentscheidung überlassen hat, gibt es keinen einleuchtenden Grund, ihm die alleinige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch vorzuenthalten. Diese kann für die Partei nicht bedeutsamer sein als die Entscheidung der Hauptsache.

dd. Gegen die Auffassung des Senats spricht nicht, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Befangenheitsantrag gegen einen beim Landgericht erstinstanzlich tätigen Zivilrichter damit anders geregelt ist als bei einem entsprechenden Gesuch gegen einen Einzelrichter in der Berufungsinstanz. Bei letzerem verbleibt es bei der Zuständigkeit des gesamten Spruchkörpers. Die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sich die Entscheidungskompetenz des Berufungsrichters als Einzelrichter vom Kollegium nur ableitet und keine originäre ist (§ 526 Abs. 1 ZPO).

2. Der Senat hat über das Befangenheitsgesuch selbst entschieden.

Eine Zurückverweisung der Sache (§ 572 Abs. 3 ZPO) war nicht deshalb geboten, weil über eine Beschwerde gegen die an sich vom Einzelrichter zu treffende Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Senat in andererer Besetzung, nämlich ebenfalls durch den originären Einzelrichter zu entscheiden hätte (so aber: OLG Celle, OLGReport Celle 2003, 8 = MDR 2003, 523; OLG Frankfurt, OLGReport Frankfurt 2004, 271). Diese Überlegung zwingt nicht zu einer Zurückverweisung in Fällen, in denen das Ablehnungsgesuch entweder offensichtlich begründet oder offensichtlich unbegründet ist und eine Zurückverweisung deshalb als überflüssige Förmelei erschiene (OLG Schleswig, OLGReport Schleswig 2004, 42). So liegt der Fall hier.

3. Der Befangenheitsantrag der Beklagten ist offensichtlich unbegründet. Der von der abgelehnten Richterin mit Verfügung vom 24.10.2005 erteilte Hinweis begründet auch aus Sicht einer vernünftigen Partei keinen Grund zur Besorgnis der Befangenheit.

a. Allerdings beruht er, wie deren dienstliche Äußerung vom 28.11.2005 erkennen lässt, auf Rechtsirrtum. Sollte das Berufungsurteil des OLG Rostock vom 14.04.2005 - 7 U 145/03 - durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig werden, stünde für den vorliegenden Rechtsstreit die Unzulässigkeit der Kreditkündigungen keineswegs bindend fest. Bei - wie hier - fehlender Parteienidentität im Erst- und Zweitprozess kommt eine Bindungswirkung der Erstentscheidung von vornherein nicht in Betracht. Sie kann hier aber auch deshalb nicht eintreten, weil im Erstprozess und auch in dem jetzigen Verfahren die (Un-)Zulässigkeit der Kündigungen nicht Streitgegenstand ist, sondern lediglich eine gemeinsame Vorfrage bildet (dazu: Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., Vor § 322 Rn. 28).

b. Unzutreffende Rechtsauffassungen rechtfertigen nach allgemeiner Meinung kein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters (BFH, BFH/NV 1987, 797; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 42 Rn. 26 und 28 mwN.). Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist kein Mittel, um sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (BGH, BGHR ZPO § 42 Abs 2). Von einem derartigen Ausnahmefall kann hier keine Rede sein. Die abgelehnte Richterin hat - von ihrem rechtlichen Standpunkt aus konsequent - mit dem schriftlich erteilten Hinweis darauf hinzuwirken versucht, den von den Parteien vorzutragenden Streitstoff auf die von ihr für allein entscheidungserheblich gehaltene Frage der Anspruchshöhe zu beschränken. Würde im Erstprozess über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Kreditkündigungen tatsächlich mit bindender Wirkung entschieden werden, lag der prozessuale Hinweis durchaus im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten. Denn in diesem Fall hätte sich weiteres Vorbringen zum Anspruchsgrund erübrigt. Dies gilt - bei Annahme einer vermeintlichen Bindungswirkung - unabhängig vom Ausgang des Erstprozesses. Die Beklagte konnte deshalb nicht annehmen, die abgelehnte Richterin habe sich schon vor Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde darauf festgelegt, dass die Kreditkündigungen als unzulässig zu behandeln seien. Dass sie bei Erteilung des Hinweises hiervon auch nicht ausgegangen war, ist ihrer dienstlichen Äußerung zu entnehmen.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Der Senat hat den Streitwert auf 1/10 des Hauptsachewertes festgesetzt.

a. Damit folgt er im Meinungsstreit zur Frage, ob im Richterablehnungsverfahren der Wert des Beschwerdegegenstandes dem Wert der Hauptsache entspricht oder nur in Höhe eines Bruchteils zu bemessen ist (Nachweise bei Herget, in: Zöller, a.a.O., § 3 Rn. 16, Stichwort "Ablehnung"), nicht der auf den vollen Wert abstellenden Auffassung des Bundesgerichshofs (NJW 1968, 796; wohl auch: BGHReport 2005, 392 = MDR 2005, 409 = NJW-RR 2005, 294), sondern der u.a. vom Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht (Beschluss vom 03.08.1976 - VII B 17/76 u.a., BFHE 1991, 384 = BStBl II 1976, 691; vom 23.09.1994 - XI B 94/94 [nicht veröffentlicht]; vom 14.11.1995 - VII B 218/95, BFH/NV 1996, 431; vom 03.09.1999 - VII E 5/99; vom 16.11.2000 - VI E 3/98 [jeweils nicht veröffentlicht]). Danach beträgt der Wert 10 % des Streitwerts der Hauptsache, bei Ablehnung mehrerer Richter das entsprechend Vielfache von 10 %. Die Bedeutung der Richterablehnung ist zwar abhängig von der Bedeutung der Hauptsache, mit dieser aber nicht gleichzusetzen. Die ablehnende Partei muss einerseits befürchten, dass ein zu ihrem Nachteil befangener Richter in der Sache zu ihren Ungunsten entscheiden werde. Andererseits kann sie nicht damit rechnen, dass ein an Stelle des befangenen eintretender unbefangener Richter unbedingt zu ihren Gunsten entscheiden wird. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bleibt auch bei einem Erfolg in der Richterablehnung ungewiss. Die Bedeutung des Richterablehnungsverfahrens kann daher nur geringer sein als die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens (BFH, Beschluss vom 03.08.1976, a.a.O.).

b. Das Verfahren über eine unbegründete Beschwerde mit sehr hohem Streitwert und deshalb erheblichen - zudem erstattungsfähigen (BGH, BGHReport 2005, 1150 = MDR 2005, 1016 = NJW 2005, 2233) - außergerichtlichen Kosten der Parteien mag durchaus zu der Überlegung Anlass geben, den Streitwert durch einen festen Höchstbetrag nach oben hin zu begrenzen. Der Senat hält dies jedoch wegen der Abhängigkeit der Bedeutung der Richterablehnung vom Interesse an der Hauptsache für dogmatisch nicht begründbar. Der Anwalt wird deshalb das Kostenrisiko seines Mandanten besonders sorgsam abschätzen müssen. Der bedürftigen Partei wird auch ohne "Deckelung" des Streitwertes nicht das Recht genommen, die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs im Beschwerdeweg überprüfen zu lassen. Sie kann für die - auch nur beabsichtigte - Beschwerde gesondert Prozesskostenhilfe beantragen (vgl. BFH, Beschluss vom 21.05.1993 - III S 7/93; vom 18.06.1993 - III S 2/93; vom 23.09.1994 - XI B 94/94; [alle nicht veröffentlicht]), muss dies ggf. aber auch, weil die PKH-Bewilligung für die Hauptsache das Beschwerdeverfahren nicht mit umfasst (Philippi, in: Zöller, a.a.O., § 119 Rn. 7). Gleiches gilt für den Gegner der ablehnenden Partei.

3. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO zugelassen, weil die unter II. 1. behandelte Zuständigkeitsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und im Übrigen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück