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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 1 W 25/05
Rechtsgebiete: BNotO, FGG, BeurkG


Vorschriften:

BNotO § 15 Abs. 2 Satz 2
FGG § 29
BeurkG § 54 a Abs. 2 Ziff. 1
BeurkG § 54 c Abs. 3 Satz 1
BeurkG § 54 d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 W 25/05

Beschluss

In dem Notarbeschwerdeverfahren

betreffend die Amtstätigkeit der Notarin EXXXXXX SXXXX, WXXXXXX Straße 52, XXXXX TXXXXXX,

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Richter am Oberlandesgericht Dr. GXXXX, den Richter am Oberlandesgericht Dr. JXXXXXX und den Richter am Landgericht WXXXX

am 13. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 21.03.2005 - Az.: 9 T 1/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Beteiligte zu 1.

Der Wert der weiteren Beschwerde wird auf € 75.200,00 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1. wendet sich gegen den Vorbescheid der Notarin EXXXXXX SXXXX in TXXXXXX vom 17.02.2004 insoweit, als die Notarin angekündigt hat, aus dem auf ihrem Anderkonto von dem Beteiligten zu 3. zugunsten des Beteiligten zu 2. hinterlegten Betrag in Höhe von € 175.470,76 (Kaufpreis) zweitrangige € 75.200,00 an die Beteiligte zu 4. auszuzahlen und erst einen eventuellen Restbetrag an ihn auszukehren (Bl. 4 d. A.). Im Übrigen greift der Beteiligte zu 1. den Vorbescheid nicht an (Bl. 4 d. A.).

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in Ziff. I. seines Beschlusses vom 21.03.2005 Bezug genommen.

Gegen den ihm am 11.04.2005 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. am 25.04.2005, am selben Tage beim Landgericht eingegangen, "sofortige" weitere Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.

II.

Die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, § 29 FGG statthafte und zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass der angegriffene Vorbescheid der Notarin EXXXXXX SXXXX der Rechtslage entspricht.

Der Kaufpreisanteil in Höhe von € 75.200,00 darf, wie von der Notarin angekündigt, an die Beteiligte zu 4. ausgezahlt werden. Die Pfändung der Kaufpreisforderung des Beteiligten zu 2. gegen den Beteiligten zu 3. durch den Beteiligten zu 1. im Jahre 2004 steht dem nicht entgegen. Die Kaufvertragsparteien haben in dem notariell beurkundeten Vertrag vom 29.09.2003 eine mehrseitige Verwahrungsanweisung dahingehend getroffen, dass von dem auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreis ein Anteil in Höhe von € 75.200,00 an die beteiligte Sparkasse zu zahlen sei. Der Beteiligte zu 1. hat als Pfändungsgläubiger diese Verwahrungsanweisung gegen sich gelten zu lassen (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 23 Rdnr. 165; Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 23 BNotO Rdnr. 38; BGH, NJW 1998, 746; NJW 1985, 1155, 1157). Der Pfändungsgläubiger erwirbt nämlich durch die Pfändung und Überweisung der Forderung keine weitergehenden Rechte, als sie dem Vollstreckungsschuldner gegen den Drittschuldner zustehen (BGHZ 58, 25 ff.; BGH, NJW 1998, 746).

Dass die Notarin den Kaufpreis im Hinblick auf § 54 a Abs. 2 Ziff. 1 BeurkG entgegen nehmen durfte, begegnet keinen Zweifeln. Das erforderliche Sicherungsinteresse der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen folgt bereits aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der Verwahrungsvereinbarung am 29.09.2003 für den Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises eine Auflassungsvormerkung zugunsten des vorleistenden Käufers voraussichtlich noch nicht im Grundbuch eingetragen sein würde (vgl. Seite 3 der notariellen Urkunde vom 29.09.2003). Auch hat der beurkundende Notar hinsichtlich der Feststellung des erforderlichen Sicherungsinteresses einen im Verfahren des § 15 Abs. 2 BNotO nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungs-spielraum (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 23 Rdnr. 41).

Die Verwahrungsanweisung selbst kann dahingehend ausgestaltet werden, dass die Auszahlung des hinterlegten Betrages an Dritte erfolgt, an die etwa - wie im vorliegenden Fall - der Zahlungsanspruch (teilweise) abgetreten wurde (Huhn/von Schuckmann, BeurkG, 4. Aufl., § 54 a Rdnr. 41; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 23 Rdnr. 54).

Den einseitigen Widerruf des Verkäufers - ausgeübt durch den Pfändungsgläubiger, den Beteiligten zu 1. - hatte die Notarin nicht zu beachten. Die - ausdrücklich - mehrseitige Verwahrungsanweisung vom 29.09.2003 sieht zwar ein einseitiges Widerrufsrecht durch den Verkäufer hinsichtlich der Auszahlungsanweisung betreffend € 75.200,00 an die Beteiligte zu 4. vor. Der Widerruf bedurfte aber der Zustimmung der Beteiligten zu 4., die nicht erteilt wurde. Auf die - abschließenden (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 23 Rdnr. 133) - Gründe des § 54 c Abs. 3 Satz 1 BeurkG, die den einseitigen Widerruf einer mehrseitigen Verwahrungsanweisung zulassen, wurde der streitbefangene Widerruf nicht gestützt. Dass die Notarin Veranlassung hatte, gemäß § 54 d BeurkG von der beabsichtigten Auszahlung an die Beteiligte zu 4. abzusehen, ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ersichtlich.

Im Übrigen war die Notarin zur strikten und wörtlichen Befolgung der Verwahrungsanweisung vom 29.09.2003 verpflichtet (Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 54 a Rdnr. 53). Der Frage, ob ein Teilbetrag der streitbefangenen Kaufpreisforderung in Höhe von € 100.000,00 bzw. € 72.500,00 überhaupt wirksam an die beteiligte Sparkasse abgetreten wurde, hatte die Notarin demnach - wie das Landgericht zutreffend hervorhebt - nicht nachzugehen. Gleiches gilt für die von dem Beteiligten zu 3. aufgeworfene Frage, ob die beteiligte Sparkasse schuldrechtlich verpflichtet war, nach dem der Sicherungszession vom 31.01.2003 zugrunde liegenden Sicherungsvertrag die zedierte Forderung rückabzutreten.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 KostO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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