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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 14.09.2007
Aktenzeichen: 1 W 28/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Oberlandesgericht Rostock Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 14. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1. gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der Zivilkammer 5 des Landgerichts Schwerin vom 04.05.2007 - 5 OH 1/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht von einer differenzierenden Festsetzung des Streitwertes abgesehen.
Es ist unumstritten, dass bei Beteiligung mehrerer Streitgenossen im selbständigen Beweisverfahren die Streitwerte für die außergerichtlichen Kosten entsprechend ihrer Beteiligung zuzuordnen und festzusetzen sind (OLG Rostock [7. Zivilsenat], OLGR Rostock 2004, 311; KG Berlin, KGR Berlin 2000, 397; OLG Nürnberg, OLGR Nürnberg 2000, 58; OLG Koblenz, BauR 2005, 1372). Maßgeblich für die Beteiligung des einzelnen Gegners ist der Umfang, in dem der Antragsteller ihn für die behaupteten Mängel verantwortlich macht. Denn der Streitwert wird durch das Interesse des Antragstellers bei Verfahrenseinleitung bestimmt (BGH, NJW 2004, 3488). Deshalb kommt es nicht darauf an, wie später der Sachverständige die Verantwortlichkeiten für die Mängel den Beteiligten im Einzelnen zuweist. Hinsichtlich der Wertfestsetzung bedeutsam sind dessen Feststellungen für den Gesamtstreitwert, nach dem die Gerichtskosten zu entrichten sind (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1011), für die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten dagegen nur, wenn der Antragsteller das selbständige Beweisverfahren gegen die Antragsgegner in unterschiedlichem Umfang angestrengt hat. Hat er dagegen nicht klargestellt, wer für welche Beweisbehauptung und in welchem Umfang Antragsgegner sein soll, sind alle Antragsgegner - unabhängig von den späteren Feststellungen des Sachverständigen - am gesamten Beweisverfahren beteiligt. Dies gilt hier auch für den Antragsgegner zu 1., weil der Antragsteller dessen quotale Verantwortlichkeit für den verfahrensgegenständlichen Mangel nicht zur Beweisfrage erhoben und ihn somit unbeschränkt zum Gegner des Beweisverfahrens gemacht hat.
II.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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