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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 438/06
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 20
StGB § 63
StGB § 67 c Abs. 2 Satz 5
StGB § 67 d Abs. 2
StGB § 67 d Abs. 6
StGB § 67 d Abs. 6 Satz 1
StPO § 311 Abs. 2
StPO § 454 Abs. 3 Satz 1
StPO § 463 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock - 1. Strafsenat - BESCHLUSS

1 Ws 438/06

In der Strafvollstreckungssache

wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Rostock durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Dally sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Garbe und Hansen auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der I. Großen Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Neubrandenburg vom 20.11.2006 - 6 StVK 69/06 -, durch den die weitere Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 07.10.1999 - I KLs 27/99 - angeordneten Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Rostock sowie nach Anhörung des Untergebrachten und seines Verteidigers am 8. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das gem. § 463 Abs. 3 StPO i. V. m. § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, binnen der Frist aus § 311 Abs. 2 StPO angebrachte und damit zulässige Rechtsmittel erweist sich aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses und den ebenfalls zutreffenden Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 22.12.2006, die dem Untergebrachten und seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist, als unbegründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Insbesondere hat die Große Strafvollstreckungskammer zu Recht darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Erledigung der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB nicht vorliegen.

1.

Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 67 d Abs. 6 StGB ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre. Diese mit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 28.07.2004 (BGBl I S. 1838) mit Wirkung zum 29.07.2004 in Kraft getretene Vorschrift ist - mangels anders lautender Übergangsvorschriften - ab Inkrafttreten auch für "Altfälle" wie den vorliegenden ohne Weiteres anzuwenden.

Ausweislich der Entwurfsbegründung (vgl. BT-Drucksache 15/2887 S. 10/14) übernimmt die Regelung dabei lediglich den von den Strafvollstreckungsgerichten bereits zuvor im Wege der Rechtsfortbildung und - im Wesentlichen - in analoger Anwendung des § 67 c Abs. 2 Satz 5 StGB entwickelten Rechtssatz, wonach bei nachträglichem Wegfall oder später festgestelltem anfänglichem Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 StGB die Unterbringung erledigt und nicht weiter vollstreckt werden darf. Grundsätzlich will die gesetzliche Neuregelung nach der gesetzgeberischen Intention (vgl. BT-Drucksache 15/2887, S. 21) damit auch die Fälle der sogenannten Fehleinweisung erfassen und den Vorschriften über die Erledigung unterstellen (vgl. dazu OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 140; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. § 67 d Rdz. 8; MK-Veh, StGB, § 67 d Rdz. 24, 26, 30 m. w. N.).

Nach der nunmehr in Gesetzesform vorliegenden, auf nahezu einhelliger früherer Rechtsprechung der Obergerichte und den überwiegenden Literaturstimmen beruhenden Rechtslage ist die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67 d Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der Verurteilte nicht oder nicht mehr an einem Zustand leidet, der durch die in § 20 StGB genannten seelischen Störungen oder Abartigkeiten gekennzeichnet ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen der Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben oder diese später weggefallen sind, weil sich etwa herausgestellt hat, dass der Verurteilte von seinem Leiden geheilt ist. Entscheidend ist allein, ob sich später im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, dass die Voraussetzungen der Unterbringung entweder von vornherein nicht vorgelegen haben oder aber nachträglich weggefallen sind, da in beiden Fällen der Zweck der Unterbringung erreicht oder nicht - mehr - erreichbar ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 58 m.w.N.; NStZ 2003, 222). Nur im Falle des zweifelsfreien Wegfalls oder Nichtvorliegens der Unterbringungsvoraussetzungen ist zudem die Durchbrechung der grundsätzlich eingetretenen Rechtskraft einer Unterbringungsentscheidung durch (bloße) Erledigungserklärung und nicht etwa im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens angezeigt. (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 08.06.2006 - I Ws 131/06).

Diese Rechtsanwendung - die nunmehr in Gestalt des § 67 d Abs. 6 StGB in Gesetzesform vorliegt - hat vom Grundsatz her die ausdrückliche Billigung auch des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1995, 174 m. w. N.) gefunden.

2.

Die danach zu fordernde zweifelsfreie Sicherheit, dass der Verurteilte nicht oder nicht mehr an einem Zustand leidet, der durch die in § 20 StGB genannten seelischen Störungen oder Abartigkeiten gekennzeichnet ist, besteht vorliegend nicht. Sie ergibt sich - jedenfalls mit der zu verlangenden Zweifelsfreiheit - nicht aus dem von der Großen Strafvollstreckungskammer eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. med. R. vom 18.09.2006.

a)

Zwar kommt der Sachverständige Dr. R. in seinem schriftlichen Gutachten, welches er in der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 20.10.2006 mündlich erläutert hat, zu dem - zusammengefassten - Ergebnis, bei dem Untergebrachten liege seines Erachtens keine Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert vor, weswegen eine ausreichende medizinische Indikation einer Unterbringung nach § 63 StGB zu verneinen sei.

b)

Das Gutachten des Sachverständigen Dr. R. vermag indes nicht zu überzeugen.

So erschließt sich dem Senat beispielsweise nicht, inwiefern die "nunmehr dritte Version der Einweisungstat", die der Untergebrachte im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen entworfen hat und die "mit einer erheblichen Intelligenzminderung völlig unvereinbar" sei, weil sie "eine (fast) in sich schlüssige und ihn entlastende Variante des Vortat- und Tatzeitraums der Einweisungstat" darstelle (Gutachten Bl. 38), auf ein gegenüber den vorgutachterlichen Erkenntnissen, die nicht zuletzt auch auf anerkannten Intelligenztesterhebungen beruhten, abweichend erhöhtes Intelligenzniveau schließen lassen könnte. Denn die "(fast) in sich schlüssige und ihn entlastende Variante" der Einweisungstat besteht ausweislich des Gutachtens nunmehr darin, dass der Untergebrachte vorgebracht hat, er habe sich in Wahrheit nicht einer zuvor von ihm beobachteten weiblichen Joggerin genähert, sondern sein "Erzfeind" G., für den er die junge Joggerin zunächst gehalten habe, habe "Prügel bekommen" sollen. Das sei ihm aber erst aufgefallen, als er sie verfolgt und sie - am Boden liegend - zu schreien angefangen habe. Um dies zu verhindern, und nachdem er bemerkt habe, dass es sich nicht um Gruse handele, habe er sie bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt.

Diese - nach Ansicht des Sachverständigen "(fast) in sich schlüssige und ihn entlastende Variante des Vortat- und Tatzeitraums" - erachtet der Senat im Gegensatz zum Sachverständigen nicht für in sich schlüssig und entlastend, sondern für geradezu abstrus, unschlüssig und unglaubhaft. Die nunmehrige Sachdarstellung spricht - jedenfalls prima vista - eher nicht für die vom Gutachter angenommene erhöhte Intelligenz des Untergebrachten, sondern allenfalls dafür, dass der Untergebrachte bislang auch nicht ansatzweise erfolgreich an einer Tataufarbeitung gearbeitet hat. Überdies unterlässt der Sachverständige die sich aufdrängende Überprüfung der Tragfähigkeit seiner Schlussfolgerung durch einen wertenden Vergleich mit dem im vollstreckten Urteil und dem im sechsjährigen Vollzug belegten Befund (Debilität) Dieser Befund stützt sich auf im Urteil klar festgestellte Anknüpfungstatsachen, wissenschaftlich anerkannte testpsychologische Untersuchungsmethoden (u. a. HAWIE) und sechsjährige Beobachtung des Untergebrachten.

Auch soweit der Sachverständige seine Einschätzung, es lägen beim Untergebrachten keine gravierenden Persönlichkeitsstörungen von Krankheitswert vor, u. a. darauf stützt, dass er über "beträchtliche Ressourcen in der Beziehungsgestaltung" (insbesondere auch zu weiblichen Personen) verfüge (Gutachten Bl. 49, 50), vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Die im Gutachten (Bl. 20, 41) mitgeteilten, auch vom Sachverständigen als sehr wechselhaft angesehenen vagen Auskünfte des Untergebrachten zu seinen "Beziehungen" zu anderen, insbesondere zum weiblichen Geschlecht, lassen - auch und gerade im Lichte der gravierenden Sexualstraftaten aus dem Jahre 1992 sowie auch im Lichte der Anlasstat aus dem Jahre 1999 - bezogen auf die Gesamtpersönlichkeit des Untergebrachten viel eher auf ganz erhebliche Defizite in diesem Bereich schließen. Auch das Verhältnis zu seiner Mutter erscheint insgesamt eher ambivalent; hier erschließen sich aus dem Gutachten nämlich nicht nur fürsorgliche Komponenten (Bl. 24: er wird seine Mutter "nicht im Stich lassen"), sondern auch Umstände von Machtausübung (Bl. 25: "Zuhause (dagegen) da kann ich bestimmen"), die bei diesem Probanden als problematisch anzusehen sind. In diesem Zusammenhang erachtet der Senat auch für bedeutsam, dass bei dem Untergebrachten (bei dessen Exploration der Gutachter "wegen der nach Aktenlage raschen und nachhaltigen Kränkbarkeit des Probanden - nur selten Widerspruch anmeldete und auf Kritik völlig verzichtete", Bl. 31 des Gutachtens) nach Aussage des Gutachtens zwar nur "einmalig eine unkontrollierte emotionale Reaktion mäßiger Ausprägung" zu beobachten gewesen sei, habe als der Untergebrachte über eine weibliche (sic.) Pflegekraft berichtet, "die ihn - nach seiner Wahrnehmung - nicht nur ablehnt, sondern die auch für seine zunächst mit Ohnmacht hingenommene Sanktion verantwortlich war". Auch dieser Umstand ist nach Auffassung des Senats nicht geeignet, fehlende Schwierigkeiten in der Beziehungsgestaltung zu anderen, wie vom Gutachter angenommen, zu belegen, sondern spricht eher für erhebliche Probleme des Untergebrachten im Umgang mit Frauen.

Soweit der Sachverständige dem Untergebrachten eine normgerechte Auseinandersetzungsfähigkeit (er verfüge u. a. "über ihn befriedigende nicht aggressive Strategien zur Interessenrealisation, ... sodass er auf intensiv aggressive Strategien zur Interessenrealisation nicht angewiesen war", Gutachten Bl. 50) bescheinigt, vermag der Senat auch diese Einschätzung nicht hinreichend nachzuvollziehen. Denn der Untergebrachte selbst schildert im Rahmen seiner Exploration ausführlich seine Schwierigkeiten mit einem Mitpatienten namens Gaetke, in deren Verlaufe es "ein paar Handgreiflichkeiten" gegeben und er, der Untergebrachte, Gaetke auch einmal "eine gedrückt" habe, da dieser ihn "provoziert" habe.

3.

Danach ist das Gutachten des Sachverständigen Dr. Renner keineswegs geeignet, die Unterbringung des Beschwerdeführers als "Fehleinweisung" zu klassifizieren. Das Gegenteil ist eher der Fall.

Nach alledem ist die seit dem 06.01.2001 andauernde Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug weiter zu vollziehen. Die Maßregel war weder nach § 67 d Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären, noch kam die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung gem. § 67 d Abs. 2 StGB in Frage, da nicht zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.

Angesichts der - auch vom Sachverständigen Dr. R. hervorgehobenen - ganz erheblichen Gefährlichkeit des Untergebrachten ist der weitere Vollzug der Maßregel auch nicht unverhältnismäßig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

IV.

Diese Entscheidung des Senats ist nicht weiter anfechtbar, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.

Ende der Entscheidung

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