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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 12.11.2001
Aktenzeichen: 10 UF 232/01
Rechtsgebiete: BVormVG, FGG, BGB


Vorschriften:

BVormVG § 1
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 1
FGG § 50
FGG § 55
FGG § 60
FGG § 67
FGG § 67 Abs. 3
FGG § 56 g Abs. 5
FGG § 67 Abs. 3 Satz 2
FGG § 13 a
BGB § 1908 e bis i
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Az.: 10 UF 232/01

Beschluß

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. O, die Richterin am Oberlandesgericht S und den Richter am Oberlandesgericht B

am 12.11.2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers, des Rechtsanwalts K, wird der Beschluß des Amtsgerichts Güstrow - Familiengericht - abgeändert.

Die dem Verfahrenspfleger aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung und Auslagen werden gemäß § 1 BVormVG i. V. m. §§ 50, 55, 60 III, 67 FGG, §§ 1908 e bis i BGB festgesetzt auf DM 845,64.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I In einer Sorgerechtssache - Entzug der elterlichen Sorge - ist der Beschwerdeführer dem betroffenen Kind durch Beschluß vom 23.11.2000 als Verfahrenspfleger beigeordnet worden. Nach Abschluß des Verfahrens hat er beantragt, seine Vergütung festzusetzen, die er mit DM 1.722,60 berechnet hat. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht die Vergütung mit insgesamt DM 516,78 festgesetzt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers, mit der er seinen Festsetzungsantrag über einen Betrag von DM 1.722,60 weiterverfolgt.

II Das gemäß § 67 Absatz 3 i. V. m. § 56 g Absatz 5 FGG als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist zulässig. Es ist auch teilweise begründet. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von (9 Stunden x DM 81 = DM 729 + 16 % MwST./DM 116,64 =) DM 845,64. Es ist gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 BVormVG nach vollen Stunden - "... jede Stunde..." - abzurechnen (vgl. im übrigen auch § 3 Absatz 2 Satz 3 ZSEG).

Gemäß § 67 Absatz 3 Satz 2 FGG bestimmt sich die Höhe der Vergütung eines Verfahrenspflegers in Sorgerechtssachen in der Regel nach § 1 des Gesetzes über die Vergütung für Berufsvormünder. Nach dieser Vorschrift steht einem Verfahrenspfleger, der über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule verfügt, eine Vergütung von (DM 60 x 90 % =) DM 54 zuzüglich MwSt. pro aufgewandter Stunde zu.

Der Senat folgt der Ansicht des BGH (FamRZ 2000, 1569 ff.), daß der genannte Vergütungssatz in dem Fall, daß das betroffene Kind vermögend ist, lediglich als Orientierungshilfe und Richtlinie dahingehend gilt, daß er zum einen den Mindestbetrag darstellt und zum anderen Richtlinie für das für den Regelfall angemessene Entgelt ist (vgl. BGH a. a. O. Seite 1572 li. Sp.). Die Zulässigkeit, für ein vermögendes Kind einen höheren Vergütungssatz als für das nicht vermögende in Rechnung zu stellen, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Gesetzes. Auf die Entscheidung des BGH wird verwiesen (Seite 1571 li. Sp.). Anhaltspunkt für die Festsetzung eines höheren als des üblichen Stundensatzes ist nicht das Vermögen des betroffenen Kindes sondern der Schwierigkeitsgrad, um den die Angelegenheit den des Regelfalls übersteigt (vgl. BGH a. a. O.). Nach Ansicht des Senats ist der Verfahrenspfleger in einem Fall tätig geworden, dessen Schwierigkeitsgrad den des Regelfalls übersteigt. Die Höhe, um die der normale Schwierigkeitsgrad überstiegen worden ist, rechtfertigt jedoch nicht - wie vom Beschwerdeführer beantragt - die Festsetzung einer Vergütung, die das 3-fache des üblichen Vergütungssatzes (DM 54 x 3 = DM 162 pro Stunde) noch übersteigt. Nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit erscheint vielmehr eine Vergütung in Höhe des 1 1/2-fachen des Mindestbetrages angemessen. Das sind (DM 54 x 150 % = ) DM 81 pro Stunde.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt - § 13 a FGG.

Ende der Entscheidung

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