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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 10 UF 67/03
Rechtsgebiete: FGB-DDR, BGB, EGBGB, LwAnpG, LPG-Gesetz-DDR


Vorschriften:

FGB-DDR § 13 Abs. 1
FGB-DDR § 13 Abs. 2
FGB-DDR § 39
FGB-DDR § 40
FGB-DDR § 40 Abs. 1
BGB § 1374 Abs. 1
BGB § 1378 Abs. 1
BGB § 1378 Abs. 4
BGB § 1378 Abs. 4 S. 1
EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1
LwAnpG § 1
LwAnpG § 44
LwAnpG § 44 Abs. 2
LPG-Gesetz-DDR §§ 29 ff.
LPG-Gesetz-DDR § 33
LPG-Gesetz-DDR § 45 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
10 UF 67/03

Beschluss

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., den Richter am Oberlandesgericht B. und den Richter am Amtsgericht E.

am 13.07.2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin vom 19.03.2003 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt für eine beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe, weil sie nach Abweisung ihrer Klage durch das Amtsgericht weiterhin einen güterrechtlichen Ausgleich nach ihrer Ehescheidung verlangen will.

Zum 01.09.1975 trat der Beklagte als Mitglied der LPG "A. M. d. F." in E. bei. Inventar oder Grund und Boden brachte er anlässlich seiner Aufnahme nicht ein. Er arbeitete fortan für die LPG. Am 27.08.1988 heiratete er in R. die Klägerin, welche von Beruf Heimerzieherin ist und bei der Eheschließung über kein Vermögen verfügte. Im Dezember desselben Jahres wurde ihre Tochter C. und später, nämlich im April 1991, ihre Tochter S. geboren.

Zum 30.06.1990 schied der Beklagte als Mitglied der LPG aus. Ihr Nachfolgebetrieb erkannte ihm für die erbrachten Arbeitsleistungen eine Abfindung i. H. v. 38.701,69 DM zu. Einen Teilbetrag i. H. v. 25.436,- DM verrechnete der Nachfolgebetrieb mit dem Kaufpreis, welchen der Beklagte für ein im Juni 1992 von ihm erworbenes bebautes Grundstück leisten sollte. Zum Ausgleich aller wechselseitigen Ansprüche erhielt der Beklagte im August 1994 noch eine Schlusszahlung i. H. v. 12.000,- DM, die er vorab benötigte, um das Dach des erworbenen Gebäudes reparieren zu können.

Der vom Beklagten allein gekaufte Grundbesitz besteht aus zwei Garagengrundstücken von jeweils 42 bzw. 54 m² und einer 254 m² großen Gebäudefläche, auf welcher sich ein Reihenmittelhaus befindet. Dieses Wohngebäude entstand durch den Umbau eines nicht unterkellerten, auf Streifenfundament massiv errichteten Verwaltungsgebäudes der LPG. Das Pappdach und die Fenster wurden instand gesetzt, die Heizungsanlage teilweise saniert. Der Fußboden des etwa 73 m² großen Gebäudes wurde ausgebaut und eine Wärmeisolierung vorgenommen.

Nach längerer Arbeitslosigkeit - der Beklagte wurde alkoholkrank - trennten sich die Parteien im Oktober 1995. Der Beklagte erhielt am 20.02.1997 den Scheidungsantrag zugestellt. Zu dieser Zeit hatte er bei der Ostseesparkasse einen Kredit i. H. v. 2.869,87 DM und gegenüber der Bausparkasse eine Restschuld i. H. v. 2.691,94 DM. Die Klägerin verfügte weiterhin über kein Vermögen. Mit dem am 06.10.1998 verkündeten und rechtskräftig gewordenen Urteil wurde die Ehe der Parteien geschieden.

Mit Schreiben vom 12.04.2001 verlangte die Klägerin Zugewinnausgleich und einen Ausgleich für Ansprüche nach §§ 39, 40 FGB-DDR i. H. v. mehr als 45.000,- DM. Mit ihrer Klage vom 27.09.2001 behielt sie sich die Geltendmachung etwaiger Ausgleichsansprüche gem. §§ 39, 40 FGB-DDR vor und verlangte für einen nach dem 03.10.1990 entstandenen Zugewinn einen Ausgleich.

Die Klägerin hat behauptet, das Haus habe zum 20.02.1997 einen Wert von wenigstens 75.000,- DM gehabt. Ein Darlehen von 12.000 DM habe der Beklagte von seiner Schwester und ihrem Ehemann im Jahre 1996 nicht erhalten. Zahlungen seien jedenfalls nicht zu den behaupteten Zeiten geflossen. Entsprechende Quittungen habe man nachträglich unter Angabe fehlerhafter Daten gefertigt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 34.719,10 nebst 4 % Zinsen seit dem 01.05.2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, das Gebäude habe auch wegen eines erheblichen Reparaturstaues einen Wert von allenfalls 40.000,- DM aufgewiesen. Im Übrigen habe er sich von seiner Schwester und ihrem Ehemann, den Zeugen S., am 28.01.1996 4.000,- DM, am 04.06.1996 6.000,- DM und am 16.09.1996 noch einmal 6.000,- DM, mithin insgesamt 12.000,- DM geliehen. Er habe den Empfang des Geldes quittiert und die Beträge für Alkohol und Glücksspiel verbraucht. Auch habe er einen Teil in das Haus unter anderem für einen Gasanschluss investiert.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, alle Ansprüche der Klägerin auf einen güterrechtlichen Ausgleich seien verjährt.

Die am 28.09.2001 eingegangene Klage hat das Gericht noch vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend einem Antrag der Klägerin dem Beklagten am 10.10.2001 zustellen lassen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, mit welchem Wert das von dem Beklagten in Alleineigentum stehende Grundstück H. in E. in den Zugewinnausgleich einzusetzen ist durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des bestellten Sachverständigen Schubert vom 05.09.2002 (Bl. 154 ff.) Bezug genommen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben zu der Frage, ob die Eheleute Schmidt den Beklagten entsprechend den vorgelegten Quittungen ein Darlehen i. H. v. 12.000,- DM gewährt haben durch Einvernahme der Zeugen S. und R. S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.12.2002 (Bl. 155 - 158 d. A.) Bezug genommen.

Mit dem am 23.01.2003 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ebenso wie die Klägerin habe der Beklagte im Ergebnis einen Zugewinn nicht erzielt. Die Bewertung des Abfindungsanspruches wegen des Ausscheidens aus der LPG unterliege dem FGB-DDR. Nach § 13 Abs. 2 FGB-DDR habe der Beklagte anteilig für die bis zur Eheschließung durch Arbeit erworbenen Genossenschaftsanteile eine Entschädigung von 33.700,39 DM erhalten. Zusätzlich stünde ihm nach § 13 Abs. 2 FGB noch die Hälfte der für die Zeit nach Eheschließung gewährten Abfindung zu. Das Anfangsvermögen betrage bereinigt um den Kaufpreisschwund bis zur Beendigung des Güterstandes 57.309,- DM. Zutreffend habe der Sachverständige einen Verkehrswert für das Grundstück i. H. v. 60.000,- DM ermittelt. Nach Abzug der Schulden gegenüber der Ostseesparkasse und der Bausparkasse ergebe sich ein Endvermögen von 54.438,19 DM.

Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtigt die Klägerin gegen diese Entscheidung Berufung einzulegen und eine Ausgleichsforderung i. H. v. noch 21.577,36 DM zu verlangen.

Die Klägerin behauptet, sie habe maßgebliche Anteile bei der Versorgung und Betreuung ihrer Töchter übernommen.

Die Klägerin meint, ihr stehe daher anlässlich der Beendigung der ehelichen Vermögensgemeinschaft zum 03.10.1990 - gleich ob aus § 39 FGB-DDR oder aus § 40 FGB-DDR die Hälfte des Abfindungsanspruches i. H. v. 19.350,85 DM zu. Ausgehend von dem durch den Sachverständigen ermittelten Verkehrswert des Grundstückes habe der Beklagte noch einen vom 03.10.1990 bis zum 20.02.1997 entstandenen Zugewinn anteilig, nämlich i. H. v. 2.226,81 DM, auszugleichen.

Sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz zu bewilligen.

Der Beklagte beabsichtigt, die Entscheidung des Amtsgerichtes zu verteidigen.

II.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist. Ansprüche der Klägerin nach Beendigung der ehelichen Vermögensgemeinschaft wegen eines bis zum 03.10.1990 entstandenen Vermögenszuwachses sind verjährt ( 1 ). Ein auszugleichender Zugewinn ist dem Beklagten in der Folgezeit nicht entstanden ( 2 ).

( 1 ) Einen Ausgleichsanspruch nach §§ 39, 40 Abs. 1 FGB-DDR hat die Klägerin 4 Jahre nach ihrer Ehescheidung erstmals im Dezember 2002 gerichtlich geltend gemacht. Das war zu spät, denn die Verjährungfrist nach § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.

Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB finden die Verjährungsvorschriften des BGB auf die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Ebenso wie die Zugewinnausgleichsansprüche sind auch die Vorschriften der §§ 39, 40 FGB-DDR darauf gerichtet, einen güterrechtlichen Ausgleich nach Beendigung des Güterstandes herbeizuführen, damit ein Ehegatte an der ehezeitlichen Entwicklung des Vermögens des anderen teilhaben kann. Dies rechtfertigt die Anwendung der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB (BGH FamRZ 2002, S. 1097 f.). Die Verjährungsfrist begann mit Kenntnis der Eheleute von ihrer Ehescheidung zu laufen. Dies war der 06.10.1988, der Tag, an dem sie auf Rechtsmittel gegen den erfolgten Scheidungsausspruch verzichten ließen. Die Verjährungsfrist endete 3 Jahre später - und weil der 06.10.2001 ein Sonnabend war - mit Ablauf des darauf folgenden Montags, den 08.10.2001. Bis zu diesem Tag hat sie gerichtlich die rechtlich selbstständigen Ansprüche nach §§ 39, 40 FGB - DDR nicht geltend gemacht. Mit der Klage hat sie vielmehr behauptet, bis zum Wechsel des Güterstandes am 03.10.1990 sei das beiderseitige Vermögen mit Null anzusetzen. Der hinsichtlich von Ausgleichsansprüchen nach dem FGB - DDR erklärte Vorbehalt ist nur eine Ankündigung, deren Verwirklichung aber offen bleibt und damit ungewiss ist. Eine verjährungsunterbrechende Wirkung liegt in der Klageerhebung insoweit nicht.

( 2 ) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf den Ausgleich von Zugewinn gemäß § 1378 Abs.1 BGB. Das ergibt sich aus einem Vergleich des Anfangsvermögens des Beklagten zum Beginn der Zugewinngemeinschaft der Eheleute, die mit dem Tage des Beitritts entstanden ist, mit seinem Endvermögen bei Beendigung dieser Zugewinngemeinschaft. Ein Zugewinn ist dem Beklagten nicht entstanden.

Der Beklagte verfügte - unter Berücksichtigung von Verbindlichkeiten - am 03.10.1990 über ein Anfangsvermögen von 36.201,30 DM. Sein Anfangsvermögen wurde maßgeblich durch den zur Auszahlung noch nicht fälligen, aber dem Grunde nach bereits entstandenen Abfindungsanspruch wegen seiner Mitgliedschaft in der LPG geprägt. Zum Anfangsvermögen eines Ehegatten zählen neben den ihm gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte. Dazu gehören geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die ihm vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern dieser nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben - notfalls durch Schätzung - bewertbar ist. Der Wert muss jedoch nicht zwingend zugleich verfügbar sein. Die Berücksichtigung eines Rechts im Anfangsvermögen setzt auch nicht voraus, dass das Recht bereits fällig, dass es unbedingt oder vererblich ist; selbst in der Realisierung dubiose Forderungen sind grundsätzlich in das Anfangsvermögen einzubeziehen (BGH, Urteil vom 15.11.2000, Az.: XII ZR 197/98). Mit dem Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik - Landwirtschaftsanpassungsgesetz -, in kraft seit dem 29.07.1990, wurde eine grundlegende Neuordnung der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet eingeführt. Schon mit dem § 1 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes betonte der Gesetzgeber, dass das Privateigentum an Grund und Boden und die auf ihm beruhende Bewirtschaftung in der Land- und Forstwirtschaft in vollem Umfang wieder hergestellt und gewährleistet sei. § 44 Abs. 2 Landwirtschaftsanspassungsgesetz sah für die ausscheidenden LPG-Mitglieder vor, dass ihnen Vermögen zurückzuerstatten sei, unter anderem für die von einem Mitglied erbrachten Anteile an der "Wertschöpfung durch Arbeit". Zum 30.06.1990, mithin vor Eintritt in den neuen Güterstand, war der Beklagte als Mitglied aus der LPG ausgeschieden. Sein Abfindungsanspruch war nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben im Wege der Schätzung bewertbar. Mit der Formulierung "Wertschöpfung durch Arbeit" war zugleich nahe gelegt, dass die LPG im Rahmen einer positiv ausgefallenen Bilanz entsprechend individueller Arbeitsleistung, welche nach Qualifikation, Höhe des bisherigen Lohnes und Dauer der Genossenschaftszugehörigkeit bemessen werden kann, zur Abfindung verpflichtet sein sollte. Alle wesentlichen wertbildenden Faktoren knüpften damit an einen vor dem 03.10.1990 abgeschlossenen Lebenssachverhalt an.

Von dem zuerkannten Abfindungsanspruch i. H. v. 38.701,69 DM sind zur Ermittlung des Anfangsvermögens gem. § 1374 Abs. 1 BGB die Verbindlichkeiten abzuziehen. Nach Beendigung der ehelichen Vermögensgemeinschaft stand der Klägerin ein Anspruch i. H. v. 2.500,45 ,- DM nach § 40 Abs. 1 FGB-DDR gegen den Beklagten zu. Der Abfindungsanspruch des Beklagten wegen des Ausscheidens aus der LPG stand in seinem alleinigen Vermögen. Nach § 13 Abs. 2 FGB-DDR gehörten einem Ehegatten diejenigen Vermögensrechte allein, die er vor der Eheschließung erworben hatte. Bereits seit dem 01.09.1975 war der Beklagte Mitglied der Genossenschaft. Er hatte damit in den nahezu 13 Jahren vor der Eheschließung eine grundsätzlich auf Dauer angelegte Rechtsposition erworben, die maßgeblich durch die §§ 29 ff. LPG-Gesetz-DDR bestimmt war. Nach § 29 LPG-Gesetz-DDR hatte der Beklagte damit ein Recht an der Teilnahme an der genossenschaftlichen Entwicklung sowie nach § 33 LPG-Gesetz-DDR umfassende Ansprüche auf eine soziale Sicherstellung erworben. Diese Rechtsbeziehung blieb auch nach Beendigung der Teilnahme an der genossenschaftlichen Arbeit erhalten. Auch Rentner verfügten uneingeschränkt über ihre Rechte auf Teilnahme an der Leitung der LPG sowie auf materielle und kulturelle Unterstützung (§ 29 Nr. 2.2 LPG-Recht, Kommentar, 1. Aufl., Berlin 1989). Nach § 16 der Musterstatuten endete die Mitgliedschaft in der Genossenschaft unter anderem durch den Tod. Die mitgliedschaftliche Rechtsposition eines Genossen- schaftsbauern ging nicht auf die Erben über. Sie hatten nach § 45 Abs. 1 LPG-Gesetz-DDR lediglich einen Anspruch auf umgehende Abrechnung des Rechtsverhältnisses. Wollten sie eigene genossenschaftliche Teilhaberrechte erwerben, blieb ihnen lediglich die Möglichkeit, sich durch Antrag an die Vollversammlung um eine Mitgliedschaft zu bewerben. Auch die Eheschließung hatte nach dem LPG-Gesetz nicht zur Folge, dass der Ehegatte des Genossenschaftsbauern eigene Rechte und Pflichten im Verhältnis zur LPG begründete.

Der zur Abgeltung vorehelich erworbener Rechtspositionen begründete Abfindungsanspruch nach § 44 Landwirtschaftsanpassungsgesetz stellte insbesondere kein Arbeitseinkommen i. S. d. § 13 Abs. 1 FGB-DDR dar. Der Abfindungsanspruch wurde nämlich nicht vor dem 03.10.1990 erfüllt, sondern blieb zunächst eine bloße Forderung. Der Anspruch auf ein noch nicht ausgezahltes Arbeitseinkommen gehörte nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen. Er ist Bestandteil des Arbeitsrechts- oder eines anderen Rechtsverhältnisses, auf dessen Grundlage ein Arbeitseinkommen erzielt wird und berechtigt den jeweiligen Ehegatten allein (§ 13 Ziff. 2.2.3., Familienrecht- Kommentar, 5. Aufl., Berlin 1982). Nach dem Vorbringen der Klägerin hat diese durch ihren Anteil bei der Versorgung und Betreuung der am 05.12.1988 geborenen Cornelia zur Vergrößerung oder Erhaltung des Vermögens des Beklagten beigetragen. Sie hat nach § 40 Abs. 1 FGB-DDR für eine ehezeitliche Vergrößerung des Vermögens des Beklagten einen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen des Beklagten.

Da der Beklagte in der Ehezeit lediglich 23 Monate bis zu seinem Ausscheiden in der LPG verblieb, er monatlich für die von ihm geleistete Arbeit eine Abfindung von umgerechnet ( 38.701,69 : 178 Monate =) 217,43 DM erhielt, kann die Klägerin einen Ausgleichsanspruch i. H. v. ( 23 x 217,43 = 5.000,89 : 2 = ) 2500,45 DM für sich beanspruchen. Dieser Anspruch war am 03.10.1990 nicht verjährt und daher in die Ausgleichsbilanz einzustellen. Weitergehende Ansprüche stehen ihr nicht zu, da ein Vermögenszuwachs bei dem Beklagten nicht auf ihre Beteiligung an den wechselseitigen Leistungen während der bestehenden Ehe zurückzuführen ist.

Das Anfangsvermögen des Beklagten betrug daher (38.701,69 DM - 2.500,45) DM = 36.201,24 DM und das der Klägerin 2.500,45 DM.

Für den Vergleich mit dem Endvermögen und der lediglich lediglich durch die Geldentwertung bedingten nominellen Wertsteigerung ist das Anfangsvermögen um den während der Ehezeit eingetretenen Kaufpreisschwund anzupassen. Diese Umrechnung des Anfangsvermögens erfolgt so, dass es dividiert wird durch die für den Zeitpunkt der Eheschließung geltende Indexzahl und multipliziert wird mit der Indexzahl für den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages. Nach dem allgemeinen Verbraucherindex 2000 betrug die Indexzahl für Oktober 1990 81,440 und für Februar 1997 96,7. Hieraus ergibt sich für den Beklagten ein indiziertes Anfangsvermögen von 36.201,24 : 81,440 = 444,51 x 96,7 = 42.984,12 DM und für die Klägerin von 2.500,45 : 81,440 = 30,70 x 96,7 = 2.968,69 DM.

Das Endvermögen der Klägerin blieb unverändert; sie hat einen Zugewinn bis zur Beendigung des Güterstandes am 20.02.1997 nicht erzielt.

Das Endvermögen des Beklagten ist mit rund 40.000 DM anzusetzen. Es ist damit geringer als sein oben errechnetes Anfangsvermögen. Auszugehen ist von dem im Eigentum des Beklagten befindlichen Hausgrundstück, das nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die mit der beabsichtigten Berufung auch nicht mehr in Abrede gestellt werden sollen, einen Verkehrswert i. H. v. 60.000,- DM aufweist. Zur Ermittlung seines Endvermögens sind von diesem Wert weiter die Verbindlichkeiten in Höhe von 2.869,87 DM bei der Ostseesparkasse und in Höhe von 2.691,94 DM gegenüber der Bausparkasse abzuziehen. Gleichfalls abzuziehen ist der Ausgleichsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.500,45 DM, weil diese Forderung in unverjährter Zeit am 20.02.1997 sein Vermögen belastete und ihr weiteres Schicksal seinerzeit ungewiss war.

Das um die vorstehend genannten Verbindlichkeiten bereinigte Endvermögen des Beklagten in Höhe von 51.937,74 DM vermindert sich weiter um die Darlehensschulden von 12.000 DM, die der Beklagte behauptet, was die Klägerin nicht hat ausräumen können. Denn die Klägerin hat den Beweis für ihre Behauptung, ein Darlehen über 12.000 DM sei von der Schwester und Ihrem Ehemann nicht gewährt worden, nicht erbracht. Die Beweisaufnahme hat insoweit weder ein positives noch ein negatives Ergebnis klar ergeben. Die Angaben des Zeugen Schmidt sind nicht ergiebig, weil er bei keiner Geldübergabe selbst anwesend war und auch Einzelheiten zu der von ihm geschilderten Überlassung des Geldes nicht bekunden konnte. Die Schilderung der Zeugin Schmidt bestätigte zwar im einzelnen nicht den Vortrag des Beklagten, nach welchem ihm am 28.01.1996 4.000 DM, am 04.06.1996 weitere 2.000 DM und am 16.09.1996 schließlich 6.000 DM zugeflossen seien. Auch sind die verbliebenen Unklarheiten anläßlich der Quittierung und der ins Auge gefaßten Rückzahlung geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit zu begründen. Ein Rückschluß aber auf das Gegenteil der von der Zeugin getätigten Angaben, ist nicht zwingend und logisch geboten. Die Behauptung, ein Darlehen sei nicht geflossen, ist nach dem Bekunden der Zeugin, sie habe ihrem Bruder, dem Beklagten bei Bedarf Beträge zwischen 200 DM und 800 DM überlassen, ebensowenig bewiesen. Das unklare Ergebnis der Beweisaufnahme wirkt sich zu Ungunsten der Klägerin aus, denn ihr oblag die Beweislast zu dem ihren Berechnungen zugrunde gelegten Endvermögen des Beklagten. Die Beweislast bezieht sich auf die Aktiva und die Passiva, also auch auf die Verbindlichkeiten ( OLG Köln, Beschluß vom 01.07. 1998, 27 UF 12/98; OLG Stuttgart, FamRZ 1993, 192; OLG Hamm, FamRZ 1998, 237 ).

Dem von der Klägerin angebotene Sachverständigenbeweis wegen einer etwaigen Fälschung der Quittungen stehen die Angaben der Zeugin Schmidt entgegen. Im übrigen bliebe selbst bei einem geführten Fälschungsbeweis offen, ob ein Darlehen gewährt wurde. Gefälschte Quittungen könnten nämlich für vom Beklagten befürchtete Beweisprobleme sprechen. Nach der Einvernahme der Zeugen und der informatorischen Anhörung des Beklagten wäre eine Parteivernehmung nur bei neuem substantierten Vortrag der Klägerin veranlasst.

Eine Verschwendung der dem Beklagten etwaig überlassenen Mittel hat die Klägerin insbesondere im Hinblick auf die behaupteten Aufwendungen für das Haus nicht substantiiert dargetan.In diesem Zusammenhang läßt sich ihrem Vortrag vor allem nicht entnehmen, in welchem Umfang Gelder dem Glücksspiel zugewandt wurden. Da der Beklagte auch nach dem Vortrag der Klägerin an einer krankhaften Alkoholsucht leidet, oblag es ihr zugleich ihre Angaben zu einer Verschwendung geliehener Mittel wegen übermäßigen Alkoholkonsums zu spezifizieren.

Ende der Entscheidung

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