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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: 10 WF 103/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 313 | |
BGB § 313 Abs. 1 | |
BGB § 1600 Abs. 2 | |
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 | |
BGB § 1611 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative | |
BGB § 1611 Abs. 2 | |
BGB § 1618 a | |
ZPO § 323 Abs. 4 | |
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 |
Az.: 10 WF 103/06
Beschluss
In der Familiensache
hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock am 18. Oktober 2006 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Wismar - Familiengericht - vom 27.3.2006, Az.: 3 F 43/06, geändert und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Abänderung der Urkunde des Jugendamtes L. vom 22.3.2001, Beurkungs-Register-Nr. 168/2001, auf eine Unterhaltspflicht von nicht unter Euro 211 monatlich unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. G. bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, und zum Teil begründet. Der Antragsteller kann die Abänderung der im Tenor näher bezeichneten Urkunde gem. §§ 313 BGB, 323 Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verlangen. Gem. § 313 Abs. 1 BGB kann der Antragsteller eine Anpassung des Titels verlangen, weil sich die Umstände nach der Beurkung schwerwiegend verändert haben und es deshalb nicht mehr zumutbar ist, den Antragsteller an der Urkunde unverändert festzuhalten. Allerdings beschränkt sich die Änderung - wie von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 18.9.2006 beantragt, auf den Zeitraum von Februar bis August 2006.
1. Für die Frage der Abänderung ist auf den titulierten und nicht auf den geringeren freiwillig gezahlten Betrag abzustellen. Das Rechtschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage entfällt erst dann, wenn der Unterhaltsgläubiger unwiderruflich auf die Vollstreckung aus dem Titel verzichtet (OLG Hamm, FuR 2006, 221, 222). So liegt es hier nicht. Im Gegenteil hat sich die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 17.2.2006 ausdrücklich die Nachforderung des Differenzbetrages vorbehalten.
2.Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Abänderung gem. § 313 Abs. 1 BGB, weil sich in dem genannten Zeitraum die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin verändert hat. Zwar hat die Antragsgegnerin keine Einkünfte, sie muss sich jedoch fiktive Einkünfte zurechnen lassen, weil sie ihre Erwerbsobliegenheit verletzt hat. Auch Minderjährige trifft für die Zeit, in der sie nicht zur Schule gehen und auch keine Ausbildung absolvieren, eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (OLG Brandenburg, MDR 2005, 340, 341). § 1600 Abs. 2 BGB zeigt, dass auch bei Kindern Einkünfte aus Arbeit zumutbar sind (OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 758). Das gilt zumindest für die vom Antragsteller angedachte Teilerwerbstätigkeit von 10 Stunden pro Woche (OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 442, 443). Für eine Erwerbsobliegenheit eines Minderjährigen, der sich weder in der Schulausbildung befindet noch eine Ausbildung nachgeht, spricht zum Einen die Beistandspflicht gem. § 1618 a BGB (OLG Brandenburg, a.a.O.). Schutzbedürftige Belange des Minderjährigen stehen einer Erwerbsobliegenheit nicht entgegen (andere Auffassung, OLG Hamburg, FamRZ 1995, 959). Im Gegenteil dürfte es für die Entwicklung der 16jährigen Antragsgegnerin förderlich sein, wenn sie zu ihrem eigenen Lebensunterhalt beiträgt.
Diese Erwerbsobliegenheit hat die Antragsgegnerin verletzt. Dem entsprechenden Vortrag des Antragstellers ist diese nicht entgegengetreten. Mit dem Familiengericht geht der Senat davon aus, dass angesichts der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt in den neuen Bundesländern nur vier Euro pro Stunde für Minderjährige zu erzielen sind, womit sich ein Monatseinkommen in Höhe von ca 160 Euro errechnet. Da bei fiktiven Einkünften eine konkrete Darlegung von berufsbedingten Mehraufwendungen nicht möglich ist, sind dafür pauschal 5 % in Abzug zu bringen, womit sich ein Betrag in Höhe von Euro 152 errechnet, den auch das Familiengericht seinen Überlegungen zu Grunde gelegt hat.
Mit zutreffenden Erwägungen hat das Familiengericht das fiktive Einkommen in Höhe von Euro 152 hälftig auf den Barunterhalt, den der Antragsteller zahlt, und den Betreuungsunterhalt, den die Mutter der Antragsgegnerin leistet, angerechnet. Die nur hälftige Anrechnung ergibt sich aus § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach Bar- und Betreuungsunterhalt gleichwertig sind. Der Antragsteller kann daher nicht - wie von ihm gewünscht - die fiktiven Einkünfte der Antragsgegnerin auf den Barunterhalt verrechnen. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der fiktiven Einkünfte der Antragsgegnerin ein Zahlbetrag in Höhe von Euro 211 (Euro 287 - Euro 76). Der Abänderungsanspruch ist mit dem Schulbesuch der Antragsgegerin erloschen. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass von einem Schüler die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht zu erwarten ist.
3. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches gem. § 1611 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative kommt gem. § 1611 Abs. 2 nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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