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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 31.01.2003
Aktenzeichen: 10 WF 146/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Az.: 10 WF 146/02

Beschluß

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter

am 31.1.2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Parchim - Familiengericht - vom 2.7.2002, Az.: 2 F 14/99, abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird für die Rechtsverteidigung in dem Umgangsrechtsverfahren ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... bewilligt.

Gründe:

I/ Die Beschwerdeführerin begehrt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ein Umgangsrechtsverfahren, an dem sie als Antragsgegnerin beteiligt gewesen ist. Das Verfahren ist im Juli 2000 durch Rücknahme des Antrages auf Gewährung von Umgang beendet worden.

Die Antragsgegnerin hat erstmals mit Schriftsatz vom 23.2.1999 die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren beantragt. Zu dem genannten Zeitpunkt ist sie noch nicht anwaltlich vertreten gewesen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 2.3.1999 ist der Antrag unter Bezugnahme auf den bereits zuvor am 23.2.1999 gestellten Antrag wiederholt worden. Eine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat sie erst nach Abschluß des Verfahrens im Dezember 2000 zur Akte gereicht, nachdem das Familiengericht erstmals mit Schreiben vom 13.11.2000 auf das Fehlen dieser Unterlagen hingewiesen hat.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 2.7.2002 hat das Familiengericht den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, diese könne nicht gewährt werden, weil die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erst nach Beendigung des Verfahrens zur Akte gereicht worden ist.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin ihren Antrag weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, das Gericht dürfe den Antrag nicht zurückweisen, weil es während des Laufes des Gerichtsverfahrens zu keinem Zeitpunkt - auch nicht in der mündlichen Verhandlung - auf das Fehlen der genannten Unterlagen hingewiesen habe.

II/ Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Zu Recht ist- die Antragsgegnerin der Ansicht, daß ohne einen Hinweis des Gerichts auf die fehlenden Unterlagen zum Prozeßkostenhilfeantrag eine Zurückweisung dieses Antrages nicht erfolgen darf (vgl. OLG München FamRZ 1996, 418; Anmerkung zur Entscheidung des OVG Hamburg vom 17.6.1991, FamRZ 1992, 79, 80; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 117 Rn. 35).

Das Gericht trifft im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens eine Fürsorgepflicht. Diese ist besonders ausgeprägt, wenn - wie hier - eine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht anwaltlich vertretene Partei einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe stellt. Denn im Gegensatz zur bereits in diesem Verfahrensstadium anwaltlich vertretenen Partei kann bei ihr nicht davon ausgegangen werden, daß ihr die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und der Gang eines solchen Verfahrens bekannt sind.

Inhalt der Fürsorgepflicht des Gerichts ist, auf die Einreichung der notwendigen Unterlagen hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Familiengericht nicht nachgekommen. Der aufgetretene Mangel kann aus diesem Grund der Partei nicht angelastet werden. Eine Ablehnung ihres Antrages mit dieser Begründung kommt daher nicht in Betracht.

Da die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe vorliegen und zwischenzeitlich auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den erforderlichen Anlagen zur Akte gereicht worden ist, ist der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

Ende der Entscheidung

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