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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 24.11.2008
Aktenzeichen: 10 WF 196/08
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO
Vorschriften:
ZPO § 78 | |
ZPO § 121 Abs. 3 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO §§ 567 ff | |
BRAO § 27 | |
BRAO § 209 |
Az.: 10 WF 196/08
Beschluss
In der Familiensache
hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock am 24.11.2008 beschlossen
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock - Familiengericht - vom 26.8.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragstellerin nach Gewährung von Prozesskostenhilfe ihren in N/Holstein ansässigen Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines in Rostock ansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet. Gegen die Einschränkung der Beiordnung richtet sich ihre sofortige Beschwerde.
II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Einschränkung der Beiordnung "zu den Bedingungen eines in Rostock ansässigen Rechtsanwalts" ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gem. § 121 Abs. 3 ZPO - in der seit dem 01.06.2007 gültigen Fassung - kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts "..niedergelassener.." Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn durch die Ortsverschiedenheit keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ist nicht im Bezirk des Prozessgerichts (Amtsgericht Rostock) niedergelassen - i.S.d. §§ 27, 209 BRAO -. Sein Kanzleisitz befindet sich ausweislich seines Briefkopfes in N/Holstein. Durch seine Terminswahrnehmungen beim Prozessgericht werden voraussichtlich höhere (Fahrt- und Abwesenheits-)Kosten als bei einem hiesigen Rechtsanwalt entstehen. Ein Anspruch auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts besteht nicht. Denn Inhalt des Rechtsstreits ist eine Scheidungssachen ohne komplizierte Folgesachen. Dieses rechtfertigt nicht die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten oder Verkehrsanwalts (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26.Auflage § 121 Rn. 20 m.w.N.).
Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht dem Prozessbevoll-mächtigten der Antragstellerin vor der eingeschränkten Beiordnung kein rechtliches Gehör gewährt hat. Die genannte Einschränkung bedarf nicht der ausdrücklicher Zustimmung des Rechtsanwalts, und der besonderen Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn es ist davon auszugehen, dass ein vertretungsbereiter Rechtsanwalt bei Beantragung der Beiordnung die rechtlich maßgeblichen Vorschriften - hier § 121 Abs. 3 ZPO - kennt. Mit dem Beiordnungsantrag erteilt er daher stillschweigend sein Einverständnis zu der genannten Einschränkung. Der Senat folgt insoweit den - entsprechenden - von den Oberlandesgerichten Stuttgart und Schleswig vertretenen Auffassungen (OLG Stuttgart OLGR 1999, 122; OLG Schleswig JurBüro 1992, 486, 487; vgl. auch OLG München FamRZ 2001,511, 512 li.Sp. m.w.N.; OLG Hamm NJW 1983, 507; Mü-Ko/Wax, ZPO, § 121 Rn. 9; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rn. 576). Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des OLG Oldenburg (NJW 2006,851, 852 li.Sp.) steht nicht im Widerspruch zu der des Familiengerichts.
Die Sachverhalte beider Entscheidungen entsprechen sich nicht. Das OLG Oldenburg hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein im OLG - Bezirk (Oldenburg) ansässiger Rechtsanwalt (Kanzleisitz in Aurich) im Rahmen seiner Beiordnung einen Anspruch auf Erstattung von Fahrt- und Abwesenheitskosten hat. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ist weder im Bezirk des Amtsgerichts noch des OLG Rostock ansässig.
Die für die Beiordnung maßgebliche Vorschrift - § 121 Abs. 3 ZPO - ist seit der Entscheidung des OLG Oldenburg neu gefasst worden. Das OLG hatte über den rechtlichen Bestand der genannte Einschränkung für einen - aufgrund der Neuregelung des § 78 ZPO - beim Prozessgericht "...zugelassenen..." aber nicht ortsansässiger Rechtsanwalt zu entscheiden. Aufgrund der Neufassung des § 121 Abs. 3 ZPO kommt es nicht mehr darauf an, ob der Anwalt beim Prozessgericht zugelassen ist. Maßgeblich ist vielmehr, in welchem Bezirk er "...niedergelassen..." ist.
Ende der Entscheidung
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