Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 30.11.2007
Aktenzeichen: 10 WF 204/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
BGB § 1673
BGB § 1675
Prozeßkostenhilfe ist wegen Mutwilligkeit zu versagen, wenn die - lediglich deklaratorische - gerichtliche Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge begehrt wird.
Az.: 10 WF 204/07

Beschluss

In der Familiensache

betreffend die minderjährigen Kinder

hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock am 30.11.2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust vom 26.09.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der anwaltlich vertretene Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Feststellung, dass die elterliche Sorge der Kindesmutter für die im Rubrum genannten minderjährigen Kinder ruht und von ihm als Kindesvater allein ausgeübt wird. Die Kindesmutter liegt im Wachkoma. Das Gericht hat antragsgemäß durch Beschluss entschieden. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat es mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller hätte sich, anstatt einen Rechtsanwalt einzuschalten, direkt an das Amtsgericht und Jugendamt wenden können. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei daher nicht erforderlich.

Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er wendet ein, Antragsteller seien die genannten minderjährigen Kinder. Daher sei die Mitwirkung eines Anwalts verfahrensfördernd und geboten.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Antragsteller ist der Kindesvater. Mit Schriftsätzen vom 23.1.2007 und 26.7.2007 ist ausdrücklich für ihn die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt worden. Die Beantragung von Prozesskostenhilfe ist mutwillig im Sinne des § 114 ZPO. Die Notwendigkeit für die Einschaltung eines Rechtsanwalts für das gerichtliche Verfahren ist nicht ersichtlich. Gemäß § 1673 BGB ruht die elterliche Sorge eines Elternteiles automatisch, wenn er - wie hier aufgrund einer Erkrankung - geschäftsunfähig ist. Hierzu bedarf es weder der gerichtlichen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit (vgl. Bienwald, FamRZ 1994,484) noch zu der des Ruhens der elterlichen Sorge (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Auflage, § 1673 Rn. 1). Der Beschluss, wonach die elterliche Sorge des Elternteiles ruht, hat lediglich deklaratorische Bedeutung (vgl. Diederichsen, a.a.O.). Dass der andere Elternteil berechtigt ist, sie in diesem Fall allein auszuüben, ergibt sich aus dem Gesetz - § 1675 BGB.

Ende der Entscheidung

Zurück