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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: 10 WF 206/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
BGB § 1591 | |
BGB § 1592 | |
BGB § 1592 Nr. 1 | |
BGB § 1592 Nr. 2 | |
BGB § 1600 | |
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 4 | |
BGB § 1600 b Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 1600 b Abs. 2 |
Az.: 10 WF 206/06
Beschluss
In der Familiensache
hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock am 30.11.2006 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts S - Familiengericht - vom 26.10.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Klägerin ist werdende Mutter eines Kindes. Sie begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie die Feststellung begehrt, dass ihr Ehemann nicht der Vater des noch ungeborenen Kindes ist (Vaterschaftsanfechtungsklage). Das Familiengericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das Kind noch nicht geboren worden sei. Die Klage sei daher unzulässig. Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass das Kind noch nicht geboren worden sei, stehe der Erfolgsaussicht der Klage nicht entgegen. Dieses habe auch das OLG Schleswig in einer Entscheidung vom 15.9.1999 festgestellt. Ein Rechtsschutzinteresse für das ungeborene Kind an der Anfechtungsklage bestehe, weil versicherungsrechtliche Probleme hinsichtlich der Kosten für die Geburt beständen.
II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Begründetheit der Vaterschaftsanfechtungsklage steht das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Anfechtung entgegen. Gemäß § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren angefochten werden. Gemäß § 1600 b Abs. 2 BGB beginnt diese Frist nicht vor der Geburt des Kindes. Hieraus folgt, dass eine keine Rechtsgrundlage für Anfechtung der Vaterschaft vor der Geburt des Kindes besteht (vgl. Münch/Komm/Wellenhofer - Klein, BGB, 4.Auflage § 1600 b Rn. 20).
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des OLG Schleswig (NJW 2000, 1271,1272). Inhalt dieser Entscheidung sind nicht die Anfechtung der Vaterschaft, sondern deren Feststellung sowie Unterhaltsansprüche des noch nicht geborenen Kindes gewesen. Hierzu hat das OLG ausgeführt, das noch nicht geborene Kind sei als rechtsfähig anzusehen, weil ein Kindesinteresse für die Rechtsverfolgung bestehe und eine Regelungslücke vorliege (vgl. OLG Schleswig aaO Seite 1272 linke Spalte unten sowie rechte Spalte 2. Absatz). Vorliegend fehlt es jedoch an einer Regelungslücke. Wie ausgeführt hat der Gesetzgeber genau geregelt, ab welchem Zeitpunkt die Vaterschafts angefochten werden kann.
Der Begründetheit der Anfechtungsklage steht zudem entgegen, dass der Klägerin (noch) kein Anfechtungsrecht zusteht.
Gemäß § 1600 BGB sind anfechtungsberechtigt - neben dem Mann dessen Vaterschaft nach § 1592 Nrn. 1 und 2 BGB besteht, dem Mann, der eidesstattlich versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu habe und dem Kind - die Mutter des Kindes. Die Klägerin gehört diesem Kreis der Anfechtungsberechtigten nicht an. Insbesondere ist sie (noch) nicht Mutter im Sinne des § 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB eines Kindes. Denn gemäß § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Unstreitig ist das Kind noch nicht geboren worden.
Der Begründetheit der Anfechtungsklage steht zudem entgegen, dass der Beklagte noch nicht als gesetzlicher Vater des Kindes gilt. Gemäß § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Keine dieser Voraussetzungen liegen beim Beklagten vor. Insbesondere ist er (noch) nicht aufgrund der bestehenden Ehe der Vater des Kindes. Denn die Vaterschaft setzt neben bestehender Ehe voraus, dass das Kind schon geboren worden ist.
Ende der Entscheidung
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