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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 10 WF 222/06
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, GewSchG, GVG


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 36 Abs. 2
ZPO § 281
ZPO § 281 Abs. 1 Satz 1
ZPO §§ 567 ff.
ZPO § 572
ZPO § 572 Abs. 1
ZPO § 922
ZPO § 935
ZPO § 936
FGG § 64 b
GewSchG § 1
GewSchG § 2
GVG §§ 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Az.: 10 WF 222/06

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock durch am 21.12.2006 beschlossen: Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht R - Zivilabteilung -

Gründe:

I. Die Zivilabteilung und die Familienabteilung des Amtsgerichts R begehren die Bestimmung der Zuständigkeit für eine Abhilfeentscheidung über eine sofortigen Beschwerde. Mit dem Beschluss, gegen den das Rechtsmittel eingelegt worden ist, hat die Zivilabteilung den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig verworfen. Inhalt der begehrten einstweiligen Verfügung ist, dem Antragsgegner bei Androhung eines Ordnungsgeldes für jede Zuwiderhandlung zu untersagen, sich den Antragstellern - seinen Kindern - weniger als 100 m zu nähern. Beide Abteilungen der Gerichte haben sich für die Entscheidung für unzuständig erklärt.

II. Die Bestimmung der Zuständigkeit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog zulässig. Insoweit reicht aus, dass sich die Abteilungen voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht ohne eine obergerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit werden einigen können (vgl. OLG Rostock FamRZ 2004, 956, 957; OLG Dresden NJW 1999, 797,798 li. Sp.). Beide haben sich für unzuständig erklärt. Der Senat ist für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO analog zuständig. Denn er ist das zunächst höhere gemeinsame Gericht für die beiden Abteilungen des Amtsgerichts. Zuständig ist die Zivilabteilung des Amtsgerichts R.

Der Zuständigkeit der Zivilabteilung steht keine Bindungswirkung des Beschlusses vom 13.12.2006 entgegen - § 281 ZPO. § 281 ZPO findet keine Anwendung, weil die funktionale - und nicht die in § 281 Absatz 1 Satz 1 ZPO genannte örtliche oder sachliche - Zuständigkeit streitig ist. Die funktionale Zuständigkeit betrifft die gesetzliche Zuordnung von bestimmten Geschäften an bestimmte Rechtspflegeorgane eines Gerichts (vgl. OLG Brandenburg NJW - RR 2001, 645, 646; Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage § 281 Rn. 4 m.w.N.). Hier ist streitig, ob der Rechtsstreit aufgrund gesetzlicher Regelungen ( § 23 b GVG) dem Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts oder dem der Zivilabteilung zugeordnet worden ist.

Zudem würde einer Bindungswirkung nach § 281 ZPO entgegenstehen, dass dem Antragsgegner ist kein rechtliches Gehör gewährt worden ist, bevor der genannte Beschluss ergangen ist. Nach Aktenlage hat er keine Kenntnis von dem anhängigen Verfahren (vgl. OLG Dresden aaO).

Die Zuständigkeit der Zivilabteilung folgt zum einen aus § 572 ZPO. Inhalt der Rechtsstreits ist die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragssteller, nachdem das Familiengericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verworfen hat. Das zulässige Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung ist gemäß §§ 935, 936, 922 ZPO die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage § 922 Rn. 13 m.w.N.). Gemäß § 572 Abs. 1 ZPO ist das Gericht zur Abhilfe - bzw. Nichtabhilfeentscheidung über eine sofortige Beschwerde berufen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 25. Auflage § 572 Rn. 9a). Das ist hier die Zivilabteilung. Zum anderen sind keine Anhaltspunkte für die Zuständigkeit des Familiengerichts ersichtlich. Selbst wenn Rechtsgrundlage für die begehrte Verfügung das Gewaltschutzgesetz sein sollte, wäre das Familiengericht nicht zuständig. Gemäß § 64 b FGG i.V.m. §§ 1 und 2 Gewaltschutzgesetz i.V.m. §§ 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 a GVG ist das Familiengericht für Verfahren nach den §§ 1 und 2 Gewaltschutzgesetz nur zuständig, wenn die Beteiligten dieses Verfahrens einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Nach Aktenlage besteht bereits seit 1998 kein gemeinsamer Haushalt mehr.

Ende der Entscheidung

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