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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 26.02.2008
Aktenzeichen: 10 WF 36/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO §§ 567 ff
BGB § 1610 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Az.: 10 WF 36/08

Beschluss

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock am 26.02.2008 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin - Familiengericht - vom 28.12.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der - volljährige - Beklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen eine Unterhaltsabänderungsklage des Klägers zu bewilligen. Dieser begehrt die Abänderung eines Gerichtsvergleichs dahingehend, dass er ab dem 1.09.2007 nicht mehr verpflichtet ist, dem Beklagten Ausbildungsunterhalt zu zahlen. Der Beklagte ist der Ansicht, er habe trotz Beendigung seiner Ausbildung zum 1.09.2007 Anspruch auf weiteren Ausbildungsunterhalt. Er habe für eine Anstellung eine bis zum 18.01.2008 dauernde Weiterbildungsmaßnahme durchführen müssen. Denn die Agentur für Arbeit habe seine Vermittlungschancen allein aufgrund der in der ursprünglichen Ausbildung erworbenen Fähigkeiten für aussichtslos eingeschätzt. Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen, den der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde weiterverfolgt.

II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Zwar hat der Beklagte ursprünglich gemäß § 1610 Abs. 2 BGB gegen den Kläger einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gehabt. Dieser Anspruch hat die Kosten umfasst, die für die Zeit einer angemessene Ausbildung bis zu deren Abschluss entstehen. Jedoch ist dieser Anspruch erloschen. Denn der Beklagte hat unstreitig zum 1.09.2007 den geplanten Berufsabschluss erreicht (vgl. Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage § 2 Rn. 58 ff). Es ist nicht ersichtlich, dass die an den Abschluss angeschlossene Weiterbildungsmaßnahme Inhalt des ursprünglichen Berufsausbildungsplanes gewesen ist bzw. dass es sich um eine zweite Ausbildung handelt, die bereits bei Beginn des Ausbildung geplant gewesen ist (vgl.BGH FamRZ 1995,416, 417 re.Sp.).

Der vom Beklagten zitierten Beschluss des Senats vom 18.04.2006 - Az.: 10 WF 234/05 - rechtfertigt keine andere Rechtsauffassung. Der dort behandelte Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Denn in dem genannten Beschluss hat in dem Zeitraum, für den Unterhalt begehrt worden ist, noch keine abgeschlossene Ausbildung vorgelegen. Vielmehr hat das dort im Streit stehende Praktikum dem Zweck gedient, ausbildungsrelevanten Kenntnisse zu erwerben.

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Abschluss einer Ausbildung noch Unterhalt für einen Übergangszeitraum von drei bis sechs Monaten geschuldet wird (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1989, 83, 84 li. Sp.). Grundlage dieses Anspruches ist, dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit zu gewähren, sich eine seiner Ausbildung entsprechende Anstellung zu suchen (vgl. OLG Frankfurt aaO). Dass sich der Beklagte nach Abschluss der Ausbildung um eine Anstellung bemüht hat, behauptet er nicht.

Ende der Entscheidung

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