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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 31.03.2005
Aktenzeichen: 10 WF 60/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6 | |
ZPO § 624 Abs. 2 | |
ZPO § 630 Abs. 1 Nr. 2 | |
BGB § 1671 |
Oberlandesgericht Rostock Beschluss
In der Familiensache
hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter
am 31.03.2005 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hagenow - Familiengericht - vom 28.02.2005 abgeändert.
Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung Frau Rechtsanwältin W. auch hinsichtlich der Rechtsverteidigung gegen den Antrag der Antragstellerin bewilligt, ihr das alleinige Sorgerecht für die beiden minderjährigen Kinder der Parteien zu übertragen.
Gründe:
I. Der Antragsgegner begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Scheidungsfolgesache elterlicher Sorge. Die Parteien betreiben ein Ehescheidungsverfahren. Die Antragstellerin stellt neben dem Scheidungsantrag den Antrag, ihr die elterliche Sorge für die beiden minderjährigen Töchter der Parteien allein zu übertragen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe - die ihm hinsichtlich der Ehescheidung und der Folgesache Versorgungsausgleich bereits bewilligt worden ist - auch für die Rechtsverteidigung gegen den Sorgerechtsantrag.
Mit dem insoweit angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den genannten Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Der Antragsgegner habe mehrfachen Vorladungen des zuständigen Jugendamtes zu beratenden Gesprächen keine Folge geleistet.
Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begehren weiter. Er führt aus, er habe nur eine Einladung der Behörde zu einem Gespräch erhalten. Diese habe er - was er dem Jugendamt auch mitgeteilt habe - nicht angenommen, weil das Gespräch dort unter Mitbeteiligung seiner Ehefrau habe geführt werden sollen. Er habe um ein Einzelgespräch gebeten. Eine Reaktion hierauf und weitere Einladungen habe er nicht erhalten.
II. Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Zwar bedarf es hinsichtlich der Gewährung von Prozesskosten- hilfe für die Folgesache "elterliche Sorge" einer gesonderten gerichtlichen Entscheidung. Gem. §§ 624 Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO erstreckt sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Scheidungssache nur auf die Folgesache Versorgungsausgleich.
Jedoch hätte das Familiengericht dem Antragsgegner für die genannte Folgesache Prozesskostenhilfe bewilligen müssen. Es kann insoweit dahinstehen, ob seine Rechtsverteidigung gegen den genannten Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Entsprechend der Rechtsprechung zur Verteidigung gegen einen Scheidungsantrag (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage § 114 Rdn. 41; Johannsen/Thalmann, Eherecht, 4. Auflage § 114 Rdn. 19; Musialak/Borth, ZPO, 4. Auflage § 624 Rdn. 5) ist dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe für die Folgesache Sorgerecht selbst bei fehlender Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung zu bewilligen. Denn im Rahmen des Scheidungsverfahrens kann gem. § 1671 BGB, § 630 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die elterliche Sorge nur durch eine Gerichtsentscheidung auf einen Elternteil allein übertragen werden. Die Möglichkeit, die elterliche Sorge durch eine öffentlich beurkundete Sorgerechtserklärung nebst Zustimmung zu regeln, besteht nicht (Nur nicht miteinander verheirateten Eltern, die gemeinsam die elterliche Sorge für ihr Kind ausüben möchten, steht gem. § 1626 a ff. BGB dieser Weg offen). Daher kann der Antragsgegner einem entsprechenden von der Gegenseite eingeleiteten Verfahren nicht ausweichen, selbst wenn er mit deren Begehren einverstanden ist. Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist für ihn unvermeidbar. Da eine gerichtliche Auseinandersetzung in jedem Fall unvermeidbar ist, kommt es auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nicht an.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst - § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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