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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 18.03.2005
Aktenzeichen: 10 WF 94/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 252 | |
ZPO § 567 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 628 | |
ZPO § 628 Satz 1 Nr. 4 |
Oberlandesgericht Rostock BESCHLUSS
Az.: 10 WF 94/04
In der Familiensache
hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock durch
den Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht N. und die Richterin am Oberlandesgericht B.
am 18.03.2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 12.02.2004 wird nach einem Wert von bis zu 300,-- € verworfen.
Gründe:
I Die Parteien betreiben ein Ehescheidungsverfahren. Die Scheidungsklage ist seit dem 27. Juni 2001 gerichtsanhängig. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Anträge beider Parteien vom 07.07.2003 bzw. 22.10.2003 zurückgewiesen, das Versorgungsausgleichsverfahren abzutrennen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die gemäß § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO für eine Abtrennung erforderliche Härte sei nicht erkennbar.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Gegen den Beschluss wendet er ein, bei einer Verfahrensdauer von 2 1/2 Jahren liege ein schwere Härte vor.
II Mit der wohl herrschenden Ansicht (vgl. OLG Köln FamRZ 2003, 1197; OLG Zweibrücken, ebenda; Johannsen/Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Auflage § 628 Rn. 16; Baumbach/Albers, ZPO, 62. Auflage § 628 Rn. 9 m.w.N.) ist der Senat der Meinung (vgl. Entscheidung vom OLG Rostock vom 15.04.1999, Az. 8 WF 84/99), dass ein Rechtsmittel gegen eine die Abtrennung ablehnende Entscheidung nicht zulässig ist.
Die Beschwerde ist nicht gemäß § 567 ZPO zulässig.
Es liegt kein eine Entscheidung indizierendes "Gesuch" im Sinne des § 567 ZPO vor. Mit der wohl herrschenden Ansicht (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2001, 167; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage § 628 Rn. 11) ist der Senat der Meinung, dass es sich bei dem Antrag, die Folgesache abzutrennen, nicht um ein "Gesuch" im Sinne des § 567 ZPO, sondern nur um eine Anregung handelt. Denn die Entscheidung, ob eine Abtrennung erfolgen soll, ist eine von Amts wegen zu treffende Ermessensentscheidung (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2002, 333, 334 li. Sp.).
Ein Rechtsmittel gegen die o. g. Entscheidung ist im Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt - § 567 Abs. 1 Nr. ZPO. Insbesondere ist es nicht Inhalt des § 628 ZPO.
Es handelt sich nicht um eine Entscheidung, die eine mündliche Verhandlung erfordert - § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels folgt nicht aus § 252 ZPO.
Eine direkte Anwendung des § 252 ZPO kommt nicht in Betracht. § 252 ZPO gewährt ein Rechtsmittel für eine prozessuale Ausnahmesitation. Das Verfahren wird nicht fortgesetzt, sondern es kommt für eine gewisse Zeit zum Stillstand.
Die Verweigerung der Abtrennung einer Scheidungsfolgesache ist keine prozessuale Ausnahmesituation. Der Normalfall des Scheidungsverfahrens ist, dass alle anhängigen Folgesachen zusammen mit dem Scheidungsurteil geregelt werden.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die Ablehnung der Aussetzung folgt auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 252 ZPO.
Eine analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift kommt nur in Betracht, wenn eine Gesetzeslücke besteht, zu deren Ausfüllen die analoge Anwendung einer Vorschrift notwendig ist.
Die analoge Anwendung der genannten Vorschrift ist für den Fall der Ablehnung der Abtrennung nicht erforderlich. Wird die Abtrennung zu Unrecht abgelehnt, stehen gemäß § 252 ZPO Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Terminsanberaumung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage § 252 Rn. 1 m. w. N.) oder eines Beweisbeschlusses (Greger a. a. O. Rn. 2) zur Verfügung (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1197, 1198 l. Sp.; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1121).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die in der Rechtsprechung vertretenen unterschiedlichen Ansichten zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen die Abtrennung verweigernden Beschluss zugelassen.
Ende der Entscheidung
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