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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 04.09.2007
Aktenzeichen: 11 WF 166/07
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 3 S. 3 | |
RVG § 56 Abs. 2 S. 1 | |
RVG § 61 Abs. 1 S. 2 | |
BRAGO § 23 Abs. 1 | |
BRAGO § 121 | |
BRAGO § 122 Abs. 1 | |
BRAGO § 122 Abs. 3 Satz 1 |
Az.: 11 WF 166/07
Beschluss
In der Familiensache
hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock am 04.09.2007
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Greifswald vom 24.07.2007 sowie die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts aus der Staatskasse vom 18.10.2006 in Verbindung mit der Nachfestsetzung vom 18.06.2007 durch die Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bzw. durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, Az.: 61 F 324/04, aufgehoben, soweit der Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auf Vergütung abgelehnt wurde.
Das Familiengericht wird angewiesen, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats ergänzend zu entschädigen.
Gründe:
I.
Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 18.10.2006 dessen Vergütungsanspruch aus der Staatskasse in dem Verfahren wegen Ehescheidung und Versorgungsausgleich auf 738,34 EUR festgesetzt. Hinsichtlich der weiter in Ansatz gebrachten Gebühren bezüglich der Folgesache elterliche Sorge sowie für eine Scheidungsfolgenvereinbarung hat sie die Festsetzung abgelehnt.
Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Urkundsbeamtin eine Nachfestsetzung betreffend die Folgesache elterliche Sorge in Höhe von 195,97 EUR vorgenommen, der darüber hinausgehenden Erinnerung auf Erstattung weiterer 678,60 EUR jedoch nicht abgeholfen und diese dem Familienrichter zur Entscheidung vorgelegt. Der Familienrichter hat mit Beschluss vom 24.07.2007 die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, soweit die Kostenbeamtin dieser nicht durch Nachfestsetzung abgeholfen hat, zurückgewiesen. Er geht mit der Urkundsbeamtin und der Bezirksrevisorin davon aus, dass die außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sei.
Der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde hat das Familiengericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG i. V. mit § 61 Abs. 1 S. 2 RVG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin (früher § 128 Abs. 4 BRAGO) ist begründet. Der Beschwerdeführer hat gegen die Staatskasse einen Anspruch auf Vergütung auch hinsichtlich eines außergerichtlich geschlossenen Vergleichs.
Der Antragstellerin ist mit Beschluss des Familiengerichts vom 16.12.2004 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten - zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts - bewilligt worden.
Am 25.03.2005 haben die Parteien eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, die der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 05.04.2005 zur Akte gereicht hat.
Grundsätzlich richtet sich der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe und seiner Beiordnung, § 122 Abs. 1 BRAGO (nunmehr § 48 Abs. 1 RVG).
Gemäß § 122 Abs. 3 Satz 1 BRAGO (nunmehr § 48 Abs. 3 RVG) erstreckt sich in einer Ehesache die für den ersten Rechtszug bewilligte Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung unabhängig von einer ausdrücklichen Einbeziehung in den Bewilligungsbeschluss auch auf den Abschluss eines Vergleichs über die in der genannten Vorschrift bezeichneten Gegenstände. Die Erstreckung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift unabhängig davon, ob über die aufgeführten Gegenstände, die Folgesachen in dem Scheidungsverfahren sein könnten, ein Verfahren vor dem Familiengericht anhängig gemacht worden ist.
Abweichend von der Auffassung des Familiengerichts und der Bezirksrevisorin kann ein Vergleich über die in § 122 Abs. 3 Satz 1 BRAGO aufgeführten Gegenstände auch außergerichtlich geschlossen werden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist also nicht auf Vergleiche beschränkt, die vor Gericht protokolliert werden. (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2005, 1264; OLG München FamRZ 2004, 966; OLG Köln AGS 2006, 138; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114, Rdn. 47 und § 119, Rdn. 25).
Nach der Entscheidung des BGH vom 21.10.1987 (NJW 1988, 494) hat der beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergütung aus der Staatskasse zu beanspruchen. Hierzu wird ausgeführt: Zu der gesetzlichen Vergütung des Anwalts nach § 121 BRAGO gehöre nach § 23 Abs. 1 BRAGO auch die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs. Dass für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt etwas anderes gelten sollte, sei im 13. Abschnitt der BRAGO nicht angeordnet. Mit diesem Verständnis des § 121 BRAGO werde dem Gebot einer möglichst weitgehenden Waffengleichheit Rechnung getragen. Der armen Partei die Möglichkeit des Abschlusses einer außergerichtlichen Vereinbarung durch Versagung einer Vergütung aus der Staatskasse zu erschweren, entspreche nicht der Zielsetzung der Prozesskostenhilfe.
In dem vorliegenden Fall ist eine Vergleichsgebühr zugunsten des beschwerdeführenden Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch seine Mitwirkung an der Vereinbarung der Parteien vom 25.03.2005 entstanden. Der angefochtene Festsetzungsbeschluss des Familiengerichts war, soweit dem Festsetzungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht entsprochen worden ist, aufzuheben.
Es erfolgt eine Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht, so dass eine ergänzende Festsetzung der Vergütung unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen vorgenommen wird.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG.
Ende der Entscheidung
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