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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 07.08.2006
Aktenzeichen: 11 WF 64/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Az.: 11 WF 64/06

Beschluss

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 07. August 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Greifswald - Familiengericht - vom 21.03.2006, Az.: 61 F 233/05, wird zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der mit der Antragsgegnerin geschlossenen Ehe und möchte hierfür Prozesskostenhilfe.

Der Antragsteller hat am 29.01.2003 eine Scheinehe mit der Antragsgegnerin, die serbische Staatsangehörige ist, geschlossen. Hierfür hat er eine Zahlung i. H. v. 750,00 EUR in bar erhalten. Eine eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Parteien haben sich nur zur Eheschließung getroffen.

Mit angefochtenem Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Wegen der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf den Beschluss des Amtsgerichts Bezug.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

B.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch erfolglos.

Die Frage, ob vorliegend rechtsmissbräuchliches oder mutwilliges Verhalten in Bezug auf die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers anzunehmen ist, kann dahinstehen. Mit dem BGH (FamRZ 2005, 1477) ist der Senat der Ansicht, dass eine Partei, die rechtsmissbräuchlich eine Ehe geschlossen und dafür ein Entgelt erhalten hat, die Verpflichtung trifft, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines regelmäßig absehbaren Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können. Der Antragsteller hat auf Nachfrage mitgeteilt, für die Eingehung der Scheinehe einen Barbetrag i. H. v. 750,00 EUR erhalten zu haben. Dieser Betrag ist ausreichend, um die auf den Antragsteller voraussichtlich entfallenden Verfahrenskosten aufzubringen. Nach den Angaben des Antragstellers zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien ist hinsichtlich der Ehesache vorläufig vom Mindeststreitwert von 2.000,00 EUR (§ 48 Abs. 3 Satz 2 GKG) auszugehen. Hinzuzurechnen ist ein vorläufiger Streitwert für den Versorgungsausgleich von 1.000,00 EUR, gesamt 3.000,00 EUR. Bei einem vorläufigen Streitwert in dieser Höhe ist nach Anlage 1 zur Nr. 1.3 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe (AmtsBl. M-V 20002, 14 ff.), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29.05.2006 (AmtsBl. M-V 2006, 430 ff.), von voraussichtlich auf den Antragsteller entfallenden Kosten i. H. v. 750,00 EUR auszugehen.

Dass der Antragsteller zur Bildung von Rücklagen nicht im Stande war, hat er nicht behauptet. Es ist Sache des Antragstellers ggf. im Einzelnen darzulegen, wie er die erhaltenen Mittel verwendet hat. Solange und soweit er hierzu keine konkreten Angaben macht, ist anzunehmen, dass er bei einem ihm zuzumutenden wirtschaftlichen Verhalten in der Lage war, den für die Eingehung der Scheinehe erhaltenen Betrag für das Aufhebungsverfahren aufzusparen (BGH a. a. O.).

C.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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