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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 23.05.2006
Aktenzeichen: 11 WF 79/06
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB
Vorschriften:
FGG § 14 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 121 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
BGB § 1600 e Abs. 2 | |
BGB § 1712 | |
BGB § 1716 | |
BGB § 1882 | |
BGB § 1915 Abs. 1 |
Az.: 11 WF 79/06
Beschluss
In der Familiensache
betreffend die Feststellung der Vaterschaft zu dem Kind P..., geb. am ..., verstorben am ...,
hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Amtsgericht ...
am 23.05.2006 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Greifswald - Familiengericht - vom 11.04.2006, Az.: 62 F 238/05, geändert.
Dem Antragsgegner wird ab Antragstellung für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K... in Stralsund bewilligt.
Gründe:
Die gem. § 14 FGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und begründet.
Für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Antragsgegners gegen den Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft ist das Familiengericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass hierfür ausnahmesweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Antragsgegners abzustellen ist, weil die Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch ohne erkennbaren Grund über die Beweisaufnahme und die erstinstanzliche Endentscheidung hinausgezögert worden ist.
1.) Die Rechtsverteidigung des Antraggegners hatte entgegen der Ansicht des Familiengerichts bereits deshalb hinreichende Erfolgsaussicht, weil der Vaterschaftsfeststellungsantrag des Jugendamtes als Beistand des verstorbenen Kindes unzulässig war. Nach dem Tod des Kindes kann die Vaterschaft nur auf Antrag der Mutter oder des Vaters durch das Familiengericht festgestellt werden; § 1600 e Abs. 2 BGB (vgl. Keidel/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 55 b Rdn. 1). Das Jugendamt kann nach dem Tod des Kindes nicht mehr als Beistand tätig werden. Die Beistandschaft des Jugendamtes für ein Kind gemäß § 1712 BGB setzt voraus, dass das Kind lebt oder aber gezeugt und noch nicht geboren worden ist (§ 1713 Abs. 2 BGB). Eine vor dem Tod des Kindes begründete Beistandschaft des Jugendamtes endet mit dem Tod des Kindes; §§ 1716, 1915 Abs. 1, 1882 BGB (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1882 Rdn. 2 m. w. N.).
2.) Die Rechtsverteidigung des als Vater in Anspruch genommenen Mannes hat jedenfalls dann hinreichende Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 ZPO, wenn er - wie hier - Tatsachen vorträgt, die geeignet sind, ernsthafte Zweifel an der behaupteten Vaterschaft zu wecken.
So liegt der Fall hier.
Zwar hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung eingeräumt, mit der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit vom 21.10.2004 bis 17.02.2005 einmalig Anfang Februar 2005 anlässlich einer Karnevalsveranstaltung geschlechtlich verkehrt zu haben. Er hat jedoch auch geltend gemacht, dass sich die Kindesmutter noch bis Mitte Januar 2005 in einer anderweitigen Partnerschaft befunden habe. Dass die Kindesmutter somit innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit ausschließlich mit dem Antragsgegner geschlechtlich verkehrt hat, war jedenfalls zweifelhaft. Dies hat das Familiengericht offenbar veranlasst, zur Frage der Abstammung des verstorbenen Kindes ein schriftliches Sachverständigengutachten beizuziehen.
Der Antragsgegner kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht aufbringen (§ 14 FGG i. V. m. § 114, 115 ZPO).
Die Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beruht auf § 14 FGG, § 121 Abs. 2 ZPO.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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