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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 16.07.2004
Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 201/04 I 117/04
Rechtsgebiete: OWiG, StPO, GKG


Vorschriften:

OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 69
OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
OWiG § 79 Abs. 3
OWiG § 79 Abs. 6
StPO § 45 Abs. 2 Satz 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 473 Abs. 1 S. 1
GKG § 8 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock -Senat für Bußgeldsachen- BESCHLUSS

Az.: 2 Ss (OWi) 201/04 I 117/04

In der Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichtes Rostock durch die Richter am Oberlandesgericht Hansen und Klingmüller sowie den Richter am Landgericht Kaffke auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust vom 06.05.2004 - 1 OWi 493/03 - auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen und der Verteidigung am 16. Juli 2004 - zu Ziff. 1. einstimmig - beschlossen:

Tenor:

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust vom 06.05.2004 - 1 OWi 493/03 - wird gemäß § 79 Abs. 3, Abs. 6 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

2.

Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landkreises Ludwigslust vom 14.04.2003 - 80723599BI - wird als unzulässig verworfen.

3.

Es wird davon abgesehen, den Betroffenen mit gerichtlichen Gebühren und Auslagen zu belasten.

Gründe:

I.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt in vorliegender Sache zur Aufhebung des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlusses sowie zur Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen gegen den dieser Bußgeldsache zu Grunde liegenden Bußgeldbescheid als unzulässig.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Zuschrift vom 29.06.2004 wie folgt ausgeführt:

"Das Amtsgericht Ludwigslust verhängte mit Beschluss vom 06.05.2004 - 1 OWi 493/04 - gegen den Betroffenen eine Geldbuße i.H.v. 375 € sowie ein Fahrverbot von 3 Monaten (Bl. 27 ff.d.A.). Gegen diese, dem Betroffenen aufgrund richterlicher Anordnung vom 06.05.2004 (Bl. 26 d.A.) am 12.05.2004 zugestellte Entscheidung (Bl. 36R d. A.), richtet sich die am 17.05.2004 bei Gericht eingegangene Rechtsbeschwerde vom selben Tag (Bl. 37 d.A.). Das Rechtsmittel ist mit am 03.06.2004 bei Gericht eingegangen, von dem Verteidiger unterzeichneten Schriftsatz vom selben Tag mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründet und mit Anträgen versehen worden (Bl. 44 d. A.).

Das Rechtsmittel ist gem. § 79 ABs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaft und zulässig.

Das jedenfalls mit der Sachrüge auch ordnungsgemäß begründete Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid, da der Sachentscheidung des Amtsgerichts der rechtskräftige Bußgeldbescheid vom 14.04.2003 und damit ein Verfahrenshindernis entgegenstand.

Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landkreises Ludwigslust war verspätet. Der Bußgeldbescheid war dem Betroffenen am 15.04.2003 zugestellt worden (Bl. 13R d.A.). Am 30.04.2003 ging der Einspruch vom 29.04.2003 bei der Ordnungsbehörde ein. Da die Einspruchsfrist am 29.04.2004 ablief, war der Einspruch mithin verspätet eingelegt und der Bußgeldbescheid deshalb rechtskräftig geworden, sodass das Amtsgericht den Einspruch als unzulässig hätte verwerfen müssen. Eine Sachentscheidung durfte das Amtsgericht nicht treffen.

Für eine von Amts wegen - eventuell auch jetzt noch - zu gewährende Wiedereinsetzung besteht keine Veranlassung. Dass die Einspruchsfrist ohne Verschulden des Betroffenen versäumt wurde, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Verspätung des Einspruchs führt beim derzeitigen Stand des Verfahrens zur Aufhebung des Urteils und zur Verwerfung des Einspruchs (vgl. BGHSt 26, 183 ff; OLG Düsseldorf VRS 73, 389 ff; Göhler OWiG 13. Aufl. § 70 Rdnr. 8 m.w.N.). Nur diese Verfahrensweise wird der Tatsache gerecht, dass das Verfahrenshindernis der rechtskräftig durch Bußgeldbescheid entschiedenen Sache vor der durch den verspätet eingelegten Einspruch eingetretenen gerichtlichen Anhängigkeit des Verfahrens bestand."

Dem tritt der Senat bei.

II.

Eine - zwar grundsätzlich mögliche - stillschweigende Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von Amts wegen, die dem entgegen zur Fortsetzung des Verfahrens hätte führen können, ist weder durch die Verwaltungsbehörde noch durch das Amtsgericht erfolgt. Sowohl die Verwaltungsbehörde als auch das Amtsgericht haben den Einspruch des Betroffenen nämlich irrtümlich für rechtzeitig gehalten und deshalb, was notwendig gewesen wäre, nicht den Willen gehabt, Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. dazu OLG Hamm MDR 1994, 715; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg NStE Nr. 2 zu § 358 StPO; OLG Düsseldorf JR 1986, 121).

Dies folgt nicht nur daraus, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ersichtlich nicht vorlagen, sondern insbesondere auch daraus, dass die Verwaltungsbehörde ausweislich ihrer Abgabeverfügung vom 15.05.2003 gemäß § 69 OWiG an die Staatsanwaltschaft Schwerin davon ausgegangen ist, der Betroffene habe fristgerecht Einspruch eingelegt. Dieser irrtümlichen Annahme sind offenbar sowohl die Staatsanwaltschaft Schwerin als auch das Amtsgericht Ludwigslust gefolgt.

Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von Amts wegen durch den Senat kam nicht in Betracht. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat der Betroffene auch nach förmlicher Zustellung der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 29.06.2004 nicht angebracht.

III.

Da die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zwar zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses führt, zugleich aber die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nach sich zieht, bleibt sie im Ergebnis ohne Erfolg. Der Betroffene hätte an sich also die gerichtlichen Kosten seines Rechtsmittels gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO zu tragen. Da diese Kosten bei richtiger Behandlung der Sache (Verwerfung des Einspruchs als unzulässig) durch die Verwaltungsbehörde bzw. das Amtsgericht nicht entstanden wären, hat der Senat gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 GKG davon abgesehen, den Betroffenen mit den gerichtlichen Gebühren und Auslagen dieser Bußgeldsache zu belasten.

IV.

Diese Entscheidung ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 304 Abs. 4 S. 2 StPO nicht weiter anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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