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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 29.04.2003
Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 262/02 I 145/02
Rechtsgebiete: OWiG, StVG, StPO, OWiG, GVG


Vorschriften:

OWiG § 33 Abs. 1 Ziff. 9
OWiG § 51 Abs. 3
OWiG § 51 Abs. 3 S. 1
OWiG § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Hs
OWiG § 69 Abs. 3 S. 1
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
OWiG § 79 Abs. 3
StVG § 26 Abs. 3
StPO § 145a
StPO § 145a Abs. 1
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
OWiG § 79 Abs. 3
GVG § 121 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock - 1. Strafsenat - Beschluss

Geschäftszeichen 2 Ss (OWi) 262/02 I 145/02

In der Bußgeldsache

wegen vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 1. Strafsenat - Bußgeldsenat - des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. D. den Richter am Oberlandesgericht H. sowie den Richter am Amtsgericht B.

auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 31.07.2002 - 9 OWi 118/02 - nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Rostock, des Betroffenen und seiner Verteidiger

am 29. April 2003

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 31.07.2002 (9 OWi 118/02) erkannte das Amtsgericht Waren (Müritz) gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften) auf eine Geldbuße in Höhe von 275 € sowie auf ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten.

Gegen das vorbezeichnete Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die mit Anwaltsschriftsatz vom 17.09.2002 mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet und mit den Rechtsbeschwerdeanträgen versehen worden ist. Der Betroffene erhebt, ausgeführt nach Art einer Verfahrensrüge, den Einwand der Verfolgungsverjährung. Ferner beanstandet er im Rahmen der näher ausgeführten Sachrüge insbesondere die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. §§ 341, 344, 345 StPO), nach alledem zulässig.

Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.

1.

Die auf die zulässige Rechtsbeschwerde hin von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung auf Verfahrenshindernisse (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl. § 79 Rdnr. 27 c, vor § 59 Rdnr. 37) hat ergeben, dass Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist.

a)

Die dem Betroffenen vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um einen vorwerfbaren Wert von 67 km/h) wurde am 11.10.2001 begangen. Nach Zusendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen am 04.01.2002 meldete sich Rechtsanwalt E. aus C. mit am 11.01.2002 bei der Bußgeldstelle des Landkreises Müritz eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage als Verteidiger des Betroffenen, versicherte anwaltlich eine entsprechende Bevollmächtigung und bat darum, "weitergehende Zustellungen ausschließlich an den Unterzeichner vornehmen zu wollen".

Nach zuvor gewährter Einsicht in die Bußgeldakte übersandten die Rechtsanwälte H. & E. mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 06.02.2002 die Kopie einer auf sie lautenden Vollmachtsurkunde und baten in dem vorbezeichneten Schriftsatz darüber hinaus "um Berücksichtigung der Zustellungsänderung".

Ausweislich der auf den 14.01.2002 datierten, unleserlich unterzeichneten Vollmachtsurkunde wurde den Rechtsanwälten H. & E. "hiermit in Sachen B., Axel, wegen VerkehrsOwi vom 11.10.01 ... Vollmacht erteilt". Die Vollmachtsurkunde bevollmächtigte in Ziffer 3. u.a. zur Vertretung und Verteidigung in Bußgeldsachen. Im weiteren Text der Vollmachtsurkunde ist u.a. ausgeführt, die Vollmacht "umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen ..."; die Worte "und entgegenzunehmen" sind allerdings deutlich sichtbar durchgestrichen.

Im Kopf der Vollmachtsurkunde, nach rechts abgesetzt neben dem fett gedruckten Wort "Vollmacht", befinden sich dementgegen in einem rechteckig umrandeten Kasten zur Größe von ca. 1,4 x 5,5 cm die ebenfalls fett hervorgehoben gedruckten, nicht gestrichenen Worte "Zustellungen werden nur an den/die Bevollmächtigte(n) erbeten!"

Trotz der Streichung in der Vollmachtsurkunde und der Bitte "um Berücksichtigung der Zustellungsänderung" wurde der am 11.02.2002 gegen den Betroffenen erlassene Bußgeldbescheid dem Verteidiger Rechtsanwalt H. aus C. am 13.02.2002 zugestellt. Der Verteidiger wies mit am 21.02.2002 bei der Bußgeldstelle des Landkreises Müritz eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage auf die nach seiner Auffassung nicht mehr bestehende Zustellungsbevollmächtigung hin und legte für den Fall, dass die Bußgeldbehörde von einer wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides ausgehe, Einspruch ein.

Die Akten gingen sodann am 25.04.2002 gem. § 69 Abs. 3 S. 1 OWiG beim Amtsgericht Waren (Müritz) ein.

b)

Die Verteidigung ist der Auffassung, dass vorliegend bereits vor Erlass des angegriffenen Urteils des AG Waren (Müritz) vom 31.07.2002 das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung gem. § 26 Abs. 3 StVG eingetreten sei, weil seit Tatbegehung am 11.10.2001 bis zum Eingang der Akten beim Amtsgericht - mit Ausnahme der Anhörung des Betroffenen unter dem 04.01.2002 - keine hinreichende die Verjährung unterbrechende Maßnahme vorgenommen worden sei. Der Erlass des Bußgeldbescheides habe die maßgebliche dreimonatige Verjährungsfrist nicht unterbrochen, da er nicht wirksam zustellt worden sei, § 33 Abs. 1 Ziff. 9 OWiG. Der Betroffene habe, wie der Verteidigervollmachtsurkunde zu entnehmen sei und worauf die Verteidigung auch mehrfach ausdrücklich hingewiesen habe, ausdrücklich keine Zustellungsvollmacht in Bußgeldsachen erteilt.

Die Generalstaatsanwaltschaft teilt in ihrer Zuschrift vom 25.10.2002 diese Ansicht, da sie den Ausschluss der Entgegennahme von Zustellungen für zulässig erachtet. Damit habe der Bußgeldbescheid nicht wirksam an den Verteidiger zugestellt werden können, weswegen keine Verjährungsunterbrechung erfolgt sei.

c)

Auch wenn die auffallend deutlich auf der Vollmachtsurkunde fett gedruckt angebrachte, nicht gestrichene Bitte um die Bewirkung von Zustellungen ausschließlich an die Bevollmächtigten hieran Zweifel zulassen, geht der Senat gleichwohl vom von der Verteidigung mehrfach wiederholten Willen des Betroffenen aus, Zustellungen nur an sich erbeten zu haben.

Der Senat folgt aber der dies für zulässig und rechtsverbindlich erklärenden, sich im Wesentlichen auf die Entscheidung OLG Hamm NJW 1991, 1317 stützenden Auffassung nicht. Er ist vielmehr, wie es auch das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, der Ansicht, dass die ausgesprochene Beschränkung der Verteidigervollmacht nicht wirksam ist.

Dies ergibt sich bereits aus der Auslegung des § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG. Diese Vorschrift (die vom Gesetzgeber bewußt und gewollt der Bestimmung des § 145 a Abs. 1 StPO inhaltsgleich nachgebildet worden ist [vgl. dazu BT-DrS V/2600 S. 21 f.; zu BT-DrS V/2600 S. 7; jeweils zu § 54 Abs. 2 und Abs. 3 des Regierungsentwurfs zum OWiG 1968], sodass die zu § 145a Abs. 1 StPO begründete Auslegung in Rechtsprechung und Literatur auch für § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG heranzuziehen ist) besagt, dass der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt gilt, Zustellungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen. Nur für die Zustellung einer Ladung ist eine - darüber hinausgehende - ausdrückliche besondere Ermächtigung in der bei den Akten befindlichen Vollmacht erforderlich.

Daraus wird ersichtlich, dass § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Hs OWiG eine gesetzliche Zustellungsvollmacht des gewählten Verteidigers fingiert. Diese ist vom Willen des Betroffenen und des Verteidigers unabhängig und solange gültig, wie die Vollmacht sich "bei den Akten befindet", mithin die Verteidigervollmacht besteht (vgl. BayObLG St 1969, 111 = VRs 38 (1970), 194; KK-OWiG-Lampe, 2. Aufl. § 51 Rdnr. 83 - 86; Göhler, OWiG, 13. Aufl. § 51 Rdnr. 44a ff.; KMR-Müller, StPO, § 145a Rdnr. 2, 7 Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. § 145 a Rdnr. 2 m. w. N.). Erst das aktenkundig gemachte Erlöschen der Verteidigervollmacht beseitigt diese Zustellungsvollmacht (vgl. BayObLG a.a.O.).

Dabei ist es angesichts der kraft Gesetzes erteilten Zustellungsvollmacht nicht möglich, die Verteidigervollmacht dahin einzuschränken, dass sie sich nicht auf Zustellungen erstrecke (vgl. KMR-Müller a.a.O. § 145a Rdnr. 7). Nur eine solche Auslegung entspricht dem Zweck des § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG (bzw. der wortgleichen Vorschrift des § 145a Abs. 1 StPO), der im Interesse der Rechtssicherheit Klarheit darüber schaffen will, wann eine Zustellung an den Verteidiger gegen den Betroffenen wirkt. Diesem Zweck liefe es zuwider, wollte man die gesetzlich fingierte Zustellungsvollmacht der Disposition des Betroffenen anheimstellen. Bei Zustellungsbedarf wäre jeweils Nachprüfung geboten, ob vorgelegte Verteidigervollmachten, die nicht einheitlich konzipiert sind, sich nach Inhalt und Aufbau unterscheiden und oft eine Fülle von Unterpunkten zum Vollmachtsumfang enthalten, sich möglicherweise zu dieser Frage verhalten. Dieses wäre mit dem erstrebten Ziel des § 51 Abs. 3 OWiG, Zustellungen vereinfacht und ohne zeitaufwendige Überprüfung der Zustellungsvollmacht zu ermöglichen, nicht vereinbar (so auch Thüringisches OLG NStZ 2002, 585).

Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-DrS 10/1313 S. 21) dient die Regelung des § 145a StPO i.ü. auch der Verfahrensökonomie. Dies hat erst recht für die inhaltsgleiche Bestimmung des § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG zu gelten, da das Ordnungswidrigkeitenrecht im Unterschied zum Strafrecht nicht der Ahndung kriminellen Unrechts dient, sondern dem zahlenmäßig großen Bereich der (auch vom Verfahren her vereinfachten) verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung. Das Bußgeldverfahren ist gerade auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet (vgl. BGHSt 39, 291 (299); ständige RSpr. des Senats, u.a. Beschluß vom 31.05.2001 - 2 Ss(OWi) 72/01 I 75/01 m.w.N.).

Für eine Auslegung des § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG (§ 145a Abs. 1 StPO) dahin, dass diese Vorschrift eine gesetzliche Zustellungsvollmacht ggf. auch gegen den Willen des Betroffenen und seines Verteidigers fingiert, spricht auch noch der Umstand, dass das Gesetz den gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, mit dem bestellten Verteidiger gleichstellt. Beide gelten gleichermaßen als ermächtigt, Zustellungen für den Beschuldigten/Betroffenen in Empfang zu nehmen. In Fällen der Pflichtverteidigung ist es schlechterdings ausgeschlossen, dass Verteidiger und/oder Mandant die gesetzlich bestimmte Zustellungsbefugnis beseitigen. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb - über die bisher schon genannten Argumente hinaus - auch und gerade angesichts dieser ausdrücklichen Gleichsetzung von Pflicht- und (durch Prozessvollmacht in den Akten nachweisbares) Wahlmandat eine unterschiedliche Handhabung zulässig sein sollte.

Bei einer solchen Auslegung sind der Wahlverteidiger und sein Mandant, was den etwaigen Wunsch nach Zustellungen ausschließlich an den Mandanten anbelangt, i.ü. auch nicht rechtlos gestellt: Es bedarf lediglich des Unterlassens der Übersendung einer schriftlichen Vollmachtsurkunde, um die Fiktion der §§ 51 Abs. 3 S. 1 OWiG, 145a Abs. 1 StPO auszuschließen und die Wirksamkeit von Zustellungen (auch) an den Verteidiger zu unterbinden.

d)

Bei alledem übersieht der Senat keineswegs, dass - wie von der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend angeführt - das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 23.01.1991 (NJW 1991, S. 1317) zu § 145a Abs. 1 StPO ersichtlich eine andere Meinung vertritt. Dort ist ausgeführt, dass ein Angeklagter im Rahmen einer erfolgten Verteidigerbevollmächtigung im Laufe des Verfahrens - nach Erlass des Berufungsurteils - dem Verteidiger die Zustellungsvollmacht entziehen könne mit der Folge, dass ab Entziehung derselben an den Verteidiger nicht mehr unter Berufung auf die gesetzliche Zustellungsvollmacht zustellt werden könne.

Der Senat teilt aus den genannten Gründen diese Ansicht nicht. Soweit das OLG Hamm a.a.O. seine Auffassung damit begründet, die Empfangnahme von Zustellungen sei eine Tätigkeit, die der Verteidiger nicht im Rahmen seiner Stellung als Beistand des Beschuldigten, sondern als dessen Vertreter ausübe, kommt es aus den vorgenannten Gründen hierauf nicht an.

e)

Einer Vorlage der Sache an den BGH gem. § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG bedurfte es nicht. Die Vorlegungs- voraussetzungen sind eng auszulegen (Thüringisches OLG a.a.O.). Es liegen insoweit verschiedene Sachverhalte mit unterschiedlicher Fragestellung vor. Der Senat hat hier im Bußgeldverfahren darüber zu befinden, ob die Verteidigervollmacht von vornherein dahin beschränkt werden kann, dass die Zustellungsvollmacht des Verteidigers ausgeschlossen wird, während das OLG Hamm zu entscheiden hatte, ob im Strafverfahren nach- träglich nach Erlass eines Berufungsurteils diese Zustellungsvollmacht entzogen werden konnte mit der Folge, dass das Berufungsurteil nicht mehr rechtswirksam an den Verteidiger zustellt werden konnte.

f)

Damit steht fest, dass der Erlass des Bußgeldbescheides am 11.02.2002 die Verjährung der Verfolgung der dem Betroffenen zur Last gelegten Orndungswidrigkeit unterbrochen hat, nachdem binnen zwei Wochen seit Erlass, nämlich am 13.02.2002, die Zustellung an den Verteidiger wirksam erfolgte. Mithin ist die sechsmonatige Verjährungsfrist ausgelöst worden, § 26 Abs. 3 StVG, die weiterhin durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht am 25.04.2002, die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins am 07.05.2002 und schließlich den Erlass des angefochtenen Urteils am 31.07.2002 wirksam unterbrochen worden ist.

2.

Soweit die Verteidigung die Verletzung formellen Rechts rügt, ist eine Verfahrensrüge nicht im Sinne von § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ordnungsgemäß ausgeführt worden.

3.

Die auf die näher ausgeführte Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des Urteils durch den Senat lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Die Urteilsfeststellungen tragen entgegen der Auffassung der Verteidigung insbesondere auch den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zuletzt deswegen, weil der Betroffene sogar die außerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h weit überschritten hat und sich der (ggf. bedingte) Tatvorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht notwendigerweise auch auf das genaue Maß des Tempoverstoßes, sondern lediglich darauf zu beziehen braucht, überhaupt schneller als zulässig zu fahren (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1996, 463). Gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ist nichts zu erinnern. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist unbedenklich: Die Höhe des Bußgeldes und die Anordnung des Fahrverbots orientieren sich an der BKatV und liegen ohne weiteres im tatrichterlichen Beurteilungsspielraum.

4.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen konnte nach alledem keinen Erfolg haben und war als unbegründet zu verwerfen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

IV.

Diese Entscheidung des Senats ist nicht weiter anfechtbar, § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 4 S. 2 StPO.

Ende der Entscheidung

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