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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 281/07 I 220/07 I Ws 447/07
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 73 Abs. 2
OWiG § 74 Abs. 1
OWiG § 74 Abs. 2
OWiG § 79 Abs. 3
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2
OWiG § 80 Abs. 2
OWiG § 80 Abs. 3
StPO §§ 44 ff.
StPO § 338 Nr. 5
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock - Senat für Bußgeldsachen - BESCHLUSS

2 Ss (OWi) 281/07 I 220/07 I Ws 447/07

In der Bußgeldsache

gegen O. S. aus B. B., geboren am ... in S.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Rostock auf den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 13. Juni 2007 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen am 19. Dezember 2007 gemäß §§ 80 Abs. 1 Nr. 2, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 13. 06. 2007 - 971 OWi 349/06 - wird unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorgenannte Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Güstrow zurück verwiesen.

Gründe:

Der Landrat des Landkreises Güstrow hatte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 10. 03. 2006 eine Geldbuße von 75,00 Euro wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Güstrow durch Urteil vom 13. 06. 2007 ohne Verhandlung zur Sache verworfen, weil der Betroffene ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung ferngeblieben sei und er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war. Nach Zustellung des Urteils am 28.06.2007 und Eingang des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde am 05.07.2007 und Mitteilung des Amtsgerichts vom 02.10.2007, dem Verteidiger zugegangen am 05.10.2007, es beabsichtige, die Rechtsbeschwerde mangels Begründung als unzulässig zu verwerfen, hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 08.10.2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist mit der Begründung beantragt, er habe vergessen, die Begründungsfrist in den ausschließlich von ihm geführten Fristenkalender einzutragen, beantragt. Vom Ablauf der Frist habe er erst durch das o.g. Schreiben des Amtsgerichts erfahren. Des weiteren hat er beantragt , die Rechtsbeschwerde zuzulassen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt er insbesondere, dass das Amtsgericht seinem Entbindungsantrag, der vom dazu mit Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger gestellt worden sei, nicht nachgekommen und den Einspruch in der Hauptverhandlung wegen seines unentschuldigten Ausbleibens verworfen habe.

1. Der rechtzeitig gestellte (§§ 45 StPO, 46 Q Abs. 1 OWiG) Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß §§ 44 ff. StPO, 46 Abs. 1 OWiG ist auch begründet, da das anwaltlich versicherte Anwaltsverschulden dem Betroffenen nicht zuzurechnen ist und die versäumte Begründung fristgerecht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).

2. Die Rechtsbeschwerde war gem. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, da es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Dieser Zulassungsgrund wird durch § 80 Abs. 2 OWiG nicht eingeschränkt (vgl. nur Seitz in Göhler OWiG 14. Aufl. § 80 Rdn. 16i; Bohnert OWiG § 80 Rdn. 20, jeweils mit Nachweisen).

a) Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Gesetzwidrigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG geltend macht und damit auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, entspricht den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

aa) Nach den genannten Vorschriften muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft (vgl. nur Seitz in Göhler a.a.O. § 79 Rdn. 27d). Wird die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss in der Begründungsschrift durch entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt einen Anspruch darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen und dem Betroffenen nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (OLG Köln NZV 1999, 264, 265; Seitz in Göhler a.a.O. § 80 Rdn. 16a und 16d; Bohnert a.a.O. Rdn. 25, jeweils m. w. N.). Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern und wird daraufhin der Einspruch des Betroffenen durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann die Einspruchsverwerfung das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör u. a. verletzen, wenn einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht entsprochen worden ist (vgl. etwa BayObLG DAR 2000, 578; OLG Hamm ZfS 2004, 584, 585 m. w. N.).

Bei der Rüge der unzulässig unterbliebenen Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, die vorliegend wegen der gesetzlichen Einschränkung der Zulassungsgründe bei Geldbußen von nicht mehr als 100,00 € (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs im Zulassungsverfahren beachtlich sein kann, obliegt es dem Betroffenen, darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen. Der Betroffene muss also darlegen, aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts unter keinen Umständen hätte erwarten dürfen. Hierzu ist es erforderlich, den im Bußgeldbescheid erhobenen Tatvorwurf und die konkrete Beweislage im Einzelnen vorzutragen (vgl. OLG Hamm a.a.O. m. w. N.; Seitz in Göhler a.a.O. § 74 Rdn. 48c). In diesem Zusammenhang ist in aller Regel auch darzulegen, wann und mit welcher Begründung der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt worden ist und wie das Gericht diesen Antrag beschieden hat (OLG Hamm a.a.O.). Da der Anspruch auf rechtliches Gehör zudem nur dann verletzt ist, wenn die erlassende Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811 f.), müssen in der Begründungsschrift konkret die Tatsachen dargelegt werden, anhand derer die Beruhensfrage geprüft werden kann (vgl. OLG Köln NZV 1992, 419; s. auch Seitz in Göhler a.a.O. § 80 Rdn. 16c, 16i).

bb) Die Begründungsschrift des Betroffenen ermöglicht eine ausreichende Überprüfung seitens des Rechtsbeschwerdegerichts, ob nach diesen Grundsätzen eine Versagung rechtlichen Gehörs vorliegt. Aus der Begründungsschrift ergibt sich, dass dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird; auch wird der Wortlaut des Schriftsatzes des Verteidigers des Betroffenen vom 21. 11. 2006, mit dem die Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen beantragt worden war, vollständig wiedergegeben. Ferner wird dargelegt, dass dieser Antrag vom Gericht nicht im Sinne des Betroffenen beschieden worden ist. Schließlich ist der Begründungsschrift zu entnehmen, dass der Betroffene eine Einlassung zur Sache abgegeben und außerdem erklärt hat, dass er in der Hauptverhandlung keine weitere Einlassung zur Sache und auch den persönlichen Verhältnissen, insbesondere zu seinen Einkommensverhältnissen, abgeben werde.

cc) In formeller Hinsicht ist die Entbindung des Betroffenen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG davon abhängig, dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der Verteidiger bedarf zur Stellung des Entpflichtungsantrags einer - über die Verteidigervollmacht hinausgehenden - Vertretungsvollmacht (so ausdrücklich: Senatsbeschlüsse vom 18.Mai 2006 -2 Ss (OWi 314/05 I 193/05), vom 13. März 2006 - 2 Ss (OWi) 11/05 I 29/05 - und vom 31. März 2006 - 2 Ss (OWi) 402/04 I 260/04 -; BayObLG NStZ-RR 2000, 247, 248; OLG Köln a.a.O.; Herrmann in Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl. [3. Erg.Lfg.] § 73 Rdn. 7, 16; Seitz in Göhler a.a.O. § 73 Rdn. 4; Stephan in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rdn. 1412). Dies ist für den vergleichbaren Fall des § 233 Abs. 1 Satz 1 StPO allgemein anerkannt (BGHSt 12, 367, 369, 374; 25, 281, 284; Tolksdorf in KK 5. Aufl. § 233 Rdn. 1; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 233 Rdn. 5), wobei weitgehend die allgemeine Vollmacht, den Angeklagten in dessen Abwesenheit vertreten zu dürfen, für ausreichend erachtet wird (vgl. nur OLG Köln a.a.O.; Tolksdorf in KK a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O.; Schlüchter in SK-StPO 12. Lfg. § 233 Rdn. 8, jeweils m. w. N.; enger: RGSt 54, 210, 211; 64, 239, 245; OLG Düsseldorf NJW 1960, 1921 f.; OLG Schleswig SchlHA 1964, 70 f., wonach eine besondere Ermächtigung erforderlich sei; offen gelassen in BGHSt 12, 367, 374). Für den Bereich des § 73 Abs. 2 OWiG kann nichts Anderes gelten (vgl. auch BayObLG a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; Göhler a.a.O.). Denn in beiden Fällen läuft der Entbindungsantrag auf eine Minderung der Rechtsstellung des Angeklagten bzw. Betroffenen hinaus. Die Entscheidung, mit der die Entbindung von der Anwesenheitspflicht angeordnet wird, ermöglicht nämlich die Durchführung einer Hauptverhandlung zur Sache in seiner Abwesenheit - hier: gemäß § 74 Abs. 1 OWiG - und berührt damit sein Anwesenheitsrecht. Wird der Entpflichtungsantrag von dem Verteidiger ohne Vertretungsvollmacht gestellt, kann die Durchführung der Hauptverhandlung ohne den Betroffenen den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) begründen (vgl. schon RGSt 54, 210, 211; Senge in KK-OWiG a.a.O. § 74 Rdn. 53; zu § 234 StPO: Tolksdorf in KK a.a.O. § 234 Rdn. 22). Die Antragstellung enthält demnach eine Verfügung über ein Recht des Angeklagten bzw. Betroffenen, dessen Ausübung ihm selbst vorbehalten ist und nicht ohne weiteres auch dem rechtlich selbstständig neben ihm stehenden Verteidiger zukommt (BGHSt 12, 367, 372 f.; OLG Köln a.a.O.; Schlüchter in SK-StPO a.a.O.).

Die fehlende Vertretungsvollmacht des Verteidigers bei der Antragstellung lässt das Erfordernis der Antragsbescheidung vor Erlass des Verwerfungsurteils entfallen (Senge in KK-OWiG a.a.O. § 73 Rdn. 19; vgl. auch BGHSt 9, 356, 357; 25, 281, 284; BayObLGSt 1970, 228, 229). Dies erscheint schon unter dem Gesichtspunkt sachgerecht, dass die mit der Antragstellung regelmäßig schriftsätzlich verbundene Äußerung des Betroffenen zur Sache nur dann Wirkung entfaltet, wenn der Verteidiger auch Vertretungsvollmacht hat (vgl. Senge in KK-OWiG a.a.O. § 73 Rdn. 22 und § 74 Rdn. 10; Seitz in Göhler a.a.O. § 74 Rdn. 11a, jeweils m. Nachw.). Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG gerügt werden, dass der Betroffene zu Unrecht nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, muss deshalb zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge auch vorgetragen werden, dass der Verteidiger, der den Entpflichtungsantrag gestellt hat, Vertretungsvollmacht hatte (Senatsbeschlüsse a.a.O.; OLG Köln a.a.O.).

Diese Voraussetzungen erfüllt die vorliegende Rechtsbeschwerdebegründung. Es wird mitgeteilt, dass der Verteidiger mit Schreiben vom 21.11.2006 beantragt hat, den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden und dass ihm von dem Betroffenen am 12.10.2006 Vertretungsvollmacht erteilt worden und er damit schon zur Antragstellung legitimiert war und sich diese Vollmacht zu diesem Zeitpunkt bei den Akten befand. Dass die zur Vertretung in Bußgeldsachen berechtigende Vollmacht nur auf die Vorschriften der StPO verweist, ist unerheblich (OLG Bamberg, Beschl. v. 29.05.2006 -3 Ss (OWi) 430/06-).

2. Die somit formgerecht mit der Verfahrensrüge nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG erhobene Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil durch das angefochtene Urteil der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Denn das Verteidigungsvorbringen des Betroffenen, der über das bloße Einräumen der Fahrereigenschaft hinaus - ausdrücklich - von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und durch diese Art der Verteidigung den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf im Übrigen bestritten hat, ist durch die unzulässige Verwerfung des Einspruchs ohne Verhandlung zur Sache nach § 74 Abs. 2 OWiG unberücksichtigt geblieben ist.

Das Amtsgericht hätte dem Entbindungsantrag des Betroffene nach § 73 Abs. 2 OWiG stattgeben müssen. Nach dieser Bestimmung entbindet das Bußgeldgericht einen Betroffenen auf seinen Antrag hin von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhaltes nicht erforderlich ist. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag ist dabei nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt; vielmehr ist es verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (obergerichtliche Rechtspr., vgl. nur BayObLG DAR 2002, 133 f.; OLG Dresden ZfS 2003, 374 f.; OLG Karlsruhe ZfS 2005, 154 f.; Senatsbeschlüsse DAR 2003, 530 f. und vom 18. Mai 2006 - 2 Ss (OWi) 314/05 I 193/05 - m. w. N.).

Auf dieser Grundlage kann die Entscheidung des Amtsgerichts keinen Bestand haben. Mit Schriftsatz seines vertretungsbevollmachtigten Verteidigers vom 21.11.2006 hatte der Betroffene einen Entbindungsantrag gestellt und ausdrücklich nicht bestritten, Fahrer des überwachten Fahrzeuges gewesen zu sein. Zugleich hatte er erklärt, dass er in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben machen werde.

Bei der Beurteilung, ob die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte gleichwohl erforderlich war, muss das Amtsgericht sodann zwischen der Aufklärungspflicht zur Wahrheitserforschung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abwägen (vgl. auch BayObLG ZfS 2001, 185 f.; OLG Dresden ZfS 2003, 374 f.).

Ausgehend von diesem Maßstab ist die Begründung, mit der das Amtsgericht Güstrow den Entbindungsantrag zurückgewiesen hat, rechtsfehlerhaft. Für die Ablehnung des Entbindungsantrages reichen formelhafte -offensichtlich auf ein insoweit erkennbar unzulängliches Formular zurückgehende- , nicht näher dargelegte und auch objektiv nicht zu erkennende "wesentliche Gesichtspunkte", die nach Auffassung des Amtsgerichts zu klären sein sollen (zum Erfordernis konkreter Anhaltspunkte vgl. BayObLG ZfS 2002, 597 ff.; OLG Dresden ZfS 2003, 98; OLG Frankfurt ZfS 2000, 226; OLG Zweibrücken ZfS 2004, 481 f.), nicht aus. Gleiches gilt in der Regel auch für den weiteren - freilich hier ebenfalls nicht ausgeführten und ebenfalls nur formelhaften- Grund, dass die "persönlichen" (mit Blick auf §§ 17 f. OWiG ist ersichtlich gemeint: wirtschaftlichen) Verhältnisse aufzuklären sind (vgl. dazu auch BayObLG NJW 1999, 2292), zumal der angegriffene Bußgeldbescheid als Rechtsfolge lediglich eine Geldbuße in Höhe von 75,00 Euro vorgesehen hat.

Ende der Entscheidung

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