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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 11.11.2004
Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 340/04 I 211/04
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 74 Abs. 2
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1
StPO § 329 Abs. 1
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock - Senat für Bußgeldsachen - Beschluss

Az.: 2 Ss (OWi) 340/04 I 211/04

In der Bußgeldsache

wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz

hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichtes Rostock durch den Richter am Oberlandesgericht Klingmüller auf die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 6.5.2004 - 14 OWi 140/03 - nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

am 11. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Neubrandenburg hat mit dem angefochtenen Urteil den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bußgeldbescheid des Hauptzollamtes Neubrandenburg vom 3.9.2002 - BL 25/00-F9 (F7) -, mit dem gegen die A- GmbH wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Nichtzahlung von Mindestlöhnen) eine Geldbuße von 2.608,- € verhängt worden war, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Gegen diese ihm und seinem Verteidiger am 19.5.2004 zugestellte Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde, die der Beschwerdeführer mit am 26.5.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers eingelegt und mit weiterem - am 16.6.2004 bei Gericht eingegangenem - Verteidigerschriftsatz begründet hat, wobei sich diese Begründung in einem Vorbringen gegen den in dem Bußgeldbescheid enthaltenem Ordnungswidrigkeitenvorwurf erschöpft.

II.

Das statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) Rechtsmittel ist fristgerecht eingelegt worden. Es erweist sich gleichwohl als unzulässig, da die Rechtsbeschwerde nicht in der nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form begründet worden ist.

1.

Die Rechtmäßigkeit der Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG kann, abgesehen von der hier nicht erhobenen Rüge fehlender Verfahrensvoraussetzungen, nur mit einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge überprüft werden (vgl. Senatsbeschluss vom 11.06.1999 - 2 Ss [OWi] 75/99 I 78/99 -; OLG Düsseldorf VRS 75, 221 222; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 74 Rdnr. 48 b m.w.N.). Danach muss der Beschwerdeführer die die Rüge begründenden Verfahrenstatsachen so vollständig angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BayObLG NStZ-RR 1997, 182; Göhler a.a.O., § 79 Rdnr. 27 d m.w.N.).

Vorliegend bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Entschuldigungsgrund mitzuteilen hat, sondern sich aus der Begründungsschrift auch schlüssig ergeben muss, weshalb ihm ein Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht möglich oder zumutbar war und dass sein Einspruch deshalb nicht hätte verworfen werden dürfen. Hierbei ist nicht maßgeblich, ob der Beschwerdeführer sich genügend entschuldigt hat, sondern ob sein Ausbleiben genügend entschuldigt war. Ferner muss ausgeführt werden, dass das Gericht versäumt habe, sich mit den geltend gemachten Entschuldigungsgründen auseinander zu setzen und weshalb das Amtsgericht das Ausbleiben nicht als unentschuldigt habe ansehen dürfen (Senatsbeschluss a.a.O.; BayObLG a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).

Diesen Anforderungen entspricht die Rechtsbeschwerdebegründung nicht ansatzweise, da sie ausschließlich die in dem Bußgeldbescheid getroffenen Feststellungen angreift und dabei völlig verkennt, dass mit dem angefochtenen Urteil der Einspruch nur wegen des unentschuldigten Ausbleibens des zur Hauptverhandlung geladenen Beschwerdeführers verworfen wurde. Solch ein Verwerfungsurteil ist dem Berufungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO vergleichbar und ausschließlich aufgrund verfahrensrechtlicher Vorschriften ergangen. Es enthält ebensowenig wie ein Berufungsurteil eine Entscheidung zur Schuldfrage. Mit der Rechtsbeschwerde gegen ein solches Verwerfungsurteil kann daher nicht geltend gemacht werden, der im Bußgeldbescheid erhobene Vorwurf sei falsch (OLG Köln VRS 70, 458 m.w.N.).

2.

Eine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge liegt ebenfalls nicht vor, so dass der Senat gehindert war, von Amts wegen zu prüfen, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 71, 366; OLG Köln a.a.O.).

a)

Ausdrücklich ist weder in der Rechtsbeschwerdeeinlegungs- noch in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

b)

Fehlt eine ausdrückliche Bezeichnung als Sachrüge, kommt es darauf an, ob aus den Darlegungen in der Rechtsbeschwerde der Wille des Beschwerdeführers hervorgeht, das Urteil auf seine sachlich-rechtliche Richtigkeit überprüfen zu lassen.

Dies ist nicht der Fall.

Zwar kann der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zum Verbotsirrtum auch die Verletzung materieller Rechtsnormen geltend machen will. Sein Vorbringen erschöpft sich jedoch darin, dass er die in dem Bußgeldbescheid enthaltenen Feststellungen und damit die der Ordnungsbehörde angreift.

Eine Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung durch das Gericht kann darin - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - nicht erblickt werden. Auch hier ergibt sich aus der Rechtsnatur des Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG als reines Prozessurteil, welches keine Feststellungen zur Schuld- oder Rechtsfolgenfrage enthält, dass der Betroffene mit einer den Schuldspruch betreffenden Rüge nicht mehr gehört werden kann. Ein einzig in dieser Richtung begründetes Rechtsmittel ist deshalb unzulässig (vgl. Göhler a.a.O. § 74 Rdnr. 48a m.w.N.).

III.

Nach alledem war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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