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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 30.11.2004
Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 385/04 I 245/04
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 73 Abs. 2
OWiG § 74 Abs. 2
OWiG § 79 Abs. 1 Satz 2
OWiG § 80
OWiG § 80 Abs. 1
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2
OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock - Senat für Bußgeldsachen - BESCHLUSS

Geschäftsnummer 2 Ss (OWi) 385/04 I 245/04

In der Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichtes Rostock durch den Richter am Oberlandesgericht Hansen auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stralsund, Zweigstelle Grimmen, vom 21.10.2004 - 92 OWi 721/04 - zuzulassen, auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft am 30. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 24.11.2004 wie folgt ausgeführt:

"Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 OWiG statthaft und innerhalb der Frist angebracht und begründet worden.

Er erweist sich jedoch als unzulässig.

Ist gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße von nicht mehr als 100,€ festgesetzt worden, wird die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, es sei denn, es wäre geboten, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Eine - auch allgemeine - Sachrüge ist nicht erhoben.

Da mit dem Bußgeldbescheid des Landkreises Nordvorpommern vom 21.06.2004 gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße in Höhe von 50,€ verhängt worden ist, kann die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG mit der Verfahrensrüge nur geltend machen, dass das rechtliche Gehör versagt worden ist (vgl. Göhler OWiG 13. Aufl. § 80 Rdnr. 16). Dazu muss der Betroffene die die Rüge begründenden Verfahrenstatsachen so vollständig angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (Göhler a. a. O. § 79 Rdnr. 27 d m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen nicht.

Begründet der Betroffene - wie hier - seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs, die darauf gestützt wird, der Betroffene sei trotz entsprechenden Antrages unzulässigerweise nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden, weshalb die Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG gesetzwidrig gewesen sei, obliegt es dem Betroffenen, vollständig und schlüssig darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen (OLG Hamm VRS 107, 124).

Zwar hat der Betroffene den wesentlichen Inhalt seiner mehrfach gestellten Entbindungsanträge sowie den wesentlichen Inhalt der ablehnenden Entscheidungen des Gerichts mitgeteilt. Auch hat der Antragsteller den im Bußgeldbescheid erhobenen Tatvorwurf bezeichnet und dargelegt, wie er sich

bislang eingelassen hat und wie sein Aussageverhalten in der Hauptverhandlung sein wird. Doch fehlt es im Übrigen an der Darstellung der konkreten Beweislage insgesamt (vgl. Göhler a. a. O. § 74 Rdnr. 48 c; OLG Karlsruhe VRs 81, 43; OLG Düsseldorf VRS 89, 137; OLG Hamm VRS 107, 124).

Da dem Beschwerdegericht in Ermangelung einer wirksam erhobenen Sachrüge der Blick in das Urteil verwehrt ist, wäre es ferner erforderlich gewesen, die wesentlichen Urteilsgründe mitzuteilen. Weil dies nicht geschehen ist, bleibt es für das Rechtsbeschwerdegericht offen, ob und in welcher Weise sich das Amtsgericht im Urteil mit der Zulässigkeit des Entbindungsantrages und dessen Begründung auseinander gesetzt hat und aus welchen Gründen es dem Antrag nicht stattgegeben hat. Das Gericht war verpflichtet, diese Fragen in den Urteilegründen zu erörtern (vgl. Göhler a. a. O. § 74 Rdnr 35 m. w. N.). Es reicht nicht aus, dass über den Entbindungsantrag bereits abschlägig mit Beschluss vor der Hauptverhandlung entschieden wurde (OLG Stuttgart ZfSch 2003, 210).

Nur im Zusammenhang mit den fehlenden Angaben ist es dem Beschwerdegericht möglich zu prüfen, ob das Gericht bei seiner Entscheidung, den Betroffenen nicht von der Anwesenheit zu entbinden, sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

Da weder eine Sachrüge noch eine zulässige Verfahrensrüge erhoben ist, muss der Zulassungsantrag als unzulässig verworfen werden."

Dem tritt der Senat bei.

II.

Diese Entscheidung des Senats ist nicht weiter anfechtbar, § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.

Ende der Entscheidung

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