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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 27.01.2005
Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 418/04 I 273/04
Rechtsgebiete: OWiG, StVG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 74 Abs. 2
OWiG § 33 Abs. 4 Satz 1
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1
OWiG § 71 Abs. 1
StVG § 26 Abs. 3
StVG § 24
StPO § 467 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock

- Senat für Bußgeldsachen -

BESCHLUSS

2 Ss (OWi) 418/04 I 273/04

753 Js 9642/04 OWi StA Neubrandenburg

In der Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichtes Rostock

durch Richter am Oberlandesgericht Zeng

auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Demmin vom 9. Juli 2004 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen

am 27. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Demmin vom 9. Juli 2004 mit den Feststellungen aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landkreises Demmin, mit dem gegen ihn eine Geldbuße von 155,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verhängt worden ist, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Dagegen richtet sich die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Das Verfahren war einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG), weil die Verfolgung der dem Betroffenen angelasteten Ordnungswidrigkeit verjährt ist (§ 31 Abs. 1 OWIG). Nach dem hier in Rede stehenden Vorfall vom 8. September 2003 ist bis zum Erlaß des Bußgeldbescheids am 20. Januar 2004 die dreimonatige Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG in Verbindung mit § 24 StVG abgelaufen. Eine Unterbrechung der Verjährung ist nicht eingetreten.

1. Durch die Übersendung der Akten von der Bußgeldbehörde an das Polizeipräsidium M. ist die Verjährung nicht unterbrochen worden; die Aktenübersendung ist nämlich allein zur Ermittlung des Fahrzeugführers angeordnet worden. Eine andere Beurteilung wäre - mit Blick auf § 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG - auch dann nicht veranlaßt, wenn bereits mit der Übersendung der Akten neben der Ermittlung des Fahrzeugführers auch dessen Vernehmung angeordnet worden wäre (vgl. hierzu BGHSt 42, 283, 287; BayObLG NStZ-RR 1996, 46; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1999, 118; a. A. offenbar AG Rendsburg NZV 1997, 495).

2. Zwar hat die Polizeiinspektion 33 (M.) dem Betroffenen unter dem 28. November 2003 eine Ladung übersandt, doch hat diese die Verjährung ebenfalls nicht nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWIG wirksam unterbrechen können.

Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung unter anderem durch die - hier allein in Betracht kommende - Anordnung der ersten Vernehmung des Betroffenen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt allerdings nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 33 Abs. 4 OWIG). Daraus folgt, daß eine Unterbrechung nur durch solche Untersuchungshandlungen zu bewirken ist, die sich gegen eine bestimmte Person richten (vgl. auch Hans.OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20f.). Aus der Anordnung der ersten Vernehmung - wie auch aus der Bekanntgabe im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWIG (vgl. dazu Weller in KK-OWiG 2. Aufl. § 33 Rdn. 21 ff.) - muß deshalb unmißverständlich hervorgehen, daß die Ermittlungen gegen den Adressaten als Betroffenen geführt werden (vgl. bereits BayObLG bei Rüth DAR 1974, 185; KG VRS 44, 127, 128; Weller aaO Rdn. 27).

Dem genügt das hier versandte Schreiben an den Betroffenen nicht.

Die Vorladung enthielt weder einen Hinweis darauf, dass gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet war, noch ließ sie erkennen, dass der Beschwerdeführer als Betroffener vernommen werden sollte. Er wurde lediglich gebeten, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 8. September 2003 unter Vorlage dieser Mitteilung bei der Polizeibehörde vorzusprechen. Ferner wurde er in der Vorladung gebeten, sich im Verhinderungsfall mit der Dienststelle in Verbindung zu setzen und zum Termin Führerschein und Bundespersonalausweis oder Pass mitzubringen.

Der Inhalt des Ladungsschreibens lässt damit offen, ob der Beschwerdeführer als Betroffener oder lediglich als Zeuge zur Ermittlung des Fahrzeugführers in Frage kommen sollte.

3. Soweit vertreten werden könnte, dass dem Ladungsschreiben verjährungsunterbrechen-de Wirkung dann zukomme, wenn Halter und Fahrer identisch sind (vgl. die Nachweise bei Weller aaO Rdn. 23, allerdings für die Fälle des Anhörungsschreibens im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG), käme eine solche (bedenkliche) Auffassung hier zu keinem anderen Ergebnis, weil der Halter des Kraftfahrzeuges, mit dem die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, eine GmbH ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 71 Abs. 1 OWIG, § 467 Abs. 1 StPO. Weil das Verfahrenshindernis bereits vor Erlaß des Bußgeldbescheids eingetreten war, ist der Betroffene auch von seinen notwendigen Auslagen freizustellen (vgl. dazu Franke in KK 5. Aufl. § 467 Rdn. 10a; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 467 Rdn. 18 m. Nachw.).



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