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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: 2 W 10/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 4 |
Oberlandesgericht Rostock Beschluss
In dem Prozesskostenhilfeverfahren
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 25. März 2009 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 16.01.2009, Az. 9 O 1/09, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller beabsichtigt, vorbehaltlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer seinen vollen Namen benennenden Berichterstattung über ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht Zossen in Anspruch zu nehmen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 16.01.2009 den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und macht sich diese zu eigen.
Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung darauf verweist, dass er die Beteiligung an der in Rede stehenden Straftat bestreite und insoweit die Unschuldsvermutung für ihn spreche, rechtfertigt dies eine andere Entscheidung nicht. Das Landgericht hat - dies stellt der Antragsteller im Ergebnis auch nicht in Abrede - auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 GG in eingehender Weise gegeneinander abgewogen. Es hat bei dieser Abwägung sowohl die Beteuerung der Unschuld wie auch den Umstand berücksichtigt, dass das Hauptverfahren gegen den Antragsteller zwar eröffnet, ein Urteil bisher jedoch noch nicht ergangen ist.
Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung auch nicht verkannt, dass der Presse bei einer die Identifizierung des Beschuldigten enthaltenden Berichterstattung über das Vorliegen des Verdachts einer Straftat besondere Zurückhaltung auferlegt ist. Die namentliche Erwähnung des Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren setzt zusätzlich zu den Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung, die hier im Hinblick auf die Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Amtsgericht Zossen vorliegen, voraus, daß auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen bei der erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Danach kommt eine Namensnennung grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berühren (vgl. BGH NJW 2000, 1036 m.w.N.; OLG München NJW-RR 2003, 111). Ein an sich geringes Interessse der Öffentlichkeit an Informationen über leichte Verfehlungen kann durch Besonderheiten etwa in der Person des Täters oder des Tathergangs aufgewogen werden (vgl. BVerfG NJW 2006, 2835).
Vorliegend tritt das Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers bei der erforderlichen Abwägung mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurück. Wenngleich die vorliegend in Rede stehenden Delikte der Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung von der Strafandrohung her (§§ 223 ff. StGB) lediglich dem Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet werden können, handelt es sich im Hinblick auf die weiteren Umstände ihrer Begehung doch um Straftaten, die ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit auf sich ziehen und bei denen der Informationsfunktion der Presse erhöhte Bedeutung beikommt. Wie das Landgericht eingehend begründet hat, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Information über extremistisch motivierte Straftaten, vor allem über solche, die mit einer Gewaltanwendung einhergehen (vgl. auch OLG Braunschweig, NJW-RR 2005, 195). Das Informationsbedürfnis erstreckt sich im Hinblick darauf, dass die (mutmaßlichen) Täter ihrerseits zur Durchsetzung der politischen Motive die Öffentlichkeit suchen, nicht nur auf die Umstände der Begehung der Tat, sondern auch auf die an der Tat (mutmaßlich) Beteiligten.
Wird ein Mitglied der Presse in Wahrnehmung von Aufgaben, die zur Ausübung der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit erforderlich sind, einem körperlichen Angriff ausgesetzt, erhöht dies die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit, da die Besorgnis befördert wird, zukünftig nicht mehr in angemessenem Maße über das Geschehen unterrichtet zu werden.
Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht.
Ende der Entscheidung
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