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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 2 W 51/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 379
ZPO § 402
ZPO § 485
ZPO § 492 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

2 W 51/08

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 18. Dezember 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 7. Zivilkammer -Einzelrichterin - des Landgerichts Stralsund vom 23.09.2008, Az: 7 OH 3/05, aufgehoben. Dem Verfahren ist Fortgang zu geben.

Gründe:

I.

Die Antragsteller betreiben gegen die Antragsgegnerin ein Beweisssicherungsverfahren. Sie haben den seitens des Gerichts festgesetzten weiteren Auslagenvorschuss in Höhe von 2.000,00 € nicht innerhalb der gesetzten Frist von einem Monat nach Zustellung des Beweisbeschlusses vom 16.06.2008 eingezahlt. Auf eine neue Fristsetzung des Gerichts bis zum 19.09.2008 war ein fristgerechter Eingang bei der Landeszentralkasse nicht festzustellen.

Die 7. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Stralsund hat daraufhin durch Beschluss vom 23.09.2008 das selbstständige Beweisverfahren für beendet erklärt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag der Antragsteller auf ergänzende Befragung des Gutachters gemäß Ziffer II. des Beweisbeschlusses vom 16.06.2008 gelte infolge Nichteinzahlung des Auslagenvorschusses als zurückgenommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 29.09.2008, der Einzahlungsbelege in einer Gesamthöhe von 2.000,00 Euro beigefügt wurden. Die Einzahlungen datierten auf den 15. und 16.09.2008. Die Antragsteller baten um Aufhebung des Beschlusses.

Das Landgericht Stralsund hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht Rostock zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet. Das Landgericht hat das selbstständige Beweisverfahren zu Unrecht für beendet erklärt. Ihm ist Fortgang zu geben.

Im selbstständigen Beweisverfahren kann gemäß den §§ 485, 492 Abs. 1, 402, 379 ZPO ein Vorschuss zur ergänzenden Befragung des Sachverständigen angeordnet werden. Den Umstand, dass der mit Beweisbeschlusss vom 16.06.2008 festgesetzte weitere Auslagenvorschuss in Höhe von 2.000,00 Euro weder binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses noch bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist 19.09.2008 bei der Landeszentralkasse eingegangen war, konnte das Gericht weder als Antragsrücknahme hinsichtlich des selbstständigen Beweisverfahrens mit der Folge einer dortigen Kostenentscheidung (so Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 91 Rn. 13 zu "Selbstständiges Beweisverfahren"; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 1150; OLG Celle NJW-RR 1998, 1079) noch - wie vorliegend - als Antragsrücknahme hinsichtlich der ergänzenden Befragung des Sachverständigen auslegen. Die denkbaren Beweggründe für die Nichteinzahlung eines Auslagenvorschusses im selbstständigen Beweisverfahrens sind vielfältig und nicht notwendig von dem Willen eines Antragstellers getragen, das Verfahren nicht weiterzubetreiben und durch Rücknahme seines Antrages beenden zu wollen. So kommt es in Betracht, dass bei mehreren Antragstellern zumindest einer der Antragsteller vorübergehend nicht in der Lage ist, den angeforderten Betrag aufzubringen, dessen ungeachtet könnten auch Abstimmungsschwierigkeiten zwischen den Antragstellern untereinander oder mit ihren Verfahrensbevollmächtigten eine Ursache darstellen. In Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätze kann aus dem - kommentarlosen - Ausbleiben des Vorschusses nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf den Rücknahmewillen eines Antragstellers geschlossen werden (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 864; OLG Köln NJW-RR 2001, 1650).

Dass ein solcher nicht vorliegt, haben die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen und Überweisungsmitteilungen vom 15. und 16.09.2008 vorgelegt. Wenn diese auch, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, den Eingang des Vorschusses bei Gericht nicht zu belegen vermögen, so stehen diese Unterlagen doch der Annahme eines Willens zur Antragsrücknahme entgegen.

Die Nichteinzahlung des Vorschusses durch eine Wertung als Antragsrücknahme zu sanktionieren steht mit den §§ 485, 492 Abs. 1, 402, 379 ZPO nicht im Einklang.

Ende der Entscheidung

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