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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 13.11.2006
Aktenzeichen: 3 U 100/06
Rechtsgebiete: MeAnlG, BGB, LwAnpG, GenG, HGB, ZPO


Vorschriften:

MeAnlG § 13
BGB § 951
LwAnpG § 26
LwAnpG § 30
LwAnpG § 34 Abs. 1 Nr. 2
LwAnpG § 34 Abs. 3
LwAnpG § 37 Abs. 1 Nr. 2
LwAnpG § 37 Abs. 2
GenG § 15 a
HGB § 230
ZPO § 256 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 100/06

lt. Protokoll verkündet am: 13.11.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht E., den Richter am Oberlandesgericht Dr. J. und die Richterin am Oberlandesgericht B.

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.01.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund - 4 O 576/04 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert der Berufung: bis 8.000,00 €

Gründe:

I.

Die Klägerin fordert von den Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 7.151,23 € gemäß § 13 des Meliorationsanlagengesetzes (MeAnlG) und diese verlangen widerklagend die Feststellung, dass die Klägerin nicht durch formwechselnde Umwandlung Rechtsnachfolgerin der LPG (P) N. und der LPG (T) N. wurde. Die Beklagten sind ehemalige Mitglieder der LPG (P) N. und Eigentümer der Flächen, in denen die Meliorationsanlagen verlegt wurden. Sie verpachteten diese Flächen bis 1995 an die Klägerin.

Die beiden landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften beabsichtigten im Jahr 1991, sich zusammenzuschließen und sich anschließend formwechselnd umzuwandeln. Es fanden am 14.03.1991, 15.03.1991, 25.04.1991 und 26.04.1991 Versammlungen der Genossenschaften statt, an denen nicht alle Mitglieder teilnahmen. Die erschienenen Mitglieder fassten Beschlüsse, mit denen sie dem vorgelegten Teilungsplan, dem Bericht der Revisionskommission und dem Grundkonzept für die Sanierung, Umstruktuierung und Entwicklung der Betriebe der Kooperation zustimmten. Schriftlich wurden weitere Mitglieder befragt, die anschließend weitgehend den Beschlüssen zustimmten. Beide Genossenschaften wurden im LPG-Register wegen der Umwandlung der jeweiligen LPG durch Zusammenschluss mit der anderen LPG in die Klägerin gelöscht. 16 Mitglieder der Genossenschaften schlossen den notariellen Gründungsvertrag vom 06.06.1991, mit dem die Klägerin gegründet wurde sowie den entsprechenden Gesellschaftsvertrag. Die Eintragung der Klägerin im Handelsregister erfolgte am 30.07.1991, wobei zunächst ein Vermerk über den Zusammenschluss und die rechtsformwechselnde Umwandlung fehlte. Dieser Vermerk wurde erst am 07.05.1997 wie folgt im Handelsregister eingetragen: "Die Gesellschaft ist durch Zusammenschluss der LPG (T) N. mit der LPG (P) N. unter gleichzeitiger rechtsformwechselnder Umwandlung entstanden."

Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, mit dem das Landgericht die Klage abwies und der Widerklage statt gab. Zur Begründung führte es aus, dass keine identitätswahrende Umwandlung vorliege und damit die Rechtsnachfolge der Klägerin nicht nachgewiesen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungsantrag und die Abweisung der Widerklage weiter verfolgt.

Zur Begründung führt sie aus: Die Mitgliederversammlungen der beiden Genossenschaften hätten in getrennten Vollversammlungen am 14.03.1991 und 15.03.1991 die Grundlagen zum Zusammenschluss beider Genossenschaften und deren Umwandlung in eine GmbH sowie in den Gesellschafterversammlungen am 25. und 26.04.1991 die Umwandlung in die Rechtsform der Klägerin beschlossen. Der Teilungsplan sei als Umwandlungsbeschluss auszulegen. Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Handelsregister lasse die Umwandlungswirkung unabhängig von Art und Schwere etwaiger Mängel des Umwandlungsbeschlusses eintreten. Die Beschlüsse der Genossenschaften seien zwar nichtig, weil sie unter den Geltungsbereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29.06.1990 gefasst worden seien und gegen den zu damaligen Zeitpunkt geltenden numerus clausus verstossen hätten, als auch wegen fehlender Beschlussunfähigkeit. Dies führe trotzdem zur rechtswirksamen formwechselnden Umwandlung, da die Eintragung im Handelsregister erst am 30.07.1991 nach Inkrafttreten der ersten Novelle des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 09.07.1991 erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Umwandlung in eine GmbH möglich gewesen.

Es liege auch eine identitätswahrende Umwandlung vor. Jedes LPG-Mitglied habe die Möglichkeit gehabt, seine Mitgliedschaft in der umgewandelten LPG fortzusetzen und an der Gründungsversammlung der GmbH teilzunehmen. Es hätten sich letztlich nur die LPG-Mitglieder eingefunden, die auch Gründungsmitglieder der GmbH geworden seien. Aus Ziffer 3 des Teilungsplans ergebe sich, dass das Vermögen der LPG im Zuge der Umwandlung in die GmbH eingebracht und aus dem Gesamtkapital für die Gesellschafter ein Vermögensanteil entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.03.1991 berechnet werde, welcher als Stammeinlage verbunden mit dem Recht der Mitgliedsübernahme gekennzeichnet sei. Die weitergehenden Regelungen in dem Teilungsplan im Hinblick auf eine stille Beteiligung bzw. Darlehensvereinbarung sollten nur Alternativen aufzeigen für diejenigen Mitglieder, die nicht Gesellschafter werden wollten. Alle LPG-Mitglieder die ausgeschieden seien, seien entsprechend der Berechnung ihres Vermögensanteils abgefunden worden. Die LPG-Mitglieder, die nicht Gründungsgesellschafter werden wollten, hätten sich vor der Gesellschafterversammlung am 25.04.1991 bzw. 26.04.1991 durch schriftliche Erklärung dahingehend geäußert, wie mit ihrem LPG-Anteil zu verfahren sei, entweder Einbringung in eine stille Beteiligung oder Umwandlung in ein Darlehen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 06.01.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Stralsund die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.151,23 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23.01.2004 zu zahlen und unter Abänderung des 06.01.2006 verkündetem Urteil des Landgerichts Stralsund die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1. Zur Klage:

Der Klägerin steht kein Anspruch gem. § 13 MeAnlG zu, da sie ihre Aktivlegitimation nicht nachweisen kann. Gem. § 951 BGB hat der Grundstückseigentümer demjenigen, der durch den Eigentumsübergang an den Entwässerungsanlagen am 01. Januar 1995 (§ 12 MeAnlG) einen Rechtsverlust erleidet, Entschädigung zu leisten. Zu diesem Zeitpunkt war nicht die Klägerin Eigentümerin der Anlagen.

a) Den Eigentumsübergang an sich durch Umwandlung kann die Klägerin nicht belegen.

Die Umwandlungswirkung der Eintragung des neuen Unternehmens ist nach der Rechtsprechung des BGH an drei Voraussetzungen geknüpft, nämlich an das Bestehen eines Umwandlungsbeschlusses, der auf eine gesetzlich zugelassene Unternehmensform abzielt und allen Mitgliedern die Beteiligung an dem Nachfolgeunternehmen ermöglicht (Wenzel, Agrarrecht 1998, 140 m.w.N.). Liegen diese Mindestvoraussetzungen der Umwandlung vor, hat die Eintragung unabhängig von der Art und Schwere etwaiger Mängel des Umwandlungsaktes die - konstitutive - Wirkung, dass die LPG in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter besteht (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG 1990; § 34 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG 1991). Fehlen die Voraussetzungen liegt eine Umwandlung nicht vor (BGH, Urt. v. 02.12.1994 - V ZR 23/94 - WM 1995, 434; Beschl. v. 03.05.1996 - BLW 54/95 - Agrarrecht 1996, 291). Allein die Eintragung einer Gesellschaft in das zuständige Register erzeugt nach dem Gesetz noch keine materielle Umwandlungswirkung und zwar auch dann nicht, wenn sie mit dem Umwandlungsvermerk versehen wird (BGH, Beschl. v. 04.11.1994 - BLW 33/94 - Agrarrecht 1995, 28). Nur wenn materiell eine Umwandlung vorliegt, hat die Eintragung auch Transportfunktion. Der BGH hat dies mit einer im Wege verfassungskonformer Auslegung vorgenommenen teleologischen Reduktion des § 37 Abs. 2 LwAnpG 1999 bzw. § 34 Abs. 3 LwAnpG 1993 begründet.

b) Diese Voraussetzungen sind nicht dargetan.

aa) Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob ein Umwandlungsbeschluss vorliegt. Ein Dokument, das diesen Namen trägt, legt die Klägerin nicht vor; sie meint, der Teilungsplan sei als Umwandlungsbeschluss auszulegen. Indes ist der Umwandlungsvermerk im Handelsregister eingetragen und damit spricht der Beweis des ersten Anscheins begründet, dass ein entsprechender Beschluss gefasst worden ist (BGH, Urt. v. 31.07.1997 - V ZR 23/96 - WM 1997, 2040). Maßgebend ist dann nicht, ob der Beschluss den Anforderungen des § 30 LwAnpG 1990 und § 26 LwAnpG 1991 entspricht oder überhaupt rechtlich wirksam ist. Auch ein nichtiger Beschluss reicht für das Eingreifen der Umwandlungswirkungen aus, sofern die LPG-Mitglieder unmissverständlich ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, die LPG entsprechend den durch das LwAnpG eröffneten Möglichkeiten umzuwandeln. Dies ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Sogar wenn der Beschluss nicht auf einer Mitgliedervollversammlung, sondern auf einer Brigade- oder Schichtversammlung gefasst wurde, kann es sich gleichwohl um einen den Bestandschutz gewährenden Vollversammlungsbeschluss handeln (Wenzel, aaO, S. 141 m.w.N.). Auch eine sukzessive Beschlussfassung ist zulässig und ausreichend inbesondere, wenn mehrere Genossenschaften in getrennten Sitzungen jeweils beschlossen haben, sich bei gleichzeitigem Zusammenschluss umzuwandeln. Ähnlich liegen die Dinge hier, denn beide Genossenschaften fassten nacheinander - nichtige - Beschlüsse zur Umwandlung. Der Inhalt und die Bedingungen der Umwandlung ergaben sich aus den Beschlussvorlagen zur Umwandlung und Umgestaltung der LPG und den Teilungserklärungen. Damit kann von einem Umwandlungsbeschluss auszugehen sein.

bb) Weiterhin muss die Kontinuität der Mitgliedschaft gegeben sein, woran es hier fehlt. Nur ein Teil der LPG-Mitglieder, etwa die Hälfte, nahm an den Versammlungen teil, in denen 16 Mitglieder zu aktiven Gesellschaftern bestimmt wurden. Dies allein lässt noch nicht den Schluss zu, dass die anderen Mitglieder aus dem Verband verdrängt worden wären. Das Gesetz geht nicht davon aus, dass die Kontinuität der Mitgliedschaft eine entsprechende Willensbekundung (Beitrittserklärung) erfordert; die Kontinuität der Mitgliedschaft tritt folglich automatisch ein. Einer Betrittserklärung bedarf es bei der Umwandlung nicht, weil nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG 1990 die Mitglieder der LPG mit der Eintragung der neuen Rechtsform nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses und der Verpflichtungserklärung gem. § 15 a GenG an der eingetragenen Genossenschaft weiter beteiligt sind, auch wenn sie an der Umwandlungs- oder Gründungsversammlung nicht teilgenommen und das Statut nicht unterzeichnet haben. Die Kontinuität der Mitgliedschaft ist der Kern der Identität des Unternehmens (Wenzel, a.a.O., S. 141). Die Mitgliedschaft wird von Gesetzes wegen fortgesetzt. Das "schlafende Mitglied" ist weiter Mitglied des umgewandelten Unternehmens.

Es würde jedoch dem Gesetz widersprechen, wenn der Verband mit einigen Mitgliedern in der neuen Rechtsform fortbesteht, obwohl die Mehrheit eine Minderheit gegen ihren Willen von dem neuen Unternehmen ausgeschlossen hat, denn wenn nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG die Mitglieder der LPG nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses an dem Unternehmen neuer Rechtsform beteiligt sind, setzt dies voraus, dass der Beschluss diese Beteiligung zulässt und nicht verwehrt. Dies ist hier nicht der Fall. Bei der Umwandlung der LPG unterfällt die Auswahl der Mitglieder des neuen Unternehmens nicht der Vereinigungsfreiheit der Mehrheit mit ihren Gestaltungsmöglichkeiten. Deswegen wäre es nicht gerechtfertigt, den Ausschluss von Opponenten (squeezing out) mit der Umwandlungswirkung zu belohnen. Dem trägt die Rechtsprechung des BGH Rechnung (BGH, Beschl. v. 08.05.1998 - BLW 18/97 - BGHZ 138, 371 = ZIP 1998, 1161, 1168). Danach entfaltet die Registereintragung keine Umwandlungswirkung, wenn der Umwandlungsbeschluss Bestimmungen enthält, die den Ausschluss von Mitgliedern bezwecken. So liegt es hier, denn in den Beschlussvorlagen zur Umwandlung und Umgestaltung der Genossenschaften heißt es, dass jedes Mitglied das Recht hat, mit seinem errechneten Vermögensanteil in Form einer stillen Beteiligung Gesellschafter der GmbH zu werden. Mit ausscheidenden Mitgliedern sollte über die Höhe des errechneten Vermögensanteils ein verzinsliches Darlehen vereinbart werden. Dies bedeutet für den unbefangenen Leser, dass er nur in Form einer stillen Beteiligung Teilhabe an der GmbH haben konnte, wenn er nicht zu den 16 auserwählten Mitgliedern gehörte. Aus den Teilungsplänen ergibt sich nicht eindeutig, dass alle LPG-Mitglieder auch Mitglieder der GmbH wurden. Danach wurde aus dem Gesamtkapital der beiden Genossenschaften je Gesellschafter (früher Mitglieder) ein Vermögensanteil entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.03.1991 berechnet, der als Stammeinlage verbunden mit dem Recht der Mitgliederübernahme gezeichnet wird. Diese Regelung sollte allen Mitgliedern der LPG Anteile an der GmbH zusichern. Dieses Ziel wird indes nicht erreicht, denn gem. der Beschlussvorlage zur Umwandlung und Umstrukturierung der LPG vom 15.03.1991 bestand nur ein Recht auf stille Beteiligung. Als "aktive" Gesellschafter traten nur die mit dem Teilungsplan durch die Vollversammlung bestätigten 16 Mitglieder auf, deren Namen sich aus der Anlage des Teilungsplanes ergab. Allen anderen Mitgliedern wurde auf der Basis der Anteile eine stille Beteiligung als Gesellschafter gegen Gewinnbeteiligung eingeräumt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass nur die 16 Mitglieder, die in der Anlage zum Teilungsplan aufgeführt sind, normale (aktive) Gesellschafter wurden, alle anderen sollten nur stille Gesellschafter werden. Dies traf insbesondere für die nicht in der Vollversammlung anwesenden Mitglieder zu. Damit fehlt es an der Kontinuität der Mitgliedschaft, denn den Mitgliedern, die an der Versammlung nicht teilgenommen hatten, wurde eine aktive Mitgliedschaft an der GmbH verwehrt. Eine stille Gesellschafterstellung gibt es zwar bei einer Kommanditgesellschaft gem. § 230 HGB, nach dem GmbHG jedoch nicht, so dass auch die, die diese Gesellschafterstellung wählten, im Ergebnis leer ausgingen, d. h. sie wurden aus der Gesellschaft ausgeschlossen.

c) Ob auch die Zulässigkeit der gewählten Rechtsform gewahrt ist, kann dahinstehen. Die entsprechenden Beschlüsse zur Umwandlung wurden noch unter der Geltung des LwAnpG 1990 geschlossen, wonach eine Umwandlung in eine GmbH nicht zulässig war. Indes wurde die Klägerin erst nach dem 07.07.1991, also unter Geltung des LwAnpG 1991 eingetragen, wonach auch die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft zulässig wurde. Es ist ausreichend, dass die gewählte Zielform im Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Register vom LwAnpG zugelassen worden war (OLG Rostock, Beschl. v. 24.02.2005 - 6 W 61/04 - OLG Rostock 2006, 320).

2. Zur Widerklage

Der Feststellungsantrag der Beklagten ist gem. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Betroffen ist zwar kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sondern ein Drittrechtsverhältnis; auch dieses kann jedoch nach der Rechtsprechung des BGH Gegenstand einer Feststellungsklage sein, falls dies zugleich für die Rechtsbeziehung der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an das alsbaldigen Klärung hat (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., Rn. 3 b zu § 256; BGH, Urt. v. 07.11.1997 - LwZR 1/97 - NJW 1998, 229). Die Wirksamkeit der Umwandlung oder Teilung einer LPG kann Gegenstand einer Feststellungsklage früherer Mitglieder sein.

Da sich aus den unter 1. gemachten Ausführungen ergibt, dass die Umwandlung nicht wirksam erfolgte, ist die Feststellungsklage auch begründet.

III.

Die Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.

Der Senat lässt die Revision zur Klärung der für diese Konstellation höchstrichterlich noch nicht entschiedenen, auch für zahlreiche andere Mitglieder der hier beteiligten Genossenschaften wichtigen Frage zu, ob die Kontinuität der Mitgliedschaft gegeben ist, wenn nur wenige Genossen durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu aktiven Gesellschaftern bestimmt werden und den Übrigen die Teilhabe an einer GmbH in Form einer stillen Gesellschafterstellung oder durch Darlehensgewährung angeboten wird.

Ende der Entscheidung

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