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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 26.09.2006
Aktenzeichen: 3 U 121/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 | |
ZPO § 319 Abs. 1 |
Oberlandesgericht Rostock Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eckert, die Richterin am Oberlandesgericht Bartmann und den Richter am Oberlandesgericht Both
am 26.09.2006 beschlossen:
Tenor:
Auf die Gegenvorstellung der Antragstellerin wird der Beschluss vom 24.07.2006 abgeändert:
Das Rubrum des Urteils des Oberlandesgerichts Rostock vom 26.04.1999 wird dahin geändert, dass anstelle der Kläger
zu 1. N. S.
zu 2. I. S.
zu 3. S. S.
zu 4. B. G.
zu 5. A. B.
zu 6. D. R.
die G.-S. BGB Gesellschaft Berufungsbeklagte ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
Da gegen den Beschluss vom 24.07.2006, durch den der Antrag auf Berichtigung des Urteilsrubrums zurückgewiesen wurde, kein Rechtsmittel stattfindet (§ 319 Abs. 3 ZPO), wertet das Gericht die hiergegen gerichtete Beschwerde der G.-S. BGB Gesellschaft als Gegenvorstellung. Diese führt zur Änderung der beanstandeten Entscheidung.
Das Rubrum des Urteils des Oberlandesgerichts Rostock vom 26.04.1999 ist gem. § 319 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen, dass nicht die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft als Kläger aufzuführen sind, sondern die BGB-Gesellschaft selbst Klägerin ist.
Bei Erlass des Berufungsurteils entsprach es ständiger Rechtsprechung, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozess nicht parteifähig ist; vielmehr mussten alle Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen Gesamthandsforderungen im Prozess geltend machen. Dem trägt das Rubrum des Berufungsurteils vom 26.04.1999 Rechnung.
Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.01.2001 (NJW 2001, 1056) entspricht es nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass die (Außen)GbR Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. In diesem Rahmen ist sie parteifähig und kann als Gesellschaft klagen und verklagt werden. Durch Urteil vom 15.01.2003 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass diese Änderung der Rechtssprechung keinen Parteiwechsel in anhängigen Verfahren erfordert. Der zulässige und richtige Weg sei eine Berichtigung des Rubrums, denn auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, dass durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll (NJW 2003, 1043). Dies gelte auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (a. a. O.; BGH NJW 1988, 1585, 1587 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall spricht für die Zulässigkeit einer Rubrumsberichtigung, dass die Gesellschafter der G.-S. BGB Gesellschaft von vornherein in der rechtlich zulässigen Weise eine Gesamthandsforderung geltend machen wollten, die sie auf Grund ihres Zusammenschlusses in der GbR, die Vermieterin des streitgegenständlichen Pachtobjektes war, gemeinsam erworben haben. Wenn nach der alten Rechtsprechung eine solche Gesamthandsforderung nur in der Weise im Prozess geltend gemacht werden konnte, dass alle Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen aufgetreten sind, so handelte es sich entgegen der äußeren Parteibezeichnung auch damals schon im Kern um eine Klage der Gesellschaft (BGH NJW 2003, 1043, 1044). Dass hiervon auch die Kläger ausgingen, zeigt sich im Tatbestand des Berufungsurteils.
Nach Ansicht des Senats spricht nichts dagegen, eine Rubrumsberichtigung auch nach rechtskräftiger Entscheidung im Rahmen der Zwangsvollstreckung zuzulassen. Dass das Aktivrubrum der vor dem Urteil des BGH vom 29.01.2001 herrschenden Rechtslage entsprach, folglich zur Zeit der Urteilsfällung nicht unrichtig war, steht dem nicht entgegen. § 319 ZPO setzt keine zeitliche Schranke, sondern lässt eine Berichtigung des Urteils jederzeit zu. Grund für die Berichtigung des Rubrums ist vorliegend die Änderung, die die Rechtssprechung zur Rechtsfähigkeit der GbR durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001 erfahren hat.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil die Frage, ob die Rubrumsberichtigung zulässig ist, obwohl sie durch die Änderung der höchtsrichterlichen Rechtsprechung nach Erlass des Urteils veranlasst ist, auch von grundsätzlicher Bedeutung und bisher nicht höchstrichterlich entschieden.
Ende der Entscheidung
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