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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 28.04.2006
Aktenzeichen: 3 U 134/05
Rechtsgebiete: InsO, BGB


Vorschriften:

InsO § 130
InsO § 131
InsO § 133 Abs. 1
InsO § 133 Abs. 1 Satz 2
InsO § 143
BGB § 286 Abs. 1 Satz 1
BGB § 288 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 134/05

Verkündet am: 28.04.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht E., den Richter am Oberlandesgericht Dr. J. und die Richterin am Oberlandesgericht B.

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.08.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin (Az.: 3 O 520/04) abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Streitwert der Berufung: 44.000,00 €.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt nach Insolvenzanfechtung die Beklagte auf Rückzahlung von 44.000,00 € in Anspruch. Die Schuldnerin, die früher als U. GmbH & Co. KG firmierte, geriet Mitte des Jahres 2003 in finanzielle Schwierigkeiten, die - so das Vorbringen der Beklagten - durch Kontraktfälschungen eines Maklers verursacht worden waren. Am 04.06.2003 schloss sie mit etwa 90 % ihrer Lieferantengläubiger einen Sanierungsvergleich, in dem es wie folgt heißt:

"1. U. verpflichtet sich, an jeden Lieferantengläubiger für den Fall, dass der nachstehende Vergleich von den Lieferantengläubigern, die sich im einzelnen aus der anliegenden Liste ergeben, angenommen wird, folgende Zahlungen zu leisten:

a) auf die aus der anliegende Liste ausgewiesene Forderung der Lieferantengläubiger zahlt u. 50%

und zwar 30 % zum 30.06.2003

weitere 10% zum 01.08.2003 und

weitere 10% zum 01.09.2003

b) u. wird wegen des Restbetrages den Lieferantengläubigern eine Besserungsmöglichkeit bis zum 30.06.2003 schriftlich anbieten, die ihrerseits von den Lieferantengläubigern bis zum 31.12.2003 angenommen werden kann. Hierbei ist daran gedacht, dass die nicht durch Zahlung gedeckte Forderung der Lieferantengläubiger in eine Beteiligung an unicorn als Kommanditist umgewandelt wird.

2. Jeder Lieferantengläubiger tritt unter der auflösenden Bedingung, dass bis zum Ablauf des 01.09.2003 50% der Forderungen in Geld beglichen sind, mit seiner Restforderung hinter sämtliche Verbindlichkeiten der u. gegenüber Dritten zurück und gewährt diesen Betrag befristet bis zum 31.12.2003 der Gesellschaft u. als Darlehen.

3. Nimmt der Lieferantengläubiger bis zum 31.12.2003 das von u. zu unterbreitende Verbesserungsangebot nicht an, verzichtet der Lieferantengläubiger bereits hiermit auf die Rückzahlung des gewährten Darlehens.

Rein vorsorglich nimmt u. bereits diese Verzichtserklärung hiermit an.

4. Zur Sicherstellung der bar zu zahlenden Vergleichsbeträge zahlt u. aus der bei ihr vorhandenen Liquidität Geldmittel bis spätestens zwei Bankgeschäftstage vor dem unter Ziffer 1 genannten Fälligkeitstermin auf ein noch zu benennendes Treuhandkonto des Rechtsanwalts L., S., als dem Vertreter der Lieferantengläubiger.

Zum jeweiligen Fälligkeitstermin sind aus diesem Konto die jeweiligen Betragsquoten von Rechtsanwalt L. an die Lieferantengläubiger auszukehren.

5. Tritt die auflösende Bedingung (Ziffer 2) ein, verbleiben die bis dahin ausgezahlten Beträge bei den jeweiligen Lieferantengläubigern.

6. Eventuelle, nachgewiesene werthaltige Sicherungsrechte von einzelnen Lierferantengläubigern aus verlängertem Eigentumsvorbehalt sind zu berücksichtigen und werden von dem Vergleich nicht erfasst.

7. Geschäftsgrundlage dieser Vergleichsvereinbarung ist die Behauptung der Geschäftsführung der u., dass

- ohne Abschluss eines solchen Vergleiches bei u. Insolvenzreife wegen drohender Überschuldung gegeben wäre, und ein Insolvenzantrag unabwendbar sei,

- die Zusicherung der Geschäftsführung, dass die drohende Überschuldung der u. nicht darauf zurückzuführen ist, dass Vermögens- bzw. Verrechnungswerte durch die Geschäftsführung der u. in zurechenbarer manipulativer Weise an Dritte bzw. der u. nahestehende Unternehmen übertragen wurden."

An Rechtsanwalt L. als Bevollmächtigten der Lieferantengläubiger zahlte die Schuldnerin 300.000,00 €. Außerdem trat sie an ihn einen Rückerstattungsanspruch gegen das Finanzamt H.-J. in Höhe von 426.000,00 € ab, der daraufhin 427.437,17 € erhielt. An die Beklagte überwies er am 09.07.2003 und am 31.07.2003 jeweils 22.000,00 €.

Am 07.01.2004 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Es wurde am 12.07.2004 eröffnet. Mit Schreiben vom 21.09.2004 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung der Auszahlungen vom 09.07.2003 und 31.07.2003 und forderte sie zur Rückzahlung bis zum 12.10.2004 auf. Ergänzend wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Seine Klage auf Zahlung von 44.000,00 € nebst Zinsen wies das Landgericht ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, zu deren Begründung vorträgt, die Auszahlungen hätten die nicht an dem Vergleich beteiligten Gläubiger benachteiligt, weil diese nicht mehr hätten bedient werden können. Die Auszahlungen seien insgesamt inkongruent, denn die Beklagte habe eine Erfüllung ihrer im Grundsatz berechtigten Forderung nicht auf diese Weise erlangen dürfen. Die Kenntnis des Bevollmächtigten der Lieferanten, dem die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung der Schuldnerin bekannt gewesen sei, müsse die Beklagte sich zurechnen lassen. Zu seinen, des Klägers, Gunsten greife die Beweiserleichterung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ein, die die Beklagte nicht entkräftet habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 25.08.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Schwerin die Beklagte die zu verurteilen, an ihn 44.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die Forderungen der an dem Sanierungsvergleich nicht beteiligten Gläubiger sich auf max. 350.000,00 € belaufen hätten; diese Forderungen seien im Juni 2003 nicht einmal fällig gewesen. Das Forderungsvolumen der an dem Vergleich beteiligten Gläubiger liege bei 90 % der Gesamtforderungen. Ihr Verzicht habe dazu führen sollen, die drohende Insolvenz abzuwenden, so dass die nicht am Vergleich beteiligten Gläubiger vollständige Befriedigung ihrer Forderungen erhalten hätten. Sowohl der damalige Geschäftsführer der Schuldnerin als auch die an dem Sanierungsvergleich beteiligten Lieferantengläubiger seien vom Gelingen des Sanierungsversuchs überzeugt gewesen. Die Schuldnerin habe erst sieben Monate später die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und zwar aus anderen Gründen, an die im Juni 2003 noch niemand gedacht habe. Bei Abschluss des Sanierungsvergleichs und Auszahlung der Vergleichsbeträge an die Beklagte habe die Schuldnerin nicht mit Benachteiligungsabsicht gehandelt. Insbesondere habe der Vertreter der Lieferantengläubiger keine Kenntnis von einer Benachteiligungsabsicht gehabt. Die Zahlung von 300.000,00 € an Rechtsanwalt L. unmittelbar durch die Schuldnerin sei ohnehin ein kongruente Leistung gewesen, die Abtretung des Steuererstattungsanspruchs, aus dem die Beklagte 22.000,00 € erhalten habe, könne zwar inkongruent gewesen sein, daraus sei jedoch nicht auf eine Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin zu schließen. Dagegen und gegen das Wissen der Beklagten sprechen die im Vordergrund des Geschehens stehenden ernsthaften Bemühungen, die Schuldnerin zu sanieren. Im Übrigen hätten die Gläubiger und ihr Bevollmächtigter Zweifel gehabt, ob die Schuldnerin überhaupt insolvenzreif gewesen wäre.

II.

Die Berufung ist begründet. Die Beklagte ist gem. § 143 InsO verpflichtet, die erhaltenen 44.000,00 € an die von dem Kläger verwaltete Insolvenzmasse zurückzuerstatten.

1. Eine Anfechtung wegen kongruenter oder inkongruenter Deckung gem. § 130, 131 InsO kommt nicht in Betracht, da die angefochtenen Rechtshandlungen mehr als drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten. Allerdings greift die Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung gem. § 133 Abs. 1 InsO durch. Dieser Tatbestand ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass er ein besonders verwerfliches oder kollusives Zusammenwirken zwischen Gläubiger und Schuldner voraussetzt und sanktionieren will.

a) Zutreffend geht das Landgericht von einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung aus, denn die an die Beklagten ausgezahlten 44.000,00 €, die sie trotz Misslingens des Sanierungsvergleichs behalten durften, fehlten letztlich in der Insolvenzmasse.

b) Die Schuldnerin handelte mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Vorsatz bedeutet nicht, dass das Handeln auf Gläubigerbenachteiligung abzielt. Ausreichend ist vielmehr das Bewusstsein, dass die angefochtene Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligen kann und dass er dies als notwendige Nebenfolge seines Geschehens in Kauf nimmt (vgl. BGHZ 124, 76, 81 = NJW 1994, 449). Dies gilt auch bei kongruenten Deckungsgeschäften (vgl. Münch-Komm-Kirchhof, InsO, § 133, Rn. 13), obwohl bei diesen nicht die Inkongruenz als Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz spricht.

Dieses Indiz ist vorliegend insofern gegeben, als die Lieferanten gegen die Schuldnerin keinen Anspruch auf Abtretung des Steuerguthaben hatten. Zumindest die zweite Ausschüttung ist inkongruent. Da etwa 60 % der zur Verteilung an die am Vergleich beteiligten Gläubiger bestimmten Mittel durch die Einziehung des Steuerguthabens beschafft wurden, strahlt die Inkongruenz der Ausschüttung aus dem eingezogenen Steuerguthaben auf den Gesamtvorgang aus. Im Übrigen erfolgte auch die erste Zahlung an die Beklagte mit dem bedingten Vorsatz, die Gläubiger zu benachteiligen, denn der Schuldnerin war auch hierbei bewusst, dass der erste Auszahlungsbetrag nur den am Vergleich beteiligten Gläubigern unter Ausschluss der übrigen zugute kam.

Der Sanierungsversuch schließt die Feststellung des Benachteiligungsvorsatzes nicht aus. Zwar sprechen ernsthafte Sanierungsbemühungen gegen einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (BGH ZIP 1993, 276, 279; ZIP 1996, 1475; ZIP 1999, 408; NJW 1999, 646). Er fehlt bereits dann, wenn der Sanierungsversuch für den Schuldner zwar erkennbar mit Risiken belastet ist, die Bemühungen um die Rettung des Unternehmens jedoch im Vordergrund stehen und aufgrund konkreter Umstände eine positive Prognose nachvollziehbar und vertretbar ist. Unverdächtig und ernsthaft ist ein Sanierungsversuch nur, wenn er auf einem schlüssigen Konzept beruht, das begründete Erfolgsaussicht bietet (BGH ZIP 1993, 276).

Ein solches in sich geschlossenes Sanierungskonzept setzt voraus, dass es von sämtlichen Gläubigern getragen wird und alle Gläubiger denselben Risiken aussetzt. Vorliegend waren 10 % der Gläubiger nicht beteiligt und wurden auch von den Ausschüttungen aus dem "Vergleichstopf" ausgeschlossen. Der Schuldnerin war bewusst, dass diese bei Fehlschlagen leer ausgehen würden, während die am Vergleich Beteiligten zumindest die ersten Ausschüttungen behalten durften.

Mit dem unter Ziff. 2. des Vergleichs vereinbarten Rangrücktritt waren die Rechte der am Vergleich nicht beteiligten Gläubiger nicht hinreichend gesichert, denn zuvor sollten die Forderung der am Vergleich Beteiligten zu 50 % erfüllt werden. Zwar behauptet die Beklagte, die an dem Vergleich nicht beteiligten Gläubiger hätten nach Abschluss des Vergleiches voll befriedigt worden können. Der Umstand, dass dies gerade nicht geschah, spricht schon gegen den Einwand. Tatsächlich sah der Vergleich für den denkbaren Fall des Misslingens der Sanierung keinen Ausweg zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger vor. Um dies zu ermöglichen, hätten die Schuldnerin und die am Vergleich beteiligten Gläubiger Zahlungen an die nicht Beteiligten entweder in voller Höhe oder in Höhe der Vergleichsquote vorsehen können; in jeder Hinsicht unverdächtig wäre die Verpflichtung zur Rückzahlung des aufgrund des Vergleichs Erlangten an die Schuldnerin gewesen.

Das von der Beklagten selbst eingestandene Zahlenwerk spricht gegen ein schlüssiges Sanierungskonzept, das begründete Erfolgsaussicht bietet. So trägt sie (Ss. vom 08.07.2005) selbst vor, dass das Aktivvermögen der Schuldnerin per 31.05.2003 3.803.000 €, per 30.06.2003 3.272.000 € betragen habe. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen betrugen demgegenüber am 30.06.2003 5.515,00 €. Hätten sich letztere als Folge des Verzichts der am Vergleich beteiligten Gläubiger um 2.181.000,00 € auf 3.334.000 € reduziert, so waren die Verbindlichkeiten nach wie höher als das Aktivvermögen. Von diesem entfielen indessen 2.269.000 € auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Der Sanierungsvergleich konnte somit nur unter optimalen Bedingungen bei kurzfristiger Einziehung der Forderungen der Schuldnerin gelingen. Mit dem nahezu 100 %-igen Einzug aller Außenstände ist erfahrungsgemäß nicht zu rechnen. Die Werthaltigkeit der veranschlagten Außenstände war zudem zweifelhaft; dass sie nicht kurzfristig eingezogen werden konnten, war Ursache der Liquiditätsschwäche oder der Zahlungsstockungen der Schuldnerin.

Auch zeigt das Zahlenwerk, dass mit den beiden Einzahlungen an den Treuhänder der am Vergleich beteiligten Lieferanten allenfalls deren reduzierte Forderungen befriedigt werden konnten, jedoch für die am Vergleich nicht beteiligten Gläubiger nichts übrig bleiben konnte. Mit der sehr pauschalen, mehrfach unter Beweis gestellten Behauptung, die übrigen Gläubiger wären befriedigt worden, äußert die Beklagte lediglich die Absicht der Schuldnerin, ohne zu erläutern, wie diese trotz der geringen Verteilungsmasse hätten umgesetzt werden können. Das Sanierungskonzept selbst sah nur die Einzahlung der 300.000,00 € und die Einziehung des Steuerguthaben vor. Die Beklagte, die auf die erheblichen Außenstände der Schuldnerin verweist, bedenkt nicht, dass deren Werthaltigkeit zweifelhaft war und dass sie nicht kurzfristig durchzusetzen waren. c) Die dargelegten, von der Beklagten selbst eingeführten Zahlen belegen, dass der Schuldnerin im Juni und Juli 2003 zumindest die Zahlungsunfähigkeit drohte.

d) Dies war der Beklagten bekannt. Zwar hat sie diese Kenntnisse im Zuge der Sanierungsbemühungen erlangt, indessen besteht insoweit kein Verwertungsverbot zu ihren Gunsten (vgl. OLG Rostock ZIP 2003, 356 = OLG Rep 2003, 1459; MünchKomm-Kirchhof, InsO, § 130, Rn. 37).

Die Beklagte wusste auch, dass die Schuldnerin zumindest mit dem bedingten Vorsatz handelte, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Ihr Kenntnisstand, bzw. das ihre zurechenbare Wissen des Bevollmächtigten der Lieferantengläubiger entsprach dem der Schuldnerin. Zudem hat das Landgericht die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht befolgt. Die Kenntnis wird nämlich vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt.

Die Behauptung, die letztendlich eingetretene Insolvenz der Schuldnerin beruhe auf anderen Ursachen als den im Juni/Juli 2003 bekannten, ist nicht geeignet, die gegen sie sprechende Vermutung, die Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin gekannt zu haben, zu widerlegen. Dieses pauschale Vorbringen reicht nicht aus, denn wenn der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit oder auch drohende Zahlungsunfähigkeit kennt, muss er die Umstände darlegen, die dafür sprechen, dass später Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit nicht mehr vorlagen, und dass er, der Anfechtungsgegner, nicht mehr von Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit ausgehen musste.

e) Der Hinweis der Beklagten auf die verlängerten Eigentumsvorbehalte verhilft ihrer Rechtsverteidigung nicht zum Erfolg. Der Vergleich, in Erfüllung dessen sie die angefochtenen Zahlungen erlangte, wirkte novierend, solange die Voraussetzungen der Ziff. 6 des Vergleichs nicht dargelegt sind.

2. Der Zinsanspruch ist gem. §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Die Beklagte befand sich seit dem 13.10.2004 in Verzug, weil der Kläger in seinem Schreiben vom 21.09.2004 den Zahlungstermin bestimmt hatte (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB)

III.

Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht zu entscheiden, vielmehr geht es um die tatsächliche Würdigung der für Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin und die entsprechende Kenntnis der Beklagten sprechenden Indizien.

Ende der Entscheidung

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