Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 30.04.2007
Aktenzeichen: 3 U 138/06
Rechtsgebiete: BGB, InsO, StGB


Vorschriften:

BGB § 812
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
InsO §§ 130 ff.
InsO § 131
InsO § 133 Abs. 1
InsO § 133 Abs. 1 Satz 2
InsO § 134
InsO § 134 Abs. 1
InsO § 143
StGB § 266
1. In Abgrenzung zu einer entgeltlichen Leistung liegt eine unentgeltliche Leistung dann vor, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung nicht gegenübersteht, die Leistung des Schuldners also eine Vermögensaufgabe bedeutet. Dabei ist Gegenleistung jede Art der Leistung, die auch in der Befriedigung einer Forderung gegenüber einem Dritten liegen kann.

2. Für das Vorliegen einer Leistung ohne Rechtsgrund trifft den Kläger die Vortrags- u. Beweislast, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt.


Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 138/06

Laut Protokoll verkündet am: 30.04.2007

In dem Rechtsstreit

hat der Senat 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 21.07.2006 - Az.: 3 O 348/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gegenstandwert der Berufung: 1.789.521,50 €

Gründe:

I.

Der Kläger, der mit Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 29.11.2000 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. p. mbH (nachfolgend Schuldnerin) bestellt wurde, begehrt die Rückzahlung eines von der Beklagten vom Geschäftskonto der Schuldnerin abgebuchten Betrages.

Die Schuldnerin und Herr J. L. als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Fa. C. T. J. (nachfolgend Verkäuferin) schlossen am 23.04.1998 vor dem Notar J. P. zur UR-Nummer 0215 einen Kaufvertrag über ein Grundstück in M., bebaut mit Lagerhalle, Bürotrakt und Nebengebäuden. Herr L. wurde mit Beschluss vom 08.03.2000 als Gesamtvollstreckungsverwalter abberufen und statt seiner Rechtsanwältin S. F. bestellt.

Den vertraglich bestimmten Kaufpreis sollte die Schuldnerin dergestalt leisten, dass sie die zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehenden Verbindlichkeiten der Verkäuferin, die durch Grundschulden in Abteilung III der Grundbücher der verkauften Grundstücke gesichert waren, im Wege der befreienden Schuldübernahme ausgleicht. Die Schuldübernahme wurde unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass dem Notar alle zur Eintragung im Grundbuch erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Zudem sollte eine Änderung der Zweckbestimmung in den Grundschuldurkunden erfolgen. Die Zweckbestimmungserklärung wurde am 28.05.1998 geändert. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten genehmigte die Schuldübernahme. Der Notar teilte der Beklagten mit Schreiben vom 12.08.1998 mit, dass alle erforderlichen Genehmigungen für die Eintragung im Grundbuch vorliegen. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch unterblieb. Einen zunächst gestellten Umschreibungsantrag wies das Amtsgericht zurück. Den sodann am 15.08.2000 gestellten Eintragungsantrag nahm der Notar am 07.05.2001 zurück, da der Kläger sowie die neu bestellte Gesamtvollstreckungsverwalterin über das Vermögen der Verkäuferin den Vertrag nicht genehmigten.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten buchte unter dem 14.10.1998 vom Konto der Schuldnerin zur Nummer ..., einem Kontokorrentkonto, 3,5 Mio DM auf ein Zwischenkonto ab. Der Kläger focht diese Verfügung mit Datum vom 21.11.2002 an. Ob der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch die Geschäftsführer der Schuldnerin ein entsprechender Abbuchungsauftrag erteilt wurde, ist streitig. Das Landgericht erhob hierüber Beweis durch Vernehmung des früheren Geschäftsführers T. J.

Der Kläger vertrat die Ansicht, die Beklagte müsse, da der Kaufvertrag zur Rückabwicklung gelange, die geleisteten 3,5 Mio DM (nunmehr 1.789,521,50 €) herausgeben.

Die Beklagte sah das Schuldübernahmegeschäft nicht durch die Rückabwicklung des Kaufvertrages berührt. Zudem, so ihre Verteidigung, sei sie nicht bereichert. Die auf das Zwischenkonto geleisteten Zahlungen habe sie zur Begleichung der Verbindlichkeiten der Verkäuferin genutzt. Sie trug hierzu die Buchungsvorgänge im Einzelnen vor und belegte diese durch Kontoauszüge.

Mit Urteil vom 21.07.2006 - 3 O 348/02 - wies das Landgericht Neubrandenburg die Klage ab. Es verneinte Ansprüche nach § 812 und § 823 BGB. Eine wirksame Anfechtungslage nach §§ 130 ff. InsO sah es nicht als gegeben an. Wegen der weiteren Sachverhaltsdarstellung und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit seiner Berufung stellt der Kläger das Urteil vollen Umfanges zur Überprüfung durch den Senat. Der Kaufvertrag - so führt er zur Begründung aus - sei unstreitig nicht vollzogen worden. Obgleich weder der Kläger noch die Schuldnerin als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurden, habe die Beklagte 3,5 Mio DM vom Konto der Schuldnerin abgebucht. Dem Kläger stünden für das Insolvenzverfahren weder die 3,5 Mio DM noch das Grundstück zur Verfügung, weil dieses von der Beklagten im Wege der Zwangsversteigerung verwertet worden sei.

Der Kläger behauptet weiterhin, die Beklagte habe ohne einen Abbuchungsauftrag die Abbuchungen vorgenommen. Wie das erstinstanzliche Gericht in Ansehung der Aussage des Zeugen T. J. zu der Annahme eines solchen Auftrages gelangen konnte, sei nicht nachvollziehbar. Zudem seien Schuldübernahmevertrag und Grundstückskaufvertrag unwirksam. Die Beklagte habe daher etwas ohne Rechtsgrund erlangt, zumindest sei dieser wieder entfallen. Da sie mangels eines entsprechenden Auftrages auch gegen den Willen der Schuldnerin gehandelt und sich den Betrag auf eines ihrer internen Konten gebucht habe, habe der Kläger einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Erfüllung des Straftatbestandes der Untreue.

Der Kläger wiederholt im Weiteren sein Vorbringen zur insolvenzrechtlichen Anfechtung und trägt ergänzend vor, die Gläubigerbenachteiligung liege schon darin, dass dem Insolvenzverwalter 3,5 Mio DM nicht mehr zur Verfügung stehen. Zudem habe die Beklagte gewusst, dass die Schuldnerin dieses Geld nicht hatte, weshalb sie sie mit Kreditmitteln ausgestattet habe, um letztlich die Schuld der Verkäuferin zu reduzieren. Als Hausbank der Schuldnerin sei die Beklagte über deren Kontobewegungen unterrichtet gewesen, aus welchen sich ergeben habe, dass die Einnahmen zur Abtragung dieser Schuld nicht ausreichten. Hierneben hält der Kläger an einer Anfechtung nach § 134 InsO mit der Begründung fest, eine Gegenleistung der Beklagten sei nicht vereinbart worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.789.521,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages und schließt sich dem Hinweis des Senatsvorsitzenden in der Ladungsverfügung an, dass sich ein Bereicherungsanspruch nicht gegen die Beklagte, sondern nur gegen die Verkäuferin des Grundstücks richten könne.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

1. Einen Rückforderungsanspruch nach § 143 InsO kann der Kläger nicht geltend machen, denn keiner der in Betracht kommenden Anfechtungstatbestände (§§ 133 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO) greift durch.

a) Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO liegen nicht vor. Gem. § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die ein Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz als anspruchsbegründende Tatsache sowie die Kenntnis des Dritten von diesem hat grundsätzlich der Insolvenzverwalter vorzutragen und ggfs. zu beweisen.

Der Kläger hat weder einen zumindest bedingten Vorsatz der Schuldnerin zur Gläubigerbenachteiligung noch die Kenntnis der Beklagten von der Benachteiligungsabsicht unterlegenden Sachvortrag geleistet. Er beschränkt sich auf die pauschale Behauptung derselben. Auch entsprechende Beweisanzeichen für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin trägt er nicht vor.

Die Kenntnis des Dritten von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht wird gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zwar dann vermutet, wenn derjenige, der die Leistung erhält, von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Kenntnis hat. Dass eine solche zum Zeitpunkt der Abbuchung vom Konto der Schuldnerin überhaupt drohte, behauptet der Kläger nicht. Die Behauptung, die Beklagte habe aufgrund der Kontobewegungen wissen müssen, dass die Schuldnerin die ihr und ihren Gesellschaftern gewährten Kredite würde nicht zurückzahlen können, reicht hierfür nicht aus.

b) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO stützen. Anfechtbar ist hiernach eine unentgeltliche Leistung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegt.

In Abgrenzung zu einer entgeltlichen Leistung liegt eine unentgeltliche Leistung dann vor, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung nicht gegenübersteht, die Leistung des Schuldners also eine Vermögensaufgabe bedeutet. Dabei ist Gegenleistung jede Art der Leistung, die auch in der Befriedigung einer Forderung gegenüber einem Dritten liegen kann (vgl. hierzu Kreft in Heidelberger Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 134 Rn. 7).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erfolgte die Leistung der Schuldnerin nicht unentgeltlich, denn sie diente zur Ausgleichung ihrer Verpflichtung der Zahlung des Grundstückskaufpreises. Soweit die Zahlung durch die Bank gegen Verbindlichkeiten der Kaufpreisgläubigerin verrechnet wurde, liegt hierin auch keine Leistung unentgeltlicher Natur an die Beklagte. Durch Banküberweisung erfolgt keine Leistung des Schuldners an einen Dritten, denn die Bank ist nur Zahlstelle des Gläubigers (Palandt/Grüneberg,BGB, 66. Aufl., § 362 Rn. 9). Das gilt auch dann, wenn hieran anschließend die Verrechnung der Zahlung mit einer Verbindlichkeit des Gläubigers gegenüber der Bank erfolgt, wobei die Befriedigung des Gläubigers erst mit der Verrechnung durch die Bank erfolgt (OLG Hamm Urt. vom 14.10.2004 - 27 U 218/03 - ZInsO 2005, 267). Durch die Verrechnung selbst wiederum wurde eine Erfüllung eines Rückgewähranspruches der Beklagten gegenüber der Verkäuferin bewirkt.

Anders mag dies zu beurteilen sein, wenn die Beklagte die Zahlung - wie dies der Kläger behauptet - von dem Konto der Schuldnerin auf ein bei ihr eröffnetes Konto gebucht, sie dann aber nicht weiter gebucht hätte. Die Beklagte ist dem mit substantiiertem Vortrag über den Verlauf der Zahlungen, insbesondere welche Verbindlichkeiten der Verkäuferin hieraus bedient wurden und unter Vorlage von Kontoauszügen entgegengetreten. Hierauf hat der Kläger seinen Sachvortrag dahin, dass die Beklagte das Geld als Empfängerin der Leistung von ihm erhalten habe, nicht substantiiert. Eine Anfechtung nach § 134 InsO setzt aber voraus, dass der Anfechtungsgegner auch Empfänger der Leistung ist. Dies aber hat der Kläger als Anspruchsvoraussetzung vorzutragen und unter Beweis zu stellen.

c) Eine Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO scheidet bereits aus, weil die Handlungen weit außerhalb der dort bestimmten Dreimonatsfrist liegen.

2. Der Kläger kann einen Zahlungsanspruch nicht aus § 812 BGB herleiten.

a) Gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, demjenigen zur Herausgabe verpflichtet.

aa) Voraussetzung ist zum Einen, dass die Leistung ohne einen rechtlichen Grund erfolgte. Dies wäre vorliegend der Fall, wenn die Beklagte ohne eine entsprechende Auftragserteilung durch die Schuldnerin, von deren Konto den Kaufpreis abgebucht hätte, denn die Schuldübernahmevereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Verkäuferin allein, begründete einen solchen Rechtsgrund zugunsten der Beklagten noch nicht.

Für das Vorliegen einer Leistung ohne Rechtsgrund trifft den Kläger die Vortrags- und Beweislast, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt. Behauptet dieser schlüssig eine solche, kommt der Beklagten eine sekundäre Vortragspflicht betreffend die Umstände zu, denen sie näher steht als der Kläger (Palandt/Sprau, § 812 Rn. 103). Diesem Vortrag sodann substantiiert zu entkräften ist wiederum Aufgabe des Klägers, denn er muss den Einwand des Rechtsgrundes des Bereicherungsschuldners zumindest ausräumen (BGH Urt. vom 21.10.1982 - VII ZR 369/80 - NJW 1983, 626 = ZIP 1983, 43). Der Kläger trägt lediglich vor, es habe keinen schriftlichen Überweisungsträger gegeben, dem die Beklagte auch nicht entgegentritt. Weder substantiiert er die Behauptung, die Beklagte sei zur Abbuchung nicht beauftragt worden noch greift er die Behauptung der Beklagten gehaltvoll an noch bietet er Beweis an. Auch die Beweislast trifft den Kläger (BGH a. a. O.).

Selbst aber bei einer von diesen Grundsätzen abweichenden Zuordnung der Beweislast zu Lasten der Beklagten, hat der Zeuge T. J. deren Vortrag (Bl. 280, 281, Bd. II d.A.) ausreichend bestätigt. Er gab dort an, die von der Beklagten geschilderte Verfahrensweise veranlasst zu haben, jedenfalls sei es klar gewesen, dass so verfahren und die Zahlung an die Verkäuferin in Form der Tilgung ihrer Verbindlichkeiten erfolgen sollte.

bb) Zudem müsste die Beklagte selbst etwas erlangt haben. Dies aber wird bei einer Einzahlung auf ein Konto für dessen Inhaber vermutet, so dass dieser im Zweifel die Vermutung entkräften muss (Palandt/Sprau,BGB, 66. Aufl., § 812 Rn. 103). Die Beklagte hat zumindest substantiiert zu den Vorgängen der Verbuchung vorgetragen und entsprechende Kontenbelege vorgelegt. Bei so substantiiertem Vortrag mit urkundlichem Beleg reicht ein einfaches Bestreiten nicht aus.

b) Gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht die Herausgabeverpflichtung auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Auch diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Entfallen ist mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages der Rechtsgrund zur Leistung des Kaufpreises. Dieser aber ist Leistungsgrund zwischen der Schuldnerin und der Verkäuferin, nicht aber gegenüber der Beklagten, da diese nur als Zahlstelle der Verkäuferin fungierte (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

Der Wegfall des Leistungsgrundes zwischen der Schuldnerin und der Verkäuferin wirkt sich im Verhältnis der Schuldnerin zur Beklagten nicht aus. Der BGH hat in einem Fall, in dem die Grundschuldgläubigerin die Schuldübernahme durch den Käufer noch nicht genehmigt hatte, entschieden, dass für den Fall, dass ein Käufer eines Grundstückes die Grundschuldverpflichtung übernimmt und vor Genehmigung der Schuldübernahme die Zinsen bereits an den Grundschuldgläubiger zahlt, dieser aber die Genehmigung verweigert, der Schuldner die Zinsen nicht vom Grundschuldgläubiger zurückverlangen kann. Ein solcher Anspruch bestehe nur, wenn sich die Leistung des Käufers im Dreiecksverhältnis als eigene Leistung des Käufers an die Grundschuldgläubigerin darstellt und der Rechtsgrund hierfür entfallen ist. Wenn der Käufer mit seiner Zahlung Schulden des Verkäufers gegenüber der Grundschuldgläubigerin tilgt, damit also eine Leistung des Verkäufers an die Grundschuldgläubigerin erbringt und zugleich auf diesem Wege seine Leistungsverpflichtung gegenüber dem Verkäufer erfüllt, fehle es hieran. Dann müsse der Käufer im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages einen Ausgleich beim Verkäufer suchen (BGH Urt. vom 26.10.1978 - VII ZR 71/76 - NJW 1979, 157 = ZMR 1979, 205). Wenn dies bereits für die Tilgung von Zinsansprüchen gilt, lässt sich diese Rechtsprechung nach Auffassung des Senats ohne weiteres auf den Fall anwenden, dass der Käufer für den Verkäufer gegenüber der Grundschuldgläubigerin dessen besicherte Rückzahlungsverpflichtung erfüllt. So liegt der Fall hier.

3. Einen Zahlungsanspruch kann der Kläger nicht auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung stützen.

a) Ein Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil dieser reine Vermögensschäden nicht erfasst (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 1). Um einen solchen handelt es sich hier aber.

b) Gem. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB ist zum Schadensersatz auch derjenige verpflichtet, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetz verstößt.

Schutznorm i.S.d. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB ist § 266 StGB (Untreue). Diese setzt voraus, dass die Beklagte ihre Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin missbraucht oder ihre Verpflichtung aus entsprechendem Vertrag, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt hat. Die Verletzung der Schutznorm in ihrem Tatbestand muss der Kläger vortragen und beweisen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 81). Sie käme vorliegend in Betracht, wenn die Beklagte weisungswidrig die bei der Schuldnerin abgebuchten Gelder nicht in der Weise gutgebracht hätte, dass sie sie zur Tilgung der Verbindlichkeiten der Verkäuferin verwendete. Einen Beweis hierfür hat der Kläger nicht erbracht. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, sieht der Senat nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück