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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 18.04.2005
Aktenzeichen: 3 U 139/04
Rechtsgebiete: InsO, BGB, BORA, BRAGO, KO, HGB


Vorschriften:

InsO § 94
InsO § 95
InsO § 130
InsO § 131
InsO § 140 Abs. 3
BGB § 288 Abs. 2
BGB § 387
BGB § 667
BORA § 4
BRAGO § 18
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 37 Nr. 2
BRAGO § 118
KO § 54
HGB § 87
HGB § 87a Abs. 1 Satz 1
HGB § 286 Abs. 1
HGB § 288 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 139/04

Laut Protokoll verkündet am: 18.04.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht E., den Richter am Oberlandesgericht Dr. J.und die Richterin am Oberlandesgericht B.

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird das am 26.05.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock abgeändert und wie folgt gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.255,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 82/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 18/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der Gegenpartei jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die vollstreckende Partei nicht Sicherheit in gleicher Höhe erbringt..

Die Revision des Klägers wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 12.884,80 €.

Gründe:

I.

Nach insolvenzrechtlicher Anfechtung verlangt der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. V. GmbH (Schuldnerin) von den Beklagten Rückerstattung von 12.884,80 €.

Die Beklagten vertraten die Schuldnerin in mehreren bauvertraglichen Angelegenheiten und Prozessen. Ausweislich einer vom 01.08.2001 datierenden Urkunde erteilte die Schuldnerin den Beklagten Vollmacht für einen Rechtsstreit gegen die W. GmbH. Diese formularmäßige Vollmacht umfasst insbesondere die Befugnis, den Streitgegenstand einzuziehen. In dem Rechtsstreit der Schuldnerin gegen die W. GmbH vor dem Landgericht Rostock (Az.: 4 O 398/01) datiert die Klageschrift mit dem Antrag, die W. GmbH zur Zahlung von 247.208,95 € zu verurteilen, vom 19.09.2001; zugestellt wurde sie am 11.10.2001. Sodann einigten sich die dortigen Prozessparteien und vereinbarten mit dem zuständigen Einzelrichter telefonisch einen Termin zur Protokollierung des Vergleichs. Er fand am 24.10.2001 statt. Darin verpflichtete sich die W. GmbH zur Erledigung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben, mit Ausnahme jeglicher Gewährleistungsansprüche, an die Schuldnerin 115.000,00 € zu zahlen. Weiter heißt es:

"Die Zahlung erfolgt noch heute an die Rechtsanwälte Dr. S. & Partner GbR auf deren Konto ...".

Der Vergleichsbetrag ging noch am 24.10.2001 auf dem Konto der Beklagten ein.

Ab 25.09.2001 stellten die Beklagten der Schuldnerin folgende Rechnungen:

25.09.2001: Arbeitsgerichtssache gegen M. über insgesamt 1.087,55 DM

15.10.2001: Rechtsstreit gegen C.-D. (Prozessgebühr und Telekommunikationsentgelt), insgesamt 4.457,30 DM

19.10.2001: Bauvorhaben D.-Kliniken (Geschäftsgebühr zzgl. Telekommunikationsentgelt), insgesamt 2.118,74 DM

19.10.2001: Bauvorhaben Landeskliniken E. (Geschäftsgebühr zzgl. Telekommunikationsentgelt), insgesamt 2.118,74 DM

23.10.2001: Rechtsstreit gegen die W. GmbH (4 O 398/01) (Prozessgebühr, Besprechungsgebühr sowie Vergleichsgebühr zzgl. Auslagen), insgesamt 13.279,10 DM

23.10.2001: Rechtsstreit der Rechtsanwältin M. gegen die Schuldnerin vor dem LG Stralsund -7 O 214/99 -, Kostenvorschuss, (Prozessgebühr zzgl. Telekommunikationsentgelte), insgesamt 2.138,74 DM.

Am 25.10.2001 überwiesen die Beklagten von ihrem Konto im Auftrag der Schuldnerin an das Finanzamt G. restliche Lohnsteuern aus August 2001 in Höhe von 15.530,17 DM und die Lohnsteuer für September 2001 in Höhe von 17.945,20 DM, außerdem an mehrere Krankenkassen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.500,00 DM bis 8.000,00 DM für die Monate Juli bis September 2001, wobei auf sämtlichen Überweisungsträgern ausdrücklich vermerkt war, dass es sich um Arbeitnehmeranteile handelte. Außerdem verrechneten die Beklagten ihr Honorar laut den zuvor dargestellten Rechnungen in Höhe von insgesamt 25.200,74 DM (= 12.884,80 €); den Restbetrag überwiesen sie am 29.10.2001 an Rechtsanwalt S., der die Schuldnerin in Steuerangelegenheiten beraten hatte.

Am 02.11.2001 beantragte die A. bei dem Amtsgericht S. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin; am selben Tag stellte der Geschäftsführer einen Eigenantrag. Am 11.12.2001 eröffnete das Amtsgericht S. das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schriftsatz vom 17.07.2002 erklärte er die Anfechtung der Verrechnung der Honorarforderungen mit dem von der W. GmbH eingezogenen Vergleichsbetrag und forderte die Beklagten zur Zahlung bis zum 31.07.2002 auf.

Der Kläger trägt vor, den Beklagten sei bei den Vergleichsverhandlungen mit der W. GmbH die Insolvenzreife der Schuldnerin bekannt gewesen. Diese Kenntnis habe sich ihnen schon deswegen aufdrängen müssen, weil sie auf Anweisung der Schuldnerin rückständige Arbeitnehmerbeiträge und Lohnsteuern angewiesen habe. Die Beklagten wenden demgegenüber ein, sie hätten die Schuldnerin nur in Bausachen vertreten und deren finanzielle Situation sei ihnen nicht bekannt gewesen. Die Überweisungen an die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt hätten sie auf Grund von Überweisungsträgern, die die Schuldnerin vorgefertigt habe, veranlasst und sie hätten keine Veranlassung gesehen, sich näher mit den Zahlungsbestimmungen zu befassen.

Das Landgericht erhob zum Kenntnisstand der Beklagten Beweis und wies die Klage ab. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung.

Zur Begründung trägt er vor, dass die Aufrechnungen inkongruent seien, wobei der Zeitpunkt der Verrechnungen der für die Kenntnis der Beklagten maßgebliche Termin sei, und nicht das Entstehen der Aufrechnungslage. In diesem Zusammenhang bestreitet er, dass die Schuldnerin die Beklagten in dem später durch Vergleich beendeten Rechtsstreit schon am 01.08.2001 mandatiert habe. Das Landgericht, so führt er weiter aus, habe nicht erkannt, dass bereits der schnelle Vergleichsschluss kurz nach Zustellung der Klageschrift, die Blitzüberweisung, die Verrechnung und die Verwendung des von der W. GmbH eingezogenen Betrags Umstände seien, die auf Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Die Beklagten hätten nicht erst am 25.10.2001 erfahren, dass sie im Auftrag der Schuldnerin Sozialversicherungsbeiträge von ihrem Anderkonto überweisen sollten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 26.05.2004 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 12.884,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen, dass sie die Schuldnerin in baurechtlichen Angelegenheiten beraten und stets nach Prozess eingezogene Gelder mit Honorarforderungen verrechnet hätten. Der Kläger habe nur gem. § 130 InsO wegen kongruenter Deckung angefochten, nicht hingegen gem. § 131 InsO wegen inkongruenter Deckung, sodass er wegen Verjährung die Anfechtung nicht darauf stützen könne. Zudem sei § 131 InsO nicht auf die Aufrechnung als solche anzuwenden, sondern auf die Herbeiführung der Aufrechnungslage. Die Herstellung der Aufrechnungslage sei nur dann inkongruent, wenn der Aufrechnende zuvor keinen Anspruch auf die Vereinbarung hatte, die die Aufrechnungslage entstehen lasse. Zu ihren, der Beklagten, Gunsten greife § 140 Abs. 3 InsO ein. Im Übrigen verteidigen die Beklagten die Beweiswürdigung des Landgerichts.

II.

Die Berufung hat einen geringen Teilerfolg. Zwar unterliegen die Aufrechnungen nicht der Insolvenzanfechtung, die Beklagten berechneten jedoch für die Prozessvertretung in dem Rechtsstreit gegen die W. GmbH ein zu hohes Honorar.

1.

Außerhalb des Insolvenzrechts stehen den gem. § 387 BGB zivilrechtlich zulässigen Aufrechnungen rechtliche Hindernisse nicht entgegen. Das Berufsrecht der Rechtsanwälte lässt sie zu; § 4 BORA nimmt ausdrücklich vom Aufrechnungsverbot die Verrechnung eingezogener Gelder mit eigenen Honoraransprüchen des Rechtsanwalts aus. Der Bundesgerichtshof sieht die Einziehung des Streitgegenstandes und die Verrechnung mit Honorarforderungen des Rechtsanwalts als üblich an (BGHZ 71, 380 = NJW 1978, 1807).

Das Treuhandverhältnis, das der Rechtsanwalt mit seinen Mandanten hinsichtlich des eingezogenen Streitgegenstandes eingeht, verwehrt dem Rechtsanwalt nicht die Aufrechnung. Auch ist anzunehmen, dass der Mandant, sofern er nicht den Rechtsanwalt um sein verdientes Honorar bringen will, in aller Regel kein schützenswertes Interesse daran hat, dass die Aufrechnung unterbleibt. Demgemäß ist der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht gehindert, sich durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern zu befriedigen, auch wenn die Vergütungsansprüche nicht gerade den Auftrag betreffen, der zu dem Geldeingang geführt hat (BGHZ 71, 380 = NJW 1978, 1807; BGH NJW 1995, 1425). Diese Üblichkeit, die auch im Mandatsverhältnis der Beklagten zur Schuldnerin nicht abbedungen war, rechtfertigt den Schluss, dass vorliegend die Beklagte Erfüllung ihrer Honorarorderungen durch Aufrechnung bewirken konnten.

2.

Die Aufrechnungen der Honorarforderungen der Beklagten gegen den Anspruch der Schuldnerin auf Abführung der von der W. GmbH eingezogenen Vergleichssumme unterliegen nicht der Insolvenzanfechtung.

a)

Hierbei kann dahinstehen, ob die Befriedigung, die die Beklagten erlangt haben, kongruent (§ 130 InsO) oder inkongruent (§ 131 InsO) ist, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt bestimmt § 140 Abs. 3 InsO, dass bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht bleibt. Demgemäß ist der für die Anfechtung maßgebliche Zeitpunkt nicht der Tag der Aufrechnungserklärung, sondern die Entstehung der Aufrechnungslage.

b)

Zum Honoraranspruch bestimmte § 18 BRAGO allerdings, dass der Rechtsanwalt die Vergütung nur nur aufgrund einer aufgeschlüsselten Berechnung fordern kann. Im Sinne des § 140 Abs. 3 InsO ist indessen bereits die Erteilung des Mandats das Ereignis, das den Honoraranspruch des Rechtsanwalts entstehen lässt (so der BGH zur Rechtslage unter Geltung der Konkursordnung, § 54 KO, BGHZ 71, 380). Diese Linie verfolgt der BGH weiter. In seinem Urteil vom 29.06.2004 (IX ZR 195/03 NJW 2004, 3118 = ZIP 2004, 1558 = MDR 2005, 51) befasst er sich mit der Anwendbarkeit des § 140 Abs. 3 InsO, der gegenüber dem früheren § 54 KO verändert ist, auf die Provisionsforderung eines Handelsvertreters gem. § 87 HGB. Hierzu führt der BGH aus, dass diese mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Unternehmer und dem Dritten entstehe, obwohl die Provision gem. § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB erst mit Ausführung des Geschäfts verdient sei. Im Rahmen des § 140 Abs. 3 InsO sei jedoch auf den "Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände" abzustellen. Hieran anschließend entschied der BGH am 11.11.2004 (ZIP 2005,181 = ZInsO 2005, 94 = NZI 2005, 164), dass für das Entstehen einer mietvertraglichen Forderung das Eingehen des Mietverhältnisses, der "Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände" sei. In jenem Fall ging es nicht einmal um eine Mietforderung, sondern um einen Anspruch des Mieters auf Auskehrung eines Nebenkostenguthabens, das sich nach Abrechnung des Vermieters ergeben hatte. Auch in diesem Fall stellt der BGH auf den Vertragsabschluss ab, obwohl diese Ansicht einschließt, dass der Rückzahlungsanspruch des Mieters schon vor der ersten Vorauszahlung entsteht.

Wie das Mietverhältnis ist auch der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Anwalt und Mandant ein Dauerschuldverhältnis, das - ungeachtet späterer Fälligkeit im Einzelnen - die vertragliche Grundlage für die in dieser Beziehung erwachsenden Rechte und Pflichten bildet. Demgemäß ist für die Honorarforderung des Rechtsanwalts die Rechnungserstellung gem. § 18 BRAGO allenfalls eine Bedingung; die Honorarforderung an sich entsteht im Sinn des § 140 Abs. 3 InsO schon mit Abschluss des Mandatsvertrages. Demgegenüber lässt sich nicht einwenden, dass die zitierten Entscheidungen des BGH vom 29.06.2004 und 11.11.2004 Aufrechnungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. §§ 94, 95 InsO betreffen, denn es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn der Insolvenzgläubiger nach Verfahrenseröffnung in weiterem Umfang als vor Eröffnung aufrechnen könnte.

c)

Auch der Anspruch des Mandanten auf Auskehrung des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten gem. § 667 BGB entsteht schon mit Begründung des Mandats und nicht erst mit Eingang des erstrittenen Betrages auf dem Bankkonto des Rechtsanwalts. Auch hierzu hat der BGH in seinem Urteil vom 01.06.1978 (BGHZ 71, 380) ausgeführt, dass schon der vor Verfahrenseröffnung abgeschlossene Auftrag die rechtliche Grundlage der Forderung des Mandanten auf Abführung des vom Rechtsanwalt eingezogenen Betrages sei. Dem folgt der Senat. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, den Anspruch des Mandanten auf Abführung des eingezogenen Streitgegegenstandes und somit die Aufrechnungslage nicht vor Eingang des eingezogenen Betrages auf dem Konto des Rechtsanwalts entstehen zu lassen. Indessen ist es nicht geboten, den Geschäftsbesorgungsvertrag hinsichtlich des Entstehens der Rechte und Pflichten aufzuspalten, denn auch der Treuhandvertrag, der den Anwalt zur Einziehung der erstrittenen Forderung berechtigt, hat seine Grundlage in dem ursprünglichen Mandatsvertrag. Auch liefe die zeitlich nach hinten verschobene Entstehung des Anspruchs des Mandanten auf Abführung der eingezogenen Gelder dem Zweck des § 140 Abs. 3 sowie der §§ 94,95 InsO zuwider, vor Verfahrenseröffnung begründete Anwartschaften aufrechenbar zu lassen und das Vertrauen des vorleistenden Gläubigers, hier des Rechtsanwalts, zu schützen, Befriedigung seiner Forderung durch Aufrechnung erlangen zu können. 3.

Dass die Aufrechnungslagen zu einer Zeit entstanden, zu der die Beklagten über die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder darauf hindeutende Unstände unterrichtet waren, ist dem Vorbringen des insoweit darlegungspflichtigen Klägers nicht zu entnehmen.

Der Kläger bestreitet, dass die Schuldnerin den Beklagten das Mandat zu dem später geführten Rechtsstreit schon am 01.08.2001 erteilt hat. Auch wenn dies später oder gar erst unmittelbar vor Einreichung der Klageschrift (19.09.2001) geschehen sein sollte, sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die auf Kenntnis der Beklagten zu dieser Zeit schließen lassen. Dem Vortrag des Klägers zufolge ergaben sich erste Anzeichen nicht vor Zustellung der Klageschrift in dem Rechtsstreit gegen die W. GmbH. 4.

In Höhe von 4.410,90 DM (2.255,26 €) hat die Berufung einen Teilerfolg. Der Kläger hat gem. § 667 BGB Anspruch auf Abführung dieses Betrages zur Masse, weil in dieser Höhe die Forderung nicht durch Aufrechnung erloschen ist.

a)

Für die Führung des Prozesses gegen die W. GmbH durften die Beklagten nur 8.868,20 DM berechnen. Die Rechnung der Beklagten vom 23.10.2001 betrifft, so die ausdrückliche Überschrift, den Rechtsstreit der Schuldnerin gegen die W. GmbH. Sie lässt nicht erkennen, dass die Beklagten auch weitere Tätigkeiten außerhalb dieses Rechtsstreits abrechnen Die Besprechungsgebühr ist nicht angefallen. Die Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO deckt das Betreiben des Mandats einschließlich der Informationsbeschaffung ab. Die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen sind gem. § 37 Nr. 2 BRAGO nicht gesondert zu vergüten, denn sie gehören zu den durch die Prozessgebühr abgegoltenen Tätigkeiten.

In ihrem Schriftsatz vom 12.04.2005 gestehen die Beklagten zu, dass sich aus den beigezogenen Akten des Rechtsstreits der Schuldnerin gegen die W. GmbH ein Anspruch auf die Besprechungsgebühr gem. § 118 BRAGO nicht ergebe. Daraus, so fahren sie fort, könne nicht geschlossen werden, dass diese Gebühr nicht außerhalb des Zivilprozesses entstanden sei. Sodann begnügen sie sich mit dem Satz: "So liegen die Dinge aber vorliegend", ohne zu erläutern, welche Tätigkeit sie außerhalb des Klageauftrags oder vor diesem Auftrag ausgeübt haben. Die Vollmacht vom 01.08.2001 bevollmächtigte die Beklagten "in Sachen B. V. GmbH gegen W. GmbH wegen BV K.-R.-Str. 9 - 12" zur Prozessführung usw. Nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung die Gebührentatbestände angesprochen hat, oblag es den Beklagten, die Tatsachen vorzutragen, die die Besprechungsgebühr begründeten.

Auch wenn erstinstanzlich die Berechtigung der berechneten Gebühren, abgesehen von dem Honorar in dem Rechtsstreit der Rechtsanwältin M. gegen die Schuldnerin, nicht im Streit war, ist der Senat nicht gehindert, im Rahmen der ihm obliegenden rechtlichen Würdigung nachzuprüfen, in welchem Umfang die wirksam zur Aufrechnung gestellten Honorarforderungen entstanden sind. Der Beibringungsgrundsatz, den die Beklagten heranziehen, betrifft nur die Tatsachen. Demgemäß hat das Gericht die geltend gemachten Ansprüche unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dass der Kläger seinen Rückgewähranspruch nur auf die insolvenzrechtliche Anfechtung stützt, beschränkt die zulässige rechtliche Würdigung nicht auf diese Rechtsgrundlage. Der Senat ist folglich nicht gehindert, dem Kläger einen Anspruch aus Geschäftsbesorgung gem. § 667 BGB zuzuerkennen.

Da die Beklagten nur mit einer Honorarforderung in Höhe von 8.868,20 DM aufrechnen konnten, haben sie 4.410.90 DM (2.255,26 €) abzuführen.

b)

Der Zinsanspruch ist gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Für den Zinssatz ist § 288 Abs. 2 BGB in der derzeitigen Fassung nicht anwendbar (Art. 229 § 5 EGBGB), weil die Forderung der Schuldnerin vor dem 01.01.2002 entstanden ist. 5.

Im Übrigen sind die zur Aufrechnung gestellten Honorarforderungen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt.

Die zu dem Rechtsstreit der Rechtsanwältin M. gegen die Schuldnerin berechnete Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und das Telekommunikationsentgelt haben die Beklagten endgültig verdient, denn sie wurden für die Schuldnerin tätig, indem sie nach Zustellung der Klageschrift an die Schuldnerin am 28.07.1999 mit Schriftsatz vom 21.09.1999 auf die Klage erwiderten.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision zu, weil sich der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, zur Anwendbarkeit des § 140 Abs. 3 InsO auf den Honoraranspruch des Rechtsanwalts und den Gegenanspruch des Mandanten auf Abführung des eingezogenen Streitgegenstandes nicht geäußert hat.

Ende der Entscheidung

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