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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 12.03.2003
Aktenzeichen: 3 U 157/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 301
Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei Vorliegen der gem. § 301 ZPO für ein Teilurteil erforderlichen Voraussetzung die Berufung teilweise durch Beschluss zurückweisen.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

3 U 157/02

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht

am 12.03.2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund (Az.: 4 O 380/01) vom 29.07.2002 wird zurückgewiesen, soweit er den der Klägerin zuerkannten Rückzahlungsbetrag von 11.759,71 € (= 23.000,00 €) nebst Zinsen dem Grunde und der Höhe nach angreift und soweit er sich gegen die Zurückweisung seiner hilfsweise zur Aufrechnung gestellten, den Betrag von 3.327,14 € (= 6.507,33 DM) übersteigenden Gegenforderungen wendet.

Die Entscheidung über die Berufung im Übrigen sowie über die Kosten der Berufung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. II. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28.01.2003 wird zurückgewiesen.

Gründe: I.

Der Beklagte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Grimmen vom 06.02.1997 zum vorläufigen Betreuer der Klägerin, seiner Mutter, bestellt, nachdem er am 27.01.1997 die Betreuung für die Gesundheitsfürsorge und für Vermögensangelegenheiten angeregt hatte. Seinen Angaben zufolge war die Klägerin für die genannten Aufgabenkreise nicht mehr in der Lage, für sich zu sorgen. Mit Beschluss vom 04.03.1998 bestellte das Amtsgericht Stralsund - Zweigstelle Grimmen - den Beklagten zum Betreuer der Klägerin mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung und Sozialhilfe sowie Vertretung gegenüber Versicherungen und Behörden.

Am 02.05.1999 teilte der Beklagte dem Amtsgericht Grimmen mit, dass ein Konto der Klägerin, das am 20.04.1997 ein Guthaben von 27.241,17 DM aufgewiesen hatte, aufgrund einer Schenkung geschlossen worden sei. Der Beklagte hatte von dem Konto mindestens 25.000,00 DM abgehoben, deren Verwendung zum Teil streitig ist. Nachdem er von der Betreuerstellung entbunden worden war, fordert die durch ihre jetzige Betreuerin vertretene Klägerin Rückerstattung von 27.241,17 DM auf. Der Beklagte zahlte bisher 2.000,00 zurück.

Die Parteien streiten im wesentlichen darum, ob die Klägerin bei Abgabe der Schenkungserklärung geschäftsfähig war und ob der Beklagte für sie Verbindlichkeiten beglichen hat.

Das Landgericht Stralsund verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 11.759,71 € (23.000,00 DM).

Mit der hiergegen gerichteten Berufung wendet der Beklagte im wesentlichen ein, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die Klägerin sei bei Abgabe der Schenkungserklärung geschäftsunfähig gewesen. Ein Zahlungsvergleich sei nicht zustandegekommen. Zudem habe das Landgericht die Hilfsaufrechnung falsch beurteilt. Unzutreffend sei die Feststellung, die Kontoauflösung habe im Zeitraum zwischen dem 20.04.1997 (erstes Vermögensverzeichnis) und dem 31.10.1998 (Datum des Jahresberichtes, in dem nur noch von einem Sparguthaben i.H.v. 5.000,00 die Rede ist) stattgefunden. Hierzu behauptet der Beklagte nunmehr die Auflösung des Kontos zwischen dem 20.04.1997 und dem 02.07.1997 und den Vollzug der Schenkung vor dem 02.07.1997.

Mit Beschluss vom 28.01.2003 bewilligte der Senat dem Beklagten Prozesskostenhilfe, soweit er mit der Berufung die Aufrechnung mit einer Gegenforderung i.H.v. 3.327,14 € weiterverfolgt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beklagte mit seiner Gegenvorstellung vom 05.03.2003.

II.

Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zu mehr als 8.432,57 € (11.759,71 € ./. 3.327,14 €) nebst Zinsen richtet

1. Der Senat ist nicht gehindert, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, soweit sie keine Erfolgsaussicht hat, und im Übrigen mündlich zu verhandeln.

a) Die Möglichkeit einer Teilentscheidung sieht das Gesetz nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, vor. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/4722, S. 97) heißt es hierzu lediglich: "Der Entwurf sieht dabei bewusst davon ab, eine Teilzurückweisung zuzulassen." Dem folgend spricht sich Meyer-Seitz (in Hannisch/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 522 Rz. 18) gegen eine teilweise Zurückweisung durch Beschluss aus, während Gummer (Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rz. 41) dies befürwortet.

b) Der Normzweck spricht für die Zurückweisung einer teilweise aussichtslosen Berufung durch Beschluss. Da ein Rechtsstreit sich vielfach mit mehreren Streitgegenständen befasst, liegt es nahe, dass die Berufung bezüglich eines Teils der verschiedenen Streitgegenstände Erfolg haben kann, hinsichtlich des anderen Teils dies indessen auszuschließen ist. In diesem Fall gleichwohl über den gesamten Prozessstoff mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden, würde dem Normzweck widersprechen. Anliegen des Gesetzes ist es gerade, nicht unnötig richterliche Arbeitskraft durch Befassung mit substanzlosen Berufungen zu binden. Das Berufungsgericht soll nur über einen Prozessstoff verhandeln, der verhandlungsbedürftig ist (BT-Drucksache 14/4722, S. 97). Da die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO im Interesse beider Parteien liegt, lässt das Gesetz sie nicht fakultativ zu, vielmehr ist das Berufungsgericht verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Weise zu verfahren (vgl. BT-Drucksache 14/4722, S. 97). Dem Berufungsgegner ist - häufig schon wegen der nur nach Sicherheitsleistung möglichen vorläufigen Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils - daran gelegen, möglichst bald zu erfahren, in welchem Umfang das angefochtene Urteil rechtskräftig ist. Auch dem Berufungsführer ist mit einer Verhandlung über eine aussichtslose Berufung nicht gedient. Schließlich liegt es im Interesse beider Parteien, die durch die Berufung ausgelösten Kosten niedrig zu halten. Demgemäß würde eine Verhandlung über ein weitgehend aussichtloses Rechtsmittel dem Gesetzeszweck widersprechen. In äußerster Konsequenz würde dies bedeuten, dass über eine Berufung insgesamt zu verhandeln wäre, wenn zwar nicht zur Hauptforderung, aber wegen des Zinsausspruchs - oder gar nur hinsichtlich der Kostenentscheidung (Meyer-Seitz, a.a.O., § 522 Rz. 18) - Erfolgaussicht besteht.

c) Der Gesetzeswortlaut spricht nicht gegen die Teilentscheidung. Dass das Gesetz die Teilzurückweisung nicht ausdrücklich vorsieht, bedeutet nicht, dass diese unzulässig wäre. Die Vorstellungen der Referenten des Gesetzesentwurfs bieten zwar im Rahmen der Gesetzesauslegung beachtliche Argumente, binden indessen die Gerichte nicht, soweit sich diese Vorstellungen nicht im Gesetz niederschlagen.

Das den Konditionalsatz einleitende Wort "wenn" schließt nicht die Teilentscheidung aus. Auch § 114 ZPO sieht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht aus Erfolg hat. Gleichwohl ist Prozesskostenhilfe nur zu gewähren, soweit hinreichende Erfolgsaussicht besteht.

Aus § 301 ZPO, der auch im Berufungsrechtszug gilt und ein Teilurteil zulässt, ist nicht im Umkehrschluss die Unzulässigkeit einer Teilentscheidung gem. § 522 Abs. 2 ZPO herzuleiten. Vielmehr umschreibt § 301 ZPO die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Teilentscheidung, so dass diese Bestimmung auch im Rahmen des § 522 Abs. 2 ZPO zu beachten ist (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rz. 41).

d) Schließlich ist daran zu erinnern, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Revisionen teilweise angenommen bzw. die Annahme abgelehnt hat, obwohl § 554 b ZPO in der früheren Fassung dies nicht ausdrücklich vorsah. Er hob den Normzweck - Entlastung des Revisionsgerichts - hervor und leitete hieraus die Zulässigkeit einer Teilentscheidung ab (BGHZ 69, 93 = NJW 1977, 1639; BGH NJW 1997, 551; BGH NJW-RR 1991, 576).

e) Vorliegend drängt sich die Teilentscheidung insbesondere deshalb auf, weil die Berufungsangriffe gegen Grund und Höhe der der Klägerin zuerkannten Forderung aussichtslos sind und der Beklagte als Berufungskläger lediglich mit einer Hilfsaufrechnung durchdringen kann. Die Gefahr eines Widerspruchs mit der abschließenden Entscheidung besteht nicht. Wegen des unterschiedliche Streitgegenstandes der mehreren Hilfsaufrechnungen ist es geboten, in den Grenzen, die § 301 ZPO aufzeigt, über die Berufung gegen die Zurückweisung einzelner zur Aufrechnung gestellter Gegenansprüche gem. § 522 Abs. 2 ZPO zu befinden.

2. Die Berufung hat mit Ausnahme der mit ihr weiterverfolgten Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung i.H.v. 6.507,33 DM keine Aussicht auf Erfolg.

a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin in dem Zeitraum, in dem die Schenkung vorgenommen worden sein soll, nicht mehr geschäftsfähig (§ 104 Nr. 2 BGB) war.

aa) Die im Urteil festgestellte Tatsache, dass das Konto zwischen dem 20.04.1997 und dem 31.10.1998 aufgelöst wurde, ist gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Berufungsverfahren der Entscheidung zugrundezulegen. Die Berufungsbegründung zeigt nicht auf, dass diese Feststellung fehlerhaft zustande gekommen ist. Vielmehr stellt der Vortrag des Beklagten, das Konto sei bereits vor Abgabe der Schenkungserklärung aufgelöst worden, neuen Sachvortrag dar, der gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigungsfähig ist. Weder in der Berufungsbegründung noch in seinem Schriftsatz vom 05.03.2003 legt der Beklagte dar, dass er ohne Nachlässigkeit seinen jetzigen Vortrag erstinstanzlich nicht in den Prozess eingeführt hat.

bb) Die entscheidungserhebliche Würdigung des Landgerichts, die Klägerin sei bei Abgabe der Schenkungserklärung bzw. bei Vollzug der Schenkung geschäftsunfähig gewesen, hält den Berufungsangriffen stand.

Der Berufungskläger zeigt nicht auf, dass die auf den ärztlichen Stellungnahmen zum Betreuungsverfahren beruhende tatrichterliche Würdigung rechtsfehlerhaft ist (§§ 513, 546 ZPO). Die Beweiswürdigung des Tatrichters kann nur darauf nachgeprüft werden, ob sie in sich widerspruchsfrei ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Anordnung der Betreuung selbst keinen Einfluss auf die Bewertung der Geschäftsfähigkeit des Betreuten hat. Die Auseinandersetzung des Landgerichts mit dem ärztlichen Gutachten von Dr. Krakowsky vom 29.01.1998 (Bl. 41 ff. d. Betreuungsakte) und den zuvor am 29.01.1997 (Bl. 3 d. Betreuungsakte) und 07.02.1997 (Bl. 20 d. Betreuungsakte) von Frau Dr. Glawe abgegebenen ärztlichen Stellungnahmen ist überzeugend und nicht zu beanstanden. Zwar begründet Dr. Glawe die Notwendigkeit ihrer Anregung einer Betreuerbestellung für Vermögensangelegenheiten nicht näher. Der Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung die Notwendigkeit einer Behandlung nicht erkennen und eine entsprechende zustimmenden Willenserklärung nicht abgeben konnte, lässt die vom Landgericht hieraus gezogenen Rückschlüsse jedoch zu. Keine Zweifel an der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin können angesichts der Ausführungen des Dr. K. für den Zeitraum ab Anfang 1998 bestehen.

Wenn das Landgericht angesicht dieser Umstände davon überzeugt war, dass die Klägerin zur Zeit der Schenkung nicht geschäftsfähig war, so brauchte es kein weiteres Gutachten einzuholen. Einen ausdrücklichen Antrag hatte der Beklagte nicht gestellt; in seinem Schriftsatz vom 05.06.2002 heißt es hierzu nur, dass sich "eventuell" die bestehende Geschäftsfähigkeit bzw. Unfähigkeit mit einem Sachverständigengutachten klären lasse. Im Übrigen konnten Sachverständige im Jahr 2002 angesichts der fortschreitenden Demenz keine gesicherten Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit der Klägerin in den Jahren 1997 und 1998 treffen, sondern sich nur auf die Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse beschränken.

Dem mit Schriftsatz vom 12.04.2002 gestellten Antrag auf Zeugenvernehmung der Ärztin E. G. brauchte das Landgericht nicht nachzugehen, denn auf ihr Zeugnis hatte sich der Beklagte lediglich zum Beweis der Behauptung berufen, dass sie in ihrer Stellungnahme eine "Nichtübersehbarkeit der Angelegenheit lediglich für die Gesundheitsvorsorge" geschätzt habe.

Gegen die Hinweispflicht (§ 139 ZPO) hat das Landgericht nicht verstoßen. Die Geschäftsfähigkeit oder -unfähigkeit war der von beiden Parteien erkannte zentrale Streitpunkt des erstinstanzliche Rechtsstreits; daher drängte es sich auch ohne richterlichen Hinweis auf, sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel anzubringen. Dass das Landgericht sich aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquelle ein Urteil über die Geschäftsfähigkeit der Klägerin bildete, ist nicht überraschend.

Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte selbst mehrfach zum Ausdruck brachte, seine Mutter sei nicht in der Lage, ihre Vermögensangelegenheiten zu regeln. So regte er am 27.01.1997 die Betreuung in Vermögensangelegenheiten an (Bl. 1 der Betreuungsakte). Dies ist nicht nachvollziehbar, wenn sie nicht der Betreuung in Vermögensangelegenheiten bedurfte. In seinem Bericht vom 31.10.1998 betreffend den Zeitraum ab 07.02.1997 (Bl. 55 ff. d. Betreuungsakte)- in diesen Zeitraum fällt die Schenkung - heißt es, die Betreute finde sich in ihrer Umgebung nicht zurecht, sei sehr vergesslich und könne Gedanken nicht mehr klar äußern.

b) Die Aufrechnung bzw. "Verrechnung" mit angeblich für die Klägerin erfüllten Verbindlichkeiten bleibt teilweise ohne Erfolg.

aa) Die Bezahlung von Rechnungen für die Klägerin rechtfertigt noch keinen aufrechenbaren Gegenanspruch des Beklagten. Es bleibt unklar, ob diese Leistungen tatsächlich von dem entnommenen Geld stammen. Einen Nachweis hierfür erbringt der Beklagte nicht. Vielmehr schließt sein Vortrag dies eher aus. So ließ er außergerichtlich erklären, einen Betrag i.H.v. 21.000,00 DM für sich verwandt zu haben (Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2000, Anlage K 5). Weiterhin will er von dem "geschenkten" Geld 5.000,00 DM ein Sparkonto auf den Namen seiner Mutter eingerichtet haben. Danach kann er 26.000,00 DM nicht für die Bezahlung von Rechnungen verwandt haben.

bb) Offen bleibt weiterhin der Verbleib des über 25.000,00 DM hinausgegenden Betrages, der sich auf dem Konto befand. Zudem weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass die Klägerin eigene Einkünfte hatte.

cc) Hinsichtlich der Aufwendungen für die Kücheneinrichtung hat die Aufrechnung mit einer 6.507,33 DM übersteigenden Gegenforderung keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte hatte erstinstanzlich mehrfach vorgetragen, für die Küche 6.507,33 gezahlt zu haben. Dieser Betrag entspricht auch dem in Kopie vorgelegten Einzahlungsbeleg (Bl. 77 d.A.). Aus dem Bestätigungsschreiben der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mbH Grimmen (Bl. 75 d.A.) folgt zudem, dass in dem Betrag von 6.703,37 DM auch Kosten für eine Fensterdekoration enthalten sind.

3. Von grundsätzlicher Bedeutung ist der vorliegende Rechtsstreit nicht. Zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erforderlich.

III.

Aus den vorgenannten Gründen besteht kein Grund, den Prozesskostenhilfebeschluss vom 28.01.2003 abzuändern.

Ende der Entscheidung

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