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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 3 U 18/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 707
ZPO § 719 Abs. 1
ZPO § 720a
ZPO § 845
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 U 18/06

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht E., die Richterin am Oberlandesgericht B. sowie den Richter am Oberlandesgericht B.

am 21.03.2006 beschlossen:

Tenor:

1. Der Rechtsstreit wird nicht dem Einzelrichter zugewiesen.

2. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Schwerin vom 19.12.2005 - AZ: 3 O 290/05 - gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem o.g. Urteil einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen, ist gem. §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Gem. § 719 Abs. 1 ZPO kann, wird gegen ein Urteil Berufung eingelegt, entsprechend den Vorschriften des § 707 ZPO die Vollstreckung aus dem angegriffenen Urteil einstweilen eingestellt werden. Voraussetzung ist zum einen eine hinreichende Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens, zum anderen ein überwiegendes Interesse des Schuldners an der Einstellung der Vollstreckung. Somit ist auch für eine Einstellung gegen Sicherheitsleistung eine Interessenabwägung zwischen den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers und dem Interesse des Schuldners, vor den Folgen der Zwangsvollstreckung geschützt zu werden, vorzunehmen. Dabei räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein. Soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfür besonders schwerwiegender Gründe. Dies gilt erst recht, wenn die Einstellung gegen Sicherheitsleistung aus einem Urteil begehrt wird, welches dem Gläubiger die Vollstreckung seinerseits nur gegen Sicherheitsleistung gestattet (vgl. hierzu Zöller/Stöber, 25. Aufl., § 707 Rn. 8, 12, § 719 Rn. 3).

Derart schwerwiegende Gründe, die ein besonderes Schutzinteresse des Schuldners rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sie durch die Vollstreckung über das Maß hinaus beansprucht würde, welches jede Vollstreckung mit sich bringt. Sie hat vielmehr nur geltend gemacht, dass die Klägerin gegenüber den Kreditinstituten, welche für die Beklagte Konten führen, Vorpfändungen ausgebracht habe, ohne aber ernsthaft vollstrecken zu wollen, da sie die zuvor zu erbringende Sicherheitsleistung nicht erbracht hätte. Das Ausbringen von Vorpfändungen gem. § 845 ZPO ist eine der Möglichkeiten, die der Gesetzgeber dem vollstreckenden Gläubiger zur Sicherung seiner Forderung ausdrücklich an die Hand gegeben hat. Aus der schlichten Wahrnehmung dieses Instruments durch den Gläubiger ist eine besondere Benachteiligung des Schuldners nicht erkennbar.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Klägerin habe die im Urteilstenor bezeichnete Sicherheit nicht geleistet, weshalb davon auszugehen sei, dass sie gar nicht ernstlich vollstrecken wolle, kann hieraus nichts zugunsten der Beklagten hergeleitet werden. Die Klägerin hat vielmehr ausgeführt, derzeit nur im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO vorzugehen. Im Rahmen dessen ist auch das Ausbringen von Vorpfändungen zulässig (Zöller/Stöber, a.a.O. § 720a Rn. 7). Werden diese im Rahmen der Sicherungsvollstreckung ausgebracht, muss die vom Gläubiger nach dem Urteilstenor zu erbringende Sicherheitsleistung gem. § 720a ZPO noch nicht erbracht werden. Somit bestand für die Klägerin keine Veranlassung, vor Ausbringen der Vorpfändungen Sicherheit zu leisten.

Hingegen kann die Beklagte durch eigene Sicherheitsleistung gem. § 720a ZPO die Sicherungsvollstreckung abwenden, sodass ihr die Möglichkeit eröffnet ist, ohne eine Einstellungsentscheidung nach § 707 ZPO ihrem Schutzinteresse zu genügen.

Ende der Entscheidung

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