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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 06.10.2003
Aktenzeichen: 3 U 188/03
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 181
GmbHG § 70
ZPO § 50
1. Die Befreiung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom Verbot des Selbstkontrahierens gilt auch dann nicht für den Liquidator der Gesellschaft, wenn dieser zuvor deren Geschäftsführer war.

2. Die gewillkürte Prozessstandschaft eines vermögenslosen Klägers, der eine an ihn abgetretene Forderung geltend macht, ist unzulässig, wenn er bei Einführung der Prozessstandschaft in den Rechtsstreit vermögenslos ist; unerheblich ist, ob er dies schon bei abtretung war.


Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 188/03

Laut Protokoll verkündet am: 06.10.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eckert, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Jedamzik und die Richterin am Landgericht Gombac

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin 28.03.2001 - Az.: 3 O 495/98 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 15.023,11 €

Tatbestand:

Unter der Bezeichnung R. Elektrotechnik GmbH erhob die Klägerin am 27.04.1998 Klage auf Zahlung ausstehenden Werklohns wegen Elektroarbeiten an einem Haus des Beklagten gemäß Schlussrechnung vom 17.02.1997.

Am 29.12.1998 beantragte die Klägerin Rubrumsberichtigung und behauptete, die Forderung aus der Schlussrechnung vom 17.02.1997 am 30.04.1998 an Herrn G. R. abgetreten zu haben. Herr R. sei nunmehr Kläger. In der mündlichen Verhandlung vom 06.01.1999 beantragte die Klägerin den Beklagten zu verurteilen, den eingeklagten Betrag an Herrn G. R. zu zahlen. Der Beklagte bestritt die Abtretung.

Das Landgericht bejahte in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 20.01.1999 die Prozessführungsbefugnis der Klägerin und erhob Beweis durch Vernehmung eines Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Aufgrund des Gutachtens erstellte die Klägerin eine neue Schlussrechnung i. H. v. 29.382,64 DM und nahm die Klage im Übrigen zurück.

Unstreitig wurde die Firma der Klägerin in B. Elektrohandel GmbH geändert, eine entsprechende Handelsregistereintragung erfolgte am 08.05.1998. Am 09.11.1999 wurde sie im Handelsregister gelöscht, nachdem das Amtsgerichts Schwerin den Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens (58 N 440/98) zurückgewiesen hatte. Durch Beschluss des Registergerichts vom 24.10.2000 wurde G. R. zum Nachtragsliquidator bestellt.

Die Klägerin beantragte,

den Beklagten zu verurteilen, an Herrn G. R. 29.382,64 DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit dem 20.03.1997 zu zahlen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 28.03.2001 wies das Landgericht die Klage als unzulässig ab und führte zur B.ründung aus, die Klägerin sei zwar parteifähig im Sinne des § 50 ZPO, sie sei jedoch nicht berechtigt, eine fremde Forderung aufgrund ihr erteilter Ermächtigung des G. R. im eigenen Namen geltend zu machen. Die gewillkürte Prozessstandschaft sei nicht zulässig. Da die Klägerin wegen Überschuldung/Vermögenslosigkeit gelöscht worden sei, habe sie kein schutzwürdiges eigenes Interesse, fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Die Gegenseite wäre unzumutbar im Falle einer erfolglosen oder nur teilweise erfolglosen Klage dem Risiko ausgesetzt, einen ihr zustehenden Kostenerstattungsanspruch infolge der Zahlungsunfähigkeit bzw. Nichtexistenz des Prozessstandschafters nicht durchsetzen zu können. Eine wirksame Prozessstandschaft habe hier erst nach Klageerhebung und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Offenlegung vorgelegen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie führt aus, die Abtretung und deren Offenlegung sei nach Klageerhebung erfolgt und daher nicht rechtsmissbräuchlich. Vor Klageerhebung sei die Klägerin nicht in Vermögensverfall geraten, wenn auch wirtschaftliche Schwierigkeiten durchaus vorhanden gewesen seien. Herr R. habe sich die Ansprüche zur Sicherung eigener Forderungen abtreten lassen, weshalb das Eigeninteresse der Klägerin fortbestanden habe, sich durch die Führung des Prozesses im Erfolgsfalle von Verbindlichkeiten gegenüber Herrn R. zu befreien. In solchen Fällen bestehe ein anerkennenswertes Interesse der Liquidationsgesellschaft, Verbindlichkeiten so gut wie es gehe noch zu bedienen. Höchst vorsorglich habe nunmehr Herr R. die Ansprüche am 16.07.2001 auf die Klägerin übertragen, die sie als eigene Ansprüche geltend mache, so dass die Problematik der gewillkürten Prozessstandschaft nicht mehr relevant sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Schwerin vom 28.03.2001, Az.: 3 O 495 /98, den Beklagten zu verurteilen, an sie 29.382,64 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 20.03.1997 zu zahlen,

hilfsweise,

den Beklagten zur Zahlung an Herrn R. zu verurteilen,

weiter hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Schwerin zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Er behauptet, die Klägerin sei bereits im Oktober 1998 vermögenslos gewesen. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens 58 N 440/98 habe der Gutachter empfohlen, das Verfahren mangels Masse abzuweisen. Zum 22.07.1998 habe die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Der Klägerin gehe es nicht darum, eine ordnungsgemäße Liquidation herbeizuführen, sondern ausschließlich darum, dem wirtschaftlich interessierten Nachtragsliquidator R. Vermögensvorteile zu sichern. Auch sei die Klage nicht durch die angebliche Rückabtretung zulässig geworden. Bestritten werde sowohl eine wirksame Abtretung wie auch das Datum "16.07.2001". Herr R. als Nachtragsliquidator sei nicht berechtigt für die R. Elektrotechnik GmbH i.L. Handlungen vorzunehmen, denn er sei nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB). Bei der angeblichen Abtretung handele es sich um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB. Die Klägerin sei vermögenslos. Gegen sie lägen zahlreiche vollstreckbare Titel vor. Im Außenverhältnis sei die behauptete Abtretungsvereinbarung unter keinem Gesichtspunkt von den angeblichen Vertragsparteien ernsthaft gewollt. Im Übrigen seien die Klage unB.ründet und der Anspruch verjährt.

Die Klägerin repliziert, im April 1998 habe es noch keinen Anhaltspunkt für ihre bevorstehende Insolvenz gegeben. Der noch anhängige Aktivprozess schließe die Löschung aus. Werde die Gesellschaft dennoch gelöscht, sei der Prozess Anlass für die Nachtragsliquidation. Hierzu sei Herr R. wirksam bestellt worden. Die Rückabtretung sei ernstlich gewollt. Eine Unwirksamkeit der Abtretung nach § 181 BGB liege nicht vor, da der Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt und als solcher in der Rolle des gesetzlichen Vertreters auftrete, die zuvor der Geschäftsführer wahrgenommen habe. Als Geschäftsführer sei Herr R. von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen, weshalb dies auch für seine Bestellung als Nachtragsliquidator gelte.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht B.ründet.

Die Klägerin kann weder an sich noch an ihren Liquidator R. Zahlung verlangen.

1.

Die Rückabtretung vom 16.07.2001 ist unwirksam.

a)

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Rückabtretung vom 16.07.2001 bestehen bereits deshalb, weil die Klägerin ausweislich des Handelsregisterauszuges seit dem 08.05.1998 nicht mehr unter der Bezeichnung "R. Elektrotechnik GmbH" sondern unter der Bezeichnung "B. Elektrohandel GmbH" firmiert, in der Rückabtretung G. R. die Forderung jedoch an die R. Elektrotechnik GmbH i.L. abtrat. Da diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte, liegt es nahe, die Rückabtretung, wie der Beklagte meint, als Scheingeschäft gem. § 117 BGB anzusehen. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, da die Rückabtretung auch ansonsten unwirksam ist.

b)

Zu Recht wendet der Beklagte gegen die Wirksamkeit der Rückabtretung ein, der Liquidator R. habe entgegen § 181 BGB mit sich selbst kontrahiert.

Die Befreiung des ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn R., von den Beschränkungen des § 181 BGB gilt nicht für diesen in seiner Eigenschaft als Liquidator.

Zwar folgt aus dem Handelsregisterauszug, dass der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin R. von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war. Dem entsprechenden Vortrag der Klägerin kann die Beklagte daher nicht durch einfaches Bestreiten begegnen.

Dennoch ist die Rückabtretung gem. § 177 BGB schwebend unwirksam.

Die Klägerin, deren Geschäftsführer Herr R. war, wurde am 09.11.1999 gelöscht und Herr R. wurde durch Beschluss des Registergerichts vom 24.10.2000 zum Nachtragsliquidator bestellt. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, ob R. nach dem Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach die für den Geschäftsführer bestehenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages über die Vertretungsverhältnisse ohne weiteres auch für den Liquidator gelten, gibt es nicht (BayObLG MDR 1985, 761[761]; OLG Düsseldorf, ZIP 1989, 917 [918]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1998, 476 [476]). Die Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB geht daher nicht auf den Liquidator über. Vielmehr bedarf es einer eigenen Befreiung des Liquidators entweder durch die Satzung der Gesellschaft oder durch Gesellschafterbeschluss, wobei dem Gesellschafterbeschluss eine entsprechende Ermächtigung in der Satzung der GmbH zugrundeliegen muss (vgl. BayObLGZ, 1995, 335 [337]). Eine eigene Ermächtigung des Liquidators ist erforderlich, da sich Zweck und Inhalt der Vertretungsbefugnis durch die Auflösung der Gesellschaft wesentlich verändert haben. Der Liquidator hat nicht mehr die Geschäfte einer werbenden Gesellschaft zu führen, sondern nur noch dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft durch Liquidation ihres Vermögens beendet wird (§ 70 GmbH-Gesetz). Dementsprechend ändern sich auch die mit einer Befreiung von § 181 BGB verbundenen rechtlichen Möglichkeiten. Nach Auflösung der Gesellschaft geht es um die Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld, wobei die Befugnisse des gesetzlichen Vertreters zum Selbstkontrahieren besondere Gefahren für Gläubiger und Gesellschaft mit sich bringen können. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter eine dem Geschäftsführer erteilte Befreiung ohne ausdrückliche Anordnung auch derselben Person als Liquidator einräumen wollten (OLG Düsseldorf, ZIP 1989, 917 [918]).

Der Liquidator hat damit mit Abschluss der Rückabtretung von sich auf die Klägerin seine Vertretungsmacht überschritten, weshalb die Rückabtretung, auf die die Klägerin ihren Anspruch nunmehr stützt, schwebend unwirksam ist und die Berufung damit nicht zu B.ründen vermag.

Voraussetzung einer Genehmigung wäre ein ordnungsgemäßer Gesellschafterbeschluss unter Wahrung der Förmlichkeiten und sonstigen Anforderungen gemäß §§ 47 bis 51 i.V.m. § 69 GmbH-Gesetz. Dass ein solcher gefasst worden wäre, hat die Klägerin nicht behauptet.

2.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Klägerin kann den geltendgemachten Anspruch nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft durchsetzen.

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 96, 151 = NJW 1986, 850 m.w.N.), wobei die Interessen der verklagten Partei gewahrt werden müssen. Der Umstand, dass der verklagten Partei anstelle des eigentlich sachbefugten Gläubigers der Ermächtigte - auch wenn er der frühere Gläubiger ist - als Kläger gegenübertritt, darf die berechtigten Belange nicht unzumutbar beeinträchtigen. Die gewillkürte Prozessstandschaft ist bei Vermögensverfall des Klägers unzulässig, weil der dem Beklagten bei erfolgloser Klage zustehende Kostenerstattungsanspruch infolge Zahlungsunfähigkeit des Prozessstandschafters aller Voraussicht nach nicht durchzusetzen ist. Es soll ein das Kostenrisiko gezielt verschiebender Missbrauch verhindert werden.

b)

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin zu Recht verneint.

Hinsichtlich des zeitlichen Verhältnisses von Vermögenslosigkeit des Zedenten einerseits und der Abtretung andererseits ist nicht auf das Datum der Abtretung, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem diese offen gelegt und damit in den Rechtsstreit eingeführt wird. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.09.1995 - VI ZR 166/94- (NJW 1995, 3186 [3187]) darauf abstellt, dass generell am Fortbestehen des schutzwürdigen eigenen Interesses des Zedenten sein nachfolgender Vermögensverfall nichts ändere, liegt dem die Fallkonstellation zu Grunde, dass bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht wurden, die Forderung vor diesem Zeitpunkt schon abgetreten war und der Kläger sich hierauf berief, während der Vermögensverfall erst danach eintrat.

Vorliegend jedoch klagte die Klägerin zunächst aus eigenem Recht und legte die Abtretung erst während des Verfahrens am 29.12.1998 offen. Es muss daher nicht entschieden werden, ob die Klägerin bereits am 30.04.1998, dem von ihr behaupteten und von der Beklagtenseite bestrittenen Datum der Abtretung, vermögenslos war. Entscheidend kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem sie sich auf die Abtretung berief, also auf den 29.12.1998. Denn die Interessen eines Klägers sind, anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht so schutzwürdig wie die des Beklagten, wenn sich der Kläger in Kenntnis seiner Vermögenslosigkeit auf die Abtretung beruft. Zum Zeitpunkt der Offenlegung war die Klägerin unstreitig bereits vermögenslos. Sie hatte nicht nur ihren Geschäftsbetrieb im Juli 1998 eingestellt. Vielmehr hatte auch das Insolvenzgericht am 18.12.1998 den Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahren über ihr Vermögen (Az.: .. N .../..) - mithin vor Offenlegung der Abtretung und Einführung in das streitige Verfahren - abgelehnt. Es kommt daher nicht darauf an, ob die auf den 30.04.1998 datierte Abtretung tatsächlich an diesem Tag erfolgte. Wesen der Vermögenslosigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Offenlegung und Einführung der Abtretung in das streitige Verfahren ist die gewillkürte Prozessstandschaft unzulässig.

III.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

2.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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