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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: 3 U 193/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 242
BGB § 286
BGB § 433
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 193/08

Verkündet am: 28.05.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 05.06.2008 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 40.000,00 €

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt als Miterbin nach W.H.R. Zahlung eines Kaufpreises aus einem zwischen diesem und dem Beklagten geschlossenen notariellen Vertrag.

W. H. R., Großonkel des Beklagten und Bruder der Klägerin, verstarb am 16.11.2005. Er wurde von einer Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin sowie den Herren W1 R. und W2 R. beerbt.

Der Erblasser schloss mit dem Beklagten am 01.02.2002 vor der Notarin R., zu deren UR-Nr. xxx/02 einen notariellen Vertrag, in welchem die Vertragsparteien als Verkäufer und Käufer bezeichnet wurden. Einleitend heißt es:

"... schließen folgenden GRUNDSTÜCKSKAUFVERTRAG".

Der Ergblasser verpflichtete sich hierin zur Übertragung eines Grundbesitzes. In § 2 des Vertrages heißt es:

"Der Kaufpreis beträgt nach Vereinbarung der Vertragspartner Euro 40.000,00 in Worten: Euro - vierzigtausend-.

2. Der vorstehend genannte Kaufpreis ist bereits am 21.01.2002 direkt auf das Konto des Verkäufers gezahlt worden. Der Verkäufer bestätigt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages den Erhalt des Kaufpreises.

Die Notarin hat die Vertragspartner darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis somit auf einen noch nicht wirksamen Kaufvertrag geleistet wurde und welche Risiken hiermit verbunden sind.

3. Zusätzlich zum vorstehend genannten Kaufpreis hat der Käufer je einen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro - in Worten fünftausend Euro- an die Brüder des Verkäufers, nämlich

a) Herrn W1 R., ...

b) Herrn W2 R., ...

zu zahlen.

Die Zahlungen an Herrn W1 R. und Herrn W2. Rasche haben bis spätestens 01.07.2014 zu erfolgen.

Eine Sicherung dieser Forderungsbeträge durch Eintragung von Hypotheken bzw. eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung soll ausdrücklich nicht erfolgen.

4. Den Vertragspartner verbleiben die gesetzlichen Rücktrittsrechte.

Der Verkäufer ist weiterhin zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt, falls er für die angeforderte Grunderwerbsteuer in Anspruch genommen wird".

Weiter räumte der Beklagte in Ziff. 7 des Vertrages dem Erblasser im Wege einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ein lebenslanges Wohnrecht unter Übernahme auch der Betriebskosten durch den Beklagten ein. Ziff. 8 enthielt eine Pflegeverpflichtung, in Ziff. 9 übernahm der Beklagte die Grabpflege- und Bestattungsverpflichtung.

Unstreitig hat der Beklagte den Betrag von 40.000,00 € an den Erblasser nicht entrichtet. Dieser ist vom Erblasser bis zu seinem Ableben auch nicht eingefordert worden.

Das Landgericht Schwerin hat den Beklagten mit Urteil vom 05.06.2008 verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach dem am 16.11.2005 verstorbenen W.H.R., bestehend aus der Klägerin, W1 R., W2 R. 40.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2007 zu zahlen. Den weitergehenden Zinsantrag hat es abgewiesen. Wegen der Urteilsgründe und der weiteren erstinstanzlichen Feststellungen nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug.

Der Beklagte rügt mit seiner Berufung die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von 40.000,00 € an die Erbengemeinschaft verlangen könne. Die Bezeichnung des Vertrages sei dabei für seine rechtliche Einordnung unbeachtlich. Nach den Vorstellungen der Parteien habe es sich um einen Überlassungsvertrag gehandelt, bei dem die Gegenleistungen, die sich nicht auf Geldzahlungen bezogen, im Vordergrund gestanden hätten.

Die Deklarierung als Kaufvertrag sei mit Blick auf die drohende Schenkungssteuer gewählt worden. Da der Steuerfreibetrag im Verwandschaftsverhältnis des Beklagten zum Erblasser nur 10.300,00 € betrage, sei es ihr Bestreben gewesen, eine Steuerpflicht zu vermeiden. Während im Falle der Schenkungssteuer der Beklagte eine Steuer von 12 % bis 17 % auf den Grundstückswert hätte zahlen müssen, habe er so nur 3,5 % Grunderwerbssteuer zahlen müssen. Die Notarin R. habe auf das Problem der Schenkungssteuer hingewiesen und dargestellt, unter welchen Voraussetzungen diese nicht zu zahlen sei. Die Vertragsparteien hätten hieraufhin diese Konstruktion gewählt. Eine Zahlung des in den Vertrag eingesetzten Betrages sei zwischen den Vertragsparteien zu keinem Zeitpunkt gewollt gewesen. Beide seien davon ausgegangen, dass durch die Quittierung des Erhalts des Betrages im Kaufvertrag dieses Thema erledigt gewesen sei. Dem Erblasser seien lediglich die Geldleistungen an seine Brüder nach seinem Ableben wichtig gewesen. Der Beklagte, dessen finanzielle Situation der Erblasser kannte, sei gar nicht in der Lage gewesen, 40.000,00 € aufzubringen.

Er erhebt den Einwand der Verwirkung wegen widersprüchlichen Verhaltens gegenüber dem früheren Verhalten des Erblassers, welches sich die Klägerin im Wege der Rechtsnachfolge entgegenhalten lassen müsse. Dieser habe zwischen Vertragsschluss und seinem Tod zu keiner Zeit den Kaufpreis von ihm verlangt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 05.06.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin über den ausgeurteilten Betrag hinaus weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2002 aus 40.000,0 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass es für einen Zinsanspruch nach § 286 BGB keiner Mahnung bedurft habe. Die Parteien hätten im Kaufvertrag durch die Formulierung, der Kaufpreis sei bereits am 21.01.2002 gezahlt worden, einen Fälligkeitstermin vereinbart. Damit hätten sie die Fälligkeit auf diesen Tag bestimmt.

In der Sache selbst wiederholt sie ihr Vorbringen aus der ersten Instanz und nimmt auf dieses Bezug.

Dass der Erblasser vom Beklagten die Zahlung in der Folgezeit nach Vertragsschluss nicht verlangt habe, könne sich der Beklagte nicht über § 242 BGB zu Nutze machen. Dies sei vielmehr dem Umstand geschuldet gewesen, dass der Erblasser kurz nach Vertragsschluss schwer erkrankt sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien nimmt der Senat auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug.

II.

1.

Berufung und Anschlussberufung sind zulässig. Insbesondere sind sie form- und fristgerecht eingelegt worden.

2.

Die Berufung des Beklagten hat in der Sache auch Erfolg. Die Klägerin kann keinen Kaufpreisanspruch aus § 433 BGB in Verbindung mit der notariellen Urkunde vom 01.02.2002 zugunsten der Erbengemeinschaft nach W.H.R. durchsetzen. Zwar ist die Klägerin als Mitglied der Erbengemeinschaft nach W.H.R. befugt, Ansprüche des Nachlasses auch allein zur gesamten Hand der Erbengemeinschaft geltend zu machen. Solche Ansprüche bestehen gegenüber dem Beklagten zur Überzeugung des Senates indes nicht.

a.

Ist der in einem Vertrag beurkundete übereinstimmende Wille der Parteien unklar oder gar nur zweifelhaft, ist er im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Es ist eine anerkannte Auslegungsregel, dass der Tatrichter bei seiner Willenserforschung, insbesondere den mit der Absprache verfolgten Zweck (BGH, Urt. v. 10.10.1989, VI ZR 78/89, BGHZ 109, 19 = NJW 1990, 441), die Interessenlage der Parteien (BGH, Urt. v. 13.03.2003, IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235; BGH, Urt. v. 09.05.2003, V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053) und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen hat, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urt. v. 05.07.2002, V ZR 143/01, NJW 2002, 3164; BGH, Urt. v. 02.02.2007, V ZR 34/06, zitiert nach juris).

Bei der Erforschung des übereinstimmenden Parteiwillens ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, Urt. v. 18.05.1998, II ZR 19/97, WM 1998, 1535; BGH, Urt. v. 31.01.1995, XI ZR 56/94, MDR 1995, 563 = WM 1995, 743 = NJW 1995, 1212; BGH, Urt. v. 03.11.1993, VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39 = MDR 1994, 136; BGH, Urt. v. 10.12.1992, I ZR 186/90, BGHZ 121, 13 = MDR 1993, 635).

Der Wortlaut einer Vereinbarung bildet zwar den Ausgangspunkt der Auslegung, jedoch geht der übereinstimmende Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vor (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 20.01.1994, VII ZR 174/92, MDR 1994, 480 = NJW 1994, 1528 = WM 1994, 551). Dies gilt auch für formbedürftige Willenserklärungen und selbst dann, wenn das übereinstimmende Verständnis in der erstellten Urkunde keinen Niederschlag gefunden hat (BGH, Urt. v. 19.01.2004, II ZR 303/01, MDR 2004, 622 = BGHReport 2004, 715 = WM 2004, 627 = NJW-RR 2004, 630). Hierzu ist zunächst der Regelungsinhalt der Urkunde selbst zu untersuchen. Sodann sind außerhalb des Erklärungsaktes liegende Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen und für den Erklärungsempfänger erkennbar oder diesem bekannt waren (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2006, III ZR 166/05, BGHReport 2006, 1509). Sich so ergebende Auslegungsmöglichkeiten sind herauszuarbeiten. Im Anschluss bedarf es einer Auseinandersetzung, für welche der denkbaren Alternativen die besseren Gründe sprechen (BGH, Urt. v. 04.11.1999, III ZR 223/98, MDR 2000, 203). Hierbei kommt der beiderseitigen Interessenlage eine überragende Bedeutung zu.

b.

Gem. § 2 Ziff. 1 des Vertages haben die Parteien vereinbart, dass der Kaufpreis 40.000,00 € beträgt. Ein Kaufpreis ist grundsätzlich in Geld zu vereinbaren und zu leisten (Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 433 Rn. 38). In § 2 Ziff. 2 des Vertrages hat jedoch der Erblasser bestätigt, den Kaufpreis bereits durch Einzahlung auf sein Konto am 21.01.2002 und damit bereits 11 Tage vor Vertragsschluss erhalten zu haben. Aus dem Wortlaut des § 2 des Vertrages ergibt sich somit ein Zahlungsanspruch der Erbengemeinschaft nicht mehr.

c.

Allerdings ist zwischen den Parteien des Rechtsstreit unstreitig, dass die in § 2 Ziff. 2 des Vertrages quittierte Zahlung des Beklagten tatsächlich nicht geleistet wurde. Daher besteht Anlass, den wirklichen Erklärungswillen der Vertragsparteien zu ermitteln. Auf die Frage der Beweiskraft der Urkunde zu § 2 Ziff. 2 kommt es dabei nicht an, denn beweisbedürftig ist nur das, was zwischen den Parteien des Rechtsstreites streitig ist.

Die Auslegung der Vertragsurkunde ergibt, dass dem Erblasser und ihm nachfolgend der Erbengemeinschaft kein Zahlungsanspruch stehen sollte.

Den Umstand, dass die Vertragsparteien zwar einen Kaufpreis als Geldbetrag ausgewiesen haben, dessen Zahlung auf sein Konto der Erblasser vor Vertragsabschluss in selber Urkunde trotz notarieller Belehrung über die damit verbundenen Risiken bestätigte, ohne dass die tatsächliche Zahlung geleistet worden war, versteht der Senat dahin, dass es dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entsprach, zwar einen Kaufpreis im Vertrag auszuweisen, gleichzeitig aber sicherzustellen, dass der Beklagte weder durch den Erblasser noch durch dessen Rechtsnachfolger tatsächlich auf eine Geldzahlung in Anspruch genommen werden soll bzw. dass kein Geld mehr fließen sollte. Einen anderen Sinngehalt vermag der Senat der Regelung des § 2 Ziff. 2 des Vertrages mit Blick auf die ausdrückliche notarielle Belehrung und unter Berücksichtigung des hinreichenden zeitlichen Abstands zwischen Beurkundung und behaupteter Zahlung nicht beizumessen. Gestützt wird diese Überlegung dadurch, dass § 2 Ziff. 3 den Beklagten zur Zahlung von jeweils 5.000,00 € an die Herren W1 R. und W2 R. unbedingt verpflichtete. Ebenso - wenn auch nicht entscheidungserheblich - spricht dafür, dass in § 2 Ziff. 4 des Vertrages ausdrücklich der Bestand gesetzlicher Rücktrittsrechte vorgesehen wurde, der Erblasser von einem wegen Zahlungsverzuges aber keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Ausgestaltung der Urkunde als Grundstückskaufvertrag unter Benennung der Parteien als Käufer und Verkäufer und Vereinbarung eines Kaufpreises steht dem nicht zwingend entgegen. Vielmehr können die Parteien eines Kaufvertrages, haben sie einen Kaufpreis betragsmäßig bestimmt, auch die Erbringung von Kaufpreisersatzleistungen vereinbaren (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 433 Rn. 40). Vorliegend hat der Beklagte gegenüber dem Erblasser mit der Vereinbarung des Wohnrechts unter Übernahme der Betriebskosten, der Pflege im Bedarfsfall sowie der Bestattung und der Grabpflege umfangreiche weitere Verpflichtungen übernommen. In Anbetracht der familiären Bindungen der Vertragsparteien erscheint es dem Senat nicht fernliegend, dass diese in den vom Beklagten übernommenen persönlichen Verpflichtungen zugunsten des Erblassers sowie der Zahlungspflichten gegenüber dessen Brüdern einen hinreichenden Ausgleich für die Grundstücksübertragung gesehen haben, den sie im Rahmen des vereinbarten Kaufpreises entsprechend bewertet haben.

d.

Auch die Einbeziehung außerhalb der Urkunde liegender Umstände, die die Parteien geltend machen, führt zu keiner anderen interessengerechten Auslegung. Soweit der Beklagte geltend macht, die Kaufpreisvereinbarung habe der Umgehung der Schenkungssteuer gedient, steht dies der unter c. gewählten Auslegung nicht entgegen. Dies als wahr unterstellt, stützt und erklärt es vielmehr das Vorgehen der Vertragsparteien. Auch das Bestreiten der Klägerin könnte hieran nichts ändern, denn im Falle einer Beweislosigkeit dieser Behauptungen verbliebe es bei den Erwägungen unter c.

Auch die Behauptung der Klägerin, der Erblasser habe die Zahlung im Glauben dessen bestätigt, dass sie tatsächlich geleistet worden sei und erst später festgestellt, dass eine Zahlung nicht erfolgt sei, führt zu keiner anderweitigen Auslegung. Diese von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2009 eingeführte Behauptung hat der Beklagte bestritten. Die Klägerin, die insoweit außerhalb der Urkunde liegende Umstände in deren Auslegung einbezogen wissen will, trifft für diese die Beweislast. Beweis hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht angeboten.

3.

Soweit der Hauptanspruch der Klägerin bereits nicht gegeben ist, fehlt es an den Tatbestandsvoraussetzungen für den mit der Anschlussberufung verfolgten weiteren Zinsschaden.

III.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 07.05.2009 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Die Entscheidung wird im Wesentlichen durch die tatrichterliche Auslegung von Willenserklärungen getragen.

Ende der Entscheidung

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