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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 3 U 269/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 661a
1.

Der Versender einer aus mehreren Blättern bestehenden Massendrucksache hat den vollständigen Zugang aller Blätter beim Empfänger nachzuweisen, wenn dieser behauptet, nicht alle Blätter der Sendung erhalten zu haben.

2.

Zur Auslegung einer Gewinnzusage


Oberlandesgericht Rostock Beschluss

Geschäftsnummer 3 U 269/03

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eckert, die Richterin am Oberlandesgericht Bartmann und die Richterin am Landgericht Feger

am 17.02.2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.09.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (Az.: 2 O 13/03) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert der Berufung: 17.895,22 €.

Gründe:

I.

Die Beklagte, ein Versandhandelsunternehmen mit Sitz in F., Italien, übersandte im Oktober 2001 dem Kläger ein Schreiben, in dem sie ihn um Mithilfe bei der Auszahlung eines Gewinnes von 35.000,00 DM an einen gewissen Hans-Ulrich K. - so heißt der Kläger - bat. Sie forderte ihn auf, durch Rücksendung einer "eidesstattlichen Versicherung" zu bestätigen, dass er der Gewinner sei. Der Kläger kam dem nach und nimmt nunmehr die Beklagte auf Auszahlung des Gewinns in Höhe von 17.895,22 € (35.000,00 DM) in Anspruch.

Mit Urteil vom 29.09.2003 verurteilte das Landgericht Neubrandenburg die Beklagte zur Zahlung von 17.895,22 € zuzüglich Zinsen. Zur Begründung führte es aus, es sei für die erhobene Klage international und örtlich zuständig. Deutsches Recht sei anwendbar. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung von 17.895,22 € aus § 661 a BGB zu. Die Beklagte habe mit dem zugesandten Schreiben sowie der beigefügten Unterlagen den Eindruck erweckt, der Kläger habe 35.000,00 DM gewonnen. Es könne dahinstehen, ob die Gewinnzusage anders zu verstehen sei, wenn die Beklagte dem Kläger gleichzeitig das Bestellformular mit den Vergabebedingungen übersandt hätte. Die Beklagte habe keinen geeigneten Beweis für ihre Behauptung der Zusendung angetreten. Desweiteren habe die Beklagte nicht unter Beweis gestellt, dass tatsächlich die angegebene Anzahl weiterer Gewinner existiere und sich der Gewinnanspruch des Klägers somit vermindere.

Gegen das ihr am 06.10.2003 zugestellte Urteil des Landgerichts Neubrandenburg legte die Beklagte am 03.11.2003 Berufung ein, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt. Zur Begründung trägt sie vor, das Landgericht habe § 661 a BGB fehlerhaft ausgelegt. Die Werbeaussendung müsse als Gesamtheit betrachtet und bewertet werden. Der Kläger habe auf dem Formular "Eidesstattliche Versicherung" seine Unterschrift geleistet. Direkt über dem Platzhalter für die Unterschrift sei deutlich zu lesen, dass er durch seine Unterschrift sein Einverständnis mit den Vergabebedingungen mitteile. Lese man diese Spielregeln, könne man nicht ernsthaft annehmen, aufgrund der Gesamtheit der Unterlagen entstehe der Eindruck eines unbedingt und endgültig gewonnenen Preises. Jedem Empfänger werde deutlich, dass der Gesamtbetrag zu gleichen Teilen unter allen Einsendern gültiger eidesstattlicher Versicherungen aufgeteilt werde. Unter diesem Gesichtspunkt müsse auch das Anschreiben an den Kläger betrachtet werden, in dem er lediglich um seine Mithilfe gebeten werde. Zur Bewertung der Tatbestandsmäßigkeit des § 661 a BGB müssten zwingend sämtliche Unterlagen, die Bestandteil der Werbeaussendungen seien, herangezogen werden. Alle Gewinnspiele sämtlicher Veranstalter im europäischen Raum seien darauf ausgerichtet, dass zwischen plakativen Überschriften und erklärenden Hinweisen an unterschiedlichen Stellen eines Mailings und in unterschiedlicher Schriftgröße differenziert werde.

Das Landgericht habe nicht dahin stehen lassen dürfen, ob die Vergabebedingungen Bestandteil der Werbeaussendung gewesen seien. Bei der Werbeaussendung der Beklagten handele es sich um ein massenhaft hergestelltes Druckerzeugnis. Es sei absolut ausgeschlossen, dass gerade bei der Werbeaussendung an den Kläger diese Vergabebedingungen nicht Bestandteil gewesen seien.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Mit Schreiben vom 15.01.2004 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe und die Zurückweisung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht komme. Hierzu nahm sie mit Schriftsatz vom 13.02.2004 Stellung. Sie legt dar, es sei zu vermuten, dass der Kläger auch die Vergabebedingungen erhalten habe. Könne sich der Empfänger derartiger Werbesendungen mit einfachem Bestreiten begnügen, so gebe es für das werbende Unternehmen keine Chance, seine Inanspruchnahme zu vermeiden.

II.

Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

1. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, hält das angefochtene Urteil den Berufungsangriffen stand.

a) Das Landgericht Neubrandenburg hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit für die erhobene Klage angenommen.

Für die auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB gestützte Klage gegen eine natürliche oder juristische Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen gem. Art. 15 Abs. 1 c, 16 Abs. 1 EuGVVO oder der unerlaubten Handlung gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.

Nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO sind die Vorschriften der Verordnung auf Klagen anzuwenden, die erhoben bzw. aufgenommen worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist. Die Verordnung ist am 01.03.2002 in den Mitgliedsstaaten in Kraft getreten. Die hiesige Klage ist am 08.01.2003 beim Landgericht Neubrandenburg eingegangen und am 28.03.2003 der Beklagten zugestellt worden.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.11.2002 (NJW 2003, 426 ff.) die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für einen Anspruch aus Gewinnzusagen gem. § 661 a BGB aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1, 2. Alt. EuGVÜ (Zuständigkeit für Verbrauchersachen) oder aus Artikel 5 Nr. 3 EuGVÜ (unerlaubte Handlung) hergeleitet. Die EuGVÜ ist seit dem 01.03.2002 durch die Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 (EuGVVO) ersetzt worden. Die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen und die Zuständigkeit bei unerlaubten Handlungen der EuGVVO sind mit denen der EuGVÜ inhaltsgleich.

b) Der Sachverhalt ist nach deutschem materiellen Recht zu beurteilen. Unabhängig von der Qualifizierung des Anspruches auf Auszahlung der Gewinnzusage als vertragliches Verbraucherrecht (Art. 29 Abs. 2 EGBGB) oder als Deliktsrecht (Art. 40 Abs. 1 EGBGB), haben beide Parteien konkludent eine Rechtswahl gem. Artikel 27 Abs. 1, 42 Satz 1 EGBGB getroffen, dass deutsches Recht Anwendung findet. Eine stillschweigende Rechtswahl ist anzunehmen, wenn die Parteien während des Rechtsstreites von der Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung, vor allem durch Anführung ihrer Vorschriften, ausgehen (BGH NJW 2003, 3620 f; BGH, NJW 1991, 1292). Beide Parteien gehen hier von der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 661 a BGB aus.

c) § 661 a BGB ist nicht verfassungswidrig (BGH NJW 2003, 3620).

Mit der Einführung des § 661 a BGB wollte der Gesetzgeber die Praxis von Unternehmern unterbinden, die Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne zusenden, die Gewinne den Verbrauchern aber auf Nachfrage nicht aushändigen, sondern stattdessen versuchen, die Verbraucher zur Annahme von Waren zu bewegen. Der Verbraucher soll den Unternehmer beim Wort nehmen und den mitgeteilten Gewinn verlangen können (BT-Dr. 14/2658, S. 48 f).

Der durch § 661 a BGB begründete Anspruch des Verbrauchers gegen den Unternehmer auf Leistung des Preises stellt sich dabei als zivilrechtlicher Anspruch dar. Bei dem Leistungsanspruch nach § 661 a BGB handelt es sich nicht um eine Strafe oder sonstige strafähnliche hoheitliche Maßnahme, so dass - wie bei anderen zivilrechtlichen Ansprüchen auch - von Verfassungs wegen kein Grund für die Anwendung des Schuldprinzips besteht. Die Vorschrift gibt dem Verbraucher keinen Schadensersatz-, sondern einen Erfüllungsanspruch auf den Preis, der nach Art und Höhe durch die (vermeintliche) Gewinnzusage des Unternehmers konkretisiert wird. Aus diesem Grund verstößt die Vorschrift auch nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Artikel 103 Abs. 2 GG.

d) § 661a BGB gilt gem. Art. 229 § 2 Abs. 1 EGBGB für Sachverhalte, die nach dem 29.06.2000 entstanden sind. Die Beklagte hat dem Kläger die Werbemitteilung im Oktober 2001 übersandt.

e) Hiervon ausgehend hat das Landgericht Neubrandenburg der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gem. § 661 a BGB zu.

Danach hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, der Verbraucher habe einen Preis gewonnen, diesen Preis zu leisten. Das Landgericht hat diese Vorschrift und das Schreiben der Beklagten an den Kläger rechtsfehlerfrei ausgelegt; die Beweislastverteilung hat es zutreffend beurteilt.

aa) Für die Beurteilung, ob die Werbemitteilung abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck eines bereits gewonnenen Preises zu erwecken, ist zunächst festzustellen, welche Unterlagen Bestandteil der Werbeaussendung gewesen sind.

Hierzu hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger ihr Gewinnanschreiben, das Gewinnerprotokoll und die "eidestattliche Versicherung" zugesandt hat, nicht hingegen das Testanforderungsformular mit den abgedruckten Vergabebedingungen. Es hat es nicht - wie die Beklagte meint - dahin stehen lassen, ob die Vergabebedingungen Bestandteil der Werbeaussendung waren, vielmehr ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass die Beklagte nicht in geeigneter Weise Beweis dafür angetreten habe, dass sie dem Kläger auch ihr Bestellformular mit den Vergabebedingungen übersandt hat.

Die Beweislastverteilung hat das Landgericht nicht verkannt. Grundsätzlich trägt der Kläger, der die Gewinnzusage einfordert, die Beweislast für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen. Insoweit ist unstreitig, dass er das Gewinnanschreiben, das Gewinnerprotokoll und die "eidesstattliche Versicherung" erhalten hat. Daraus ergibt sich, wie nachfolgend darzustellen ist, sein Anspruch auf den Gewinn, ohne dass ihm der Beweis obliegt, dass die Vergabebedingungen nicht Bestandteil der ihm zugegangenen Sendung waren. Wenn die Beklagte deren Zugang behauptet, so obliegt ihr wie jeder Prozesspartei, die den Zugang ihrer Willenserklärung behauptet, die Beweisführung (vgl. BGHZ 101, 49 [55] = NJW 1987, 2235 = ZIP 1987, 852).

Bei massenhafter Versendung von Druckerzeugnissen ist die Umkehr der Beweislast für den vollständigen Zugang aller Teile nicht geboten. Gerade hierbei unterlaufen Flüchtigkeitsfehler, so dass nicht auszuschließen ist, dass bei der Werbesendung an den Kläger das Formular mit den Vergabebedingungen fehlte. Es mag seien, dass mehr als 99,9 % der aus mehreren Blättern bestehenden Werbesendungen vollständig bei den Empfängern ankommen. Diese statistische Wahrscheinlichkeit begründet indessen nicht die Vermutung, dass dies auch bei dem Kläger der Fall war. Der Einwand der Beklagten, sie könne der Inanspruchnahme nicht entgehen, wenn der Empfänger des Werbeschreibens den Erhalt eines Teils dieser Sendung schlicht bestreiten könne, überzeugt nicht; die Beklagte ist nicht überfordert, alle für die Werbesendung maßgeblichen Bestandteile auf einem Papierbogen zusammenzufassen. Ein zwingender Grund, die Vergabebedingungen auf einem anderen Blatt abzudrucken, ist nicht ersichtlich. Unschwer konnte sie diese auf der ersten Seite ihres Schreibens, die mit "Wir bitten um Ihre Mithilfe" überschrieben ist und in dem der Gewinnbetrag von 35.000,00 DM in fett und großen Ziffern ins Auge springt, oder auf der Rückseite abdrucken. Auf diese Weise war ohne zusätzlichen Aufwand gewährleistet, dass der Empfänger das Blatt mit dem Gewinnversprechen nicht ohne die einschränkenden Vergabebedingungen erhält.

Mit den Folgen der Beweispflicht für den Zugang der Vergabebedingungen wird die Klägerin nicht unzumutbar oder unbillig belastet: Kommt es nur ausnahmsweise vor, dass der Empfänger die auf dem gesonderten Blatt abgedruckten Vergabebedingungen nicht erhält, so ist sie mit den rechtlichen Folgen nicht überfordert; geschieht dies häufiger, so hat sie dies hinzunehmen, weil sie Vorkehrungen dagegen unterließ.

Zum Beweis ihrer Behauptung hat sie einen mit N.N. bezeichneten Drucker angeboten. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Drucker allenfalls den Inhalt des von ihm hergestellten Schriftstückes bestätigen, aber nicht, dass dieses Schriftstück dem Schreiben an den Kläger beigefügt war. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Drucker nicht nur für den Druck der Bestellformulare zuständig ist, sondern auch für das Einlegen der Werbeunterlagen in die Briefumschläge und das Hinaussenden an die Verbraucher.

bb) Maßgeblich ist, ob der durchschnittliche Verbraucher aus seiner Sicht nach einem generell - abstrakten Maßstab ohne nähere Prüfung den Eindruck hat, einen Preis gewonnen zu haben (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2002, MDR 2003, 350 f; OLG Koblenz, Urteil vom 26.09.2002, MDR 2002, 1359 ff; OLG Braunschweig, Urteil vom 09.09.2002, OLG-Report 2003, 47 ff).

Diesen Maßstab zugrunde gelegt, durfte der Kläger aufgrund des Anschreibens der Beklagten und des Gewinn-Protokolls den Eindruck gewinnen, den Geldpreis von 35.000,00 DM in voller Höhe gewonnen zu haben.

Die in dem Anschreiben und dem Gewinn-Protokoll enthaltene mehrmalige persönliche Ansprache des Klägers fördert den Eindruck eines individuellen Preisgewinns. Das Anschreiben nimmt Bezug auf das Gewinner-Protokoll, dass namentlich allein den Kläger als Gewinner eines Gesamtbetrages von 35.000,00 DM aufführt. In dem Anschreiben selbst heißt es weiter, dass nur der rechtmäßige Gewinner den ihn zustehenden Gewinnbetrag in voller Höhe erhalten soll. Der Eindruck, dass der Gewinnbetrag in voller Höhe von 35.000,00 DM an den Kläger als Verbraucher ausgezahlt wird, wird noch dadurch vertieft, dass auf der Rückseite des Anschreibens zwei Damen abgebildet sind, die einen Gewinn von 10.000,00 DM bzw. von 15.000,00 DM erhalten haben und sich "über eine Riesensumme Bargeld freuen" konnten.

Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung suggeriert einem durchschnittlichen Verbraucher ebenfalls, den vollen Betrag gewonnen zu haben, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob die durch die Beklagte eingereichte eidesstattliche Versicherung dem Wortlaut des Formulares entspricht, das der Kläger erhalten hat. Im ersten anzukreuzenden Kästchen heißt es:

"Damit bin ich der gesuchte Gewinner des Protokolls vom 12.10.2001. Bitte zahlen Sie mir meinen Gewinn von 35.000,- DM regelgerecht aus."

In dem zweiten anzukreuzenden Kästchen heißt es:

"Ich bestätige, dass weder ich noch einer meiner Angehörigen bei S.V.D. beschäftigt ist. Damit bin ich berechtigt, den Gewinn von 35.000,- DM zu erhalten."

Durch die Verwendung des Personalpronomens wird wiederum eine persönliche Beziehung zwischen dem Gewinn in der vollen Höhe von 35.000,00 DM und dem Kläger hergestellt.

Soweit die eidesstattliche Versicherung die Erklärung erhält, "durch meine Unterschrift erteile ich mein Einverständnis mit den Vergabebedingungen", ändert sich an dem aus dem Anschreiben in Verbindung mit dem Gewinner-Protokoll gewonnenen Eindruck der Gewinnzusage nichts, denn die eigentlichen Vergabebedingungen lagen dem Kläger, wie ausgeführt, nicht vor. Damit konnte er den Verweis auf die Vergabebedingungen nur so verstehen, dass hiermit lediglich die im Anschreiben der Beklagten geforderte Übersendung der eidesstattlichen Versicherung mit der Angabe seines Geburtsdatums binnen sieben Tage gemeint sein soll. Diesen Vorgaben ist der Kläger nachgekommen.

Schließlich kann die plakative Überschrift des Anschreibens mit "Wir bitten um Ihre Mithilfe" den Eindruck einer Gewinnzusage nicht verhindern. In dem Anschreiben führt die Beklagte aus, was unter dieser Mithilfe zu verstehen ist, nämlich lediglich die Angabe des Geburtsdatums in der eidesstattlichen Versicherung und deren Übersendung an die Beklagte. Ein durchschnittlicher Verbraucher versteht diese Formulierungen dahin, dass er nur noch die eidestattliche Versicherung ausfüllen und unterschrieben zurückschicken müsse, um den Geldpreis in der vollen Höhe zu erlangen.

2. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 ZPO). Im Gegensatz zu der von der Beklagte zitierten Entscheidung des OLG Celle vom 12.08.2003 (Bl. 127 - 129 d. A.) lag im vorliegenden Fall das Test-Anforderungs-Formular mit den abgedruckten Vergabebedingungen der Werbemitteilung an den Kläger nicht bei.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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