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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 13.05.2009
Aktenzeichen: 3 U 3/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 906
BGB § 1004
1. Geht von einem Grundstück niederfrequenter Schall (sog. Infraschall) aus, kann der Eigentümer eines anderen Grundstücks Unterlassung oder Beseitigung von Emissionen verlangen, wenn die durch diese hervorgerufenen Beeinträchtigungen nicht nur unwesentlich sind.

2. Bestehen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkungen von Emissionen, hat Derjenige, der einen Unterlassungsanspruch aus §§ 906, 1004 BGB geltend macht, den Kausalitätsbeweis der Beeinträchtigung nicht geführt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die behaupteten Beeinträchtigungen auch andere Ursachen haben können.

3. Sind wissenschaftliche Zusammenhänge noch weitgehend unerforscht, ist es nicht Aufgabe der Tatsachengerichte, neuen wissenschaftlichen Theorien zum Durchbruch zu verhelfen.


Oberlandesgericht Rostock

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

3 U 3/08

Verkündet am: 13.05.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock im schriftlichen Verfahren unter Berücksichtigung der bis zum 27.02.2009 zu Gericht gereichten Schriftsätze

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 28.06.2002 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 80.000,-- €.

Gründe:

I.

Die Kläger verlangen mit ihrem Hauptantrag die Stilllegung eines von der Beklagten betriebenen Heizhauses, mit ihrem Hilfsantrag die Unterlassung der Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts durch die Vornahme konkret bezeichneter Maßnahmen.

Die Kläger sind Eigentümer des Wohnhauses G.str. 6, P., welches sie im Juni 1995 bezogen. Das Haus befindet sich in ca. 50 m Luftlinie entfernt vom Heizhaus der Beklagten in einem allgemeinen Wohngebiet. Dieses Wohngebiet wird, wie auch das Haus der Kläger, durch das streitgegenständliche Heizhaus Brunnenfeld II mit Fernwärme versorgt. Das Heizhaus ist seit September 1994 in Betrieb.

Bei den Klägern bestehen folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen:

Bei der Klägerin zu 1. bildete sich durch chronische Isomnie ein anankastisch-phobisches Psychosyndrom, das in einem chronischen psychophysischen dekompensierenden Überforderungssyndrom mündete. Der Kläger zu 2. litt und leidet ebenfalls an chronischer Isomnie und daneben an psychophysischer Zerrüttung und pathologischer Erlebnisverarbeitung eines chronisch dekompensierten Psychosyndroms mit Tinnitus, chronisch asthmatoider Pollinose und weitreichenden Partnerschaftsstörungen. Beide Kläger leiden an Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Ohrendruck, Kribbelparästhesien, Luftnot, allgemeinem Unwohlsein und Leistungsknick.

In der Zeit vom 06.05. - 28.06.1997 erfolgte eine stationäre Behandlung in der psychosomatischen Abteilung der BfA-Rehaklinik M.

Die Kläger halten sich in ihrem Haus nur noch stundenweise auf. Sie haben sich zwischenzeitlich ersatzweise, insbesondere für die Nachtstunden, in der G.str. 11, P. eine Ersatzwohnung gemietet.

Die Kläger haben behauptet, von dem Heizhaus gehe extrem niederfrequenter Schall von unter 10 Hz, sog. Infraschall, aus, der über eine Lehmader Schwingungen in ihrem Wohnhaus hervorrufe. Diese niederfrequenten Schwingungserscheinungen, für deren Entstehen allein der Betrieb des Heizhauses ursächlich sei, seien die Ursache ihrer massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Es sei bekannt, dass Schwingungen im niederen Frequenzbereich durch Ankopplung an biologische Systeme zu schweren psychovegetativen und psychotischen Störungen führen könnte. Genau diese Symptome lägen bei den Klägern vor.

Es sei messtechnisch nachgewiesen, dass in ihrem Wohnhaus Schall- und Schwingungsimmissionen vorhanden seien, die allein von dem Heizhaus ausgingen. Die audiometrische Untersuchung der I. habe ergeben, dass eine besondere Empfindlichkeit der Kläger für Infraschall auszuschließen sei. Damit sei bewiesen, dass die vom Heizhaus ausgehenden Schall- und Schwingungsimmissionen objektiv gesundheitsgefährdend seien.

In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.06.2002 haben die Kläger behauptet, gleichartige gesundheitliche Beeinträchtigungen wie bei den Klägern, die auf das Heizhaus zurückzuführen seien, seien jetzt auch bei den Nachbarn H.S., D.S. und S.B. aufgetreten.

Die Beklagte hat einen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Heizhauses und dem Gesundheitszustand der Kläger sowie die Ursächlichkeit des Heizhausbetriebes für mögliche Schwingungen im klägerischen Haus bestritten.

Das Landgericht Schwerin hat mit Urteil vom 28.06.2002 die Klage abgewiesen. Es hat einen Kausalzusammenhang zwischen den vom Heizhaus der Beklagten ausgehenden Schwingungen und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kläger für nicht hinreichend erwiesen erachtet. Wegen der weiteren erstinstanzlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug.

Mit ihrer Berufung greifen die Kläger die Beweiswürdigung des Landgerichtes an und stützen sich insbesondere darauf, das das Landgericht wegen der Unerforschtheit der Materie hätte weitere Gutachten einholen müssen. Der Sachverständige P. sei nicht ausreichend sachkundig gewesen. Auch die übrigen Feststellungen seien unzureichend. Das Landgericht habe sich darauf beschränkt, nur den Vertreter einer Meinung der entsprechenden Fachrichtung anzuhören. Gerade dann aber, wenn es sich um ein noch wenig erforschtes Gebiet handele, bestehe die Verpflichtung des Gerichtes, auch die Alternativforscher anzuhören, um sich so ein Bild zu verschaffen, ob deren Ansätze nicht die überzeugenderen sind. Das Landgericht hätte daher auch den außergerichtlich von den Klägern hinzugezogenen Dr. Dr. C. hören müssen.

Im Ergebnis der Beweisaufnahmen der ersten und zweiten Instanz stehe fest, dass es im Haus der Kläger zu Schallbelastungen im niederfrequenten Bereich komme, die vom Heizhaus der Beklagten ausging. Ebenfalls sei neben Frequenzen von 8 bis 100 Hz auch eine niederfrequente Schwingung von unter 8 Hz feststellbar. Im Rahmen der gutachterlichen Messungen habe sich gezeigt, dass der durch die DIN 45680/8/ vorgesehene Anhaltswert für Schallbelastungen in einer von neun Messungen überschritten werde. Die Schwingungsbelastungen seien zudem 1996 durch die Probanden der Gesundheitsbehörde des Landkreises P. festgestellt worden. Auch drei Mitglieder des Petitionsausschusses hätten bei einer Besichtigung im Haus der Kläger im Mai 2006 Schwingungen verspürt.

Das Robert-Koch-Institut habe eine Empfehlung mit dem Titel "Infraschall und tieffrequenter Schall - ein Thema für den umweltbezogenen Umweltschutz in Deutschland?" im Dezember 2007 herausgegeben. Diese sei u.a. in Zusammenarbeit mit der TU Berlin, Bereich Akustik, erarbeitet worden. In dieser werde ausgeführt, dass die Studien darauf hinwiesen, dass Emissionen von Infraschall entweder bei kontinuierlichen Langzeitexpositionen oder bei sehr intensiven Kurzzeitexpositionen gesundheitliche Schädigungen verursachen könnten. Professor M. von der TU Berlin bestätige nach entsprechenden Analysen für tieffrequente Geräusche an oder über der Wahrnehmungsgrenze eine den Schlaf beeinträchtigende Wirkung und erhöhte Morgenmüdigkeit. Es könne des Weiteren von einer Störung der nächtlichen Cortisolrythmik ausgegangen werden, die als Indikator für chronischen Stress angesehen werde. Zu beachten seien zudem mögliche Resonanzwirkungen auf den menschlichen Körper, wobei je nach Frequenz dieser als Ganzes oder einzelne Organe in Schwingungen gebracht werden könnten. Die Universität Alborg habe bestimmte Krankheitsbilder bestimmten Schwingungsfrequenzen zugeordnet.

Die tieffrequenten resonanten Schallwellen von 31,5 Hz, die durch den Gutachter Professor M. festgestellt worden seien, würden von den Klägern über den ganzen Körper aufgenommen. In Auswirkung der festgestellten Frequenzen komme es bei dem Gehirn der Betroffenen nicht mehr zu den notwendigen Erholungsphasen, die eine Niederfrequenz von 1,5 Hz voraussetzen würde. So komme es zu Ohrendruck, Unsicherheit, Angstgefühlen, Dröhnschwingungs- und Druckgefühlen.

Die in den wissenschaftlichen Untersuchungen zum niederfrequenten Schall festgestellten möglichen Auswirkungen auf den menschlichen Körper würden den Beeinträchtigungen und Empfindungen der Kläger entsprechen. Die Kläger klagen über ein im Kopf auftretendes Dröhn-, Schwingungs- oder Druckgefühl, das nur bedingt von der Lautstärke abhängig sei. Die Auswirkungen niederfrequenten Schalls belege auch das von den Klägern vorgelegte Gutachten des Dr. W. vom 28.10.2005.

Die Schwingungen würden von den Klägern als pulsierend, zeitweilig als hämmernd empfunden. Die Kläger würden diesen als ein Brummen oder Druckgefühl wahrnehmen. Insbesondere im Ortstermin am 13.02.2009 im Haus der Kläger hat die Klägerin zu 1. weiter beschrieben, dass sie bei längerem Aufenthalt im Haus ein Kribbeln, insbesondere an den Waden, überziehe. Sie könne das Brummen oder Dröhnen "geradezu mitsingen".

Der Kläger zu 2. habe vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden müssen. Er leide vor allem an Asthma, chronischer Bronchitis, Muskelschmerzen, Hüftschmerzen, hat ein Milzhämatom, Leberzysten und psychosomatische Störungen. Beide Kläger seien zwischenzeitlich zu 40 bzw. 60 % anerkannt schwerbehindert.

Es könne daher jedenfalls nicht mit 100-prozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die im Haus der Berufungsführer nachgewiesenen Schwingungen zu gesundheitlichen Schädigungen führte.

Durch die Schwingungen sei es auch zu Bauschäden am klägerischen Haus gekommen. Der Baugrund senke sich im Bereich der Lehmader ab, wodurch es zur Absenkung der Bodenplatte komme. Bedingt durch diese Absenkung komme es im Haus der Kläger zu großen Spalten zwischen Bodenplatte und den Wänden, im Badbereich seien mehrere Fliesen gerissen, und in der Wand der Küche elektrische Leitungen.

Weiterhin machen die Kläger, nachdem ihnen in der Berufungsinstanz die Bauplanungsunterlagen vorgelegt worden sind, geltend, der zum Bau des Heizhauses erstellten Statik fehle der erforderliche Prüfvermerk. Für die Kesselanlagen seien keine Einzel- bzw. Blockfundamente errichtet worden. Hinreichende Dämpfungs- und Dämmmaßnahmen seien nicht ergriffen worden. Durch diese mangelhafte Bauausführung komme es zu den enormen Vibrationen und Schwingungen auf der Sohlplatte des Heizhauses, die diese in das Erdreich übertrage. Die Ausführung verstoße gegen die DIN 18380.

Die Fehler in Statik und Bauausführung hätten zur Folge, dass in dem Heizhaus erhebliche Baumängel zu verzeichnen seien, die zu den Beeinträchtigungen der Kläger führte.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landsgerichts Schwerin vom 28.06.2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Betrieb des von ihr betriebenen Heizhauses, Brunnenfeld II, auf dem Grundstück der Gemarkung P., Flur xx, Flurstück xx einzustellen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, die Beeinträchtigung aufgrund der von dem von ihrem Heizhaus, Gemarkung P., Flur xx, Flurstück xx, ausgehenden Emissionen in Form von Schwingungserscheinungen im extrem niederfrequenten Bereich auf das Grundstück der Kläger zu 1. und 2., Gemarkung P., Flur xx, Flurstück xx/x durch die Vornahme zumutbarer Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Einbringung einer schwingungsisolierenden Schicht in den Erdboden zwischen dem Heizhaus und dem klägerischen Grundstück bis zu einer Tiefe von 14 m unter Durchtrennung der beide Grundstücke verbindenden Wasser- und Lehmader oder durch einen Wechsel des Vibrationshemmers (Ersatz der Gummi- durch Stahlisolatoren) und durch eine Veränderung der Gleichförmigkeit der auftretenden Schwingungen durch Verlagerung des Prallbleches im Brenner des Heizhauses sowie einer Erhöhung der Drehzahl der Pumpmotoren zu unterlassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bestreiten eines Kausalzusammenhanges zwischen Schallemissionen des Heizhauses und den Gesundheitsschäden der Kläger. Dass die von den Klägern behaupteten Bauschäden durch Schallemissionen aus dem von ihr betriebenen Heizhaus hervorgerufen worden seien, stellt sie ebenfalls in Abrede.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Diplomphysikers F. vom 14.11.2003, eines Sachverständigengutachtens vom 09.05.2006 und einer ergänzenden schriftlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 20.07.2006 des Professor M. sowie Sachverständigengutachten des Professor L. vom 11.01.2008. Professor M. ist in den mündlichen Verhandlungen vom 03.11.2005 und 05.02.2009 und Professor L. in der Sitzung vom 05.02.2009 ergänzend angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die in Bezug genommenen Gutachten sowie die Sitzungsprotokolle vom 03.11.2005 und 05.02.2009 verwiesen. Weiterhin hat der Senat am 13.02.2009 einen Ortstermin im Haus der Kläger durchgeführt. Wegen der vom Senat getroffenen Feststellungen wird auf das Terminsprotokoll vom 13.02.2009 verwiesen.

Ergänzend nimmt der Senat auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger können nicht mit Erfolg einen Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 1004, 906 BGB geltend machen. Auch deliktische Unterlassungsansprüche scheiden aus.

1. Mit ihrem Hauptantrag begehren die Kläger die Einstellung des Betriebes des Heizhauses der Beklagten. Diesen Anspruch können sie schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es im Falle einer Störung im Sinne der §§ 1004, 906 BGB grundsätzlich dem Störer überlassen bleiben muss, welche konkreten Maßnahmen er ergreift, um die betreffende Störung zu beseitigen (BGH, Urt. v. 22.10.1976, V ZR 36/75, BGHZ, 67, 252; BGH, Urt. v. 17.12.1982, V ZR 55/82, NJW 1983, 751). Dies ist nur anders zu beurteilen, wenn nur eine bestimmte Maßnahme geeignet ist, die Störung zu beseitigen oder andere Maßnahmen nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urt. v. 22.10.1976, V ZR 36/75, BGHZ, 67, 252; BGH, Urt. v. 17.12.1982, V ZR 55/82, NJW 1983, 751; BGH, Urt. v. 12.12.2003, V ZR 98/03, NJW 2004, 1035; Palandt/Bassenge, BGB, 68 Aufl., § 1004 Rn. 51; Horst, Rechtshandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., Rn. 303). Dafür, dass die von den Klägern geltend gemachten Emissionen nur durch das Einstellen des Betriebs des Heizhauses beseitigt werden können, ist nichts ersichtlich.

Darüber hinaus wäre eine Einstellung des Betriebs des Heizhauses auch aus dem Gesichtspunkt des Gemeininteresses nicht geboten. Insoweit nimmt der Senat auf seinen ausführlichen Hinweis im Beschluss vom 08.12.2005 Bezug.

2. Ebenso wenig können die Kläger die Beseitigung bzw. Unterlassung von Störungen durch die im Hilfsantrag konkret bezeichneten Maßnahmen verlangen. Allerdings legt der Senat den Hilfsantrag der Kläger dahin aus, dass diese die Beseitigung bzw. Unterlassung der Beeinträchtigung ihres Eigentums allgemein geltend machen wollen und die konkret bezeichneten Maßnahmen nur Beispiele der Erfüllung dieses Anspruch sein sollen, eine anderweitige Vorgehensweise der Beklagten gleichwohl daher nicht ausschließen wollen. Dies ergibt sich für den Senat aus der Verwendung des Wortes "insbesondere". Ein Beseitigungsanspruch der §§ 1004, 906 BGB wegen einer niederfrequenten Schall- bzw. Infraschallbelastung steht den Klägern indes nicht zur Seite.

a. Gem. § 1004 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von jedem, der sein Eigentum anders als durch Besitzentziehung beeinträchtigt, Beseitigung oder - sind für die Zukunft weitere Beeinträchtigungen zu erwarten - Unterlassung verlangen. Der Anspruch ist gem. § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Gem. § 906 Abs. 1 BGB ist der Eigentümer eines Grundstückes zur Duldung von Emissionen, die von einem anderen Grundstück ausgehen, verpflichtet, wenn die Einwirkung dieser die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Nach § 906 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.

Beeinträchtigung in diesem Sinne ist dabei jede Einwirkung auf das Grundstück. Die Einwirkungen müssen von einem Grundstück grenzüberschreitend auf ein anderes erfolgen (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 906 Rn. 4; MünchKomm-BGB/Säcker, 4. Aufl., § 906 Rn. 27). Unter § 906 BGB fallen ohne Beschränkung auf unwägbare Stoffe grenzüberschreitende Einwirkungen, die in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind (BGH, Urt. v. 24.01.1992, V ZR 274/90, NJW 1992, 1389). Dabei muss es sich um Grenzüberschreitungen mit gesundheitlich oder sachschädigender Wirkung handeln (BGH, Urt. v. 07.03.1969, V ZR 169/65, BGHZ 51, 396). Die Einwirkung geht auch dann von einem Grundstück aus, wenn sie nur zurechenbare Folge eines auf ihm eingerichteten Betriebs ist (BGH, Urt. v. 15.06.1977, V ZR 44/75, NJW 1977, 1917).

Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 08.10.2004, V ZR 85/04, BGHReport 2005, 144; BGH, Urt. v. 20.11.1992, V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 = MDR 1993, 868; BGH, Urt. v. 05.02.1993, V ZR 62/91, BGHZ 121, 248 = MDR 1993, 541; BGH, Urt. v. 22.12.2000, VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250 = MDR 2001, 503). Maßgebend ist, in welchem Ausmaß die Benutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung des Grundstücks gestört wird (MünchKomm-BGB/Säcker, § 906 Rn. 34). Auf die subjektiven Empfindungen des Gestörten kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 30.10.1998, V ZR 64/98, NJW 1999, 356). Besondere subjektive Be- und Empfindlichkeiten können bei der Beurteilung daher keine Berücksichtigung finden.

So kann es für ein Wohngrundstück maßgeblich sein, ob das Wohnen an Annehmlichkeit verliert und der Grundstückswert dadurch gemindert wird (BGH, Urt. v. 18.10.1979, III ZR 177/77, MDR 1980, 655). Nimmt der durchschnittliche Mensch die Emissionen, etwa durch Geräusche, kaum mehr wahr, spricht dies für deren Unwesentlichkeit. Führen die Emissionen hingegen zu Gesundheits- oder Sachbeschädigungen, sind die Beeinträchtigungen hingegen als Wesentlich anzusehen (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 906 Rn. 17).

Der Begriff der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung dient der Abgrenzung zwischen den unabhängig von ihrer Ortsüblichkeit gem. § 906 Abs. 1 BGB hinzunehmenden sozialadäquaten Belästigungen im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis und den über eine bloße Belästigung hinausgehenden, körperliches Unbehagen hervorrufenden und deshalb wesentlichen Einwirkungen (MünchKomm-BGB/Säcker, § 906 Rn. 30).

Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Geräuschbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilungen festgesetzt werden (BGH, Urt. v. 06.07.2001, V ZR 246/00, BGHZ 148, 261 = MDR 2001, 1233; BGH, Urt. v. 26.09.2003, V ZR 41/03, MDR 2004, 145 / NJW 2003, 3699; BGH, Urt. v. 27.10.2006, V ZR 2/06, MDR 2007, 397 / NJW-RR 2007, 168). Ob wesentliche Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes bestehen, ist nach den konkreten Gegebenheiten des Sachverhaltes zu beurteilen (BGH, Urt. v. 15.02.2008, V ZR 222/06, BGHReport 2008, 480). Deshalb hat sich das Berufungsgericht ggf. einen eigenen Eindruck von der Lästigkeit der Geräuscheinwirkungen zu verschaffen (BGH, Urt. v. 08.10.2004, V ZR 85/04, MDR 2005, 328).

b. Dass von dem Heizhaus der Beklagten niederfrequenter Schall auf das Grundstück der Kläger und in das darauf befindliche Haus übertragen wird, steht im Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senates fest. Dabei kann es der Senat offen lassen, ob die Schallwellen, die vom Heizhaus der Beklagten ausgehen, im Wege des Luftschalls oder des Körperschalls übertragen werden, da es hierauf für einen Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch der Kläger streitentscheidend nicht ankommt.

Die Messungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen haben ergeben, dass am Heizhaus der Beklagten niederfrequenter Schall entsteht und im Haus der Kläger Schallwellen gleicher Frequenz gemessen werden konnten. Der Sachverständige Prof. M. hat in seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 05.02.2009 den Schluss gezogen, dass die im Haus der Kläger festgestellten niederfrequenten Schallwellen vom Heizhaus der Beklagten herrühren und dies in seinen gutachterlichen Stellungnahmen nachvollziehbar belegt. Diese Feststellungen decken sich im Ergebnis mit denen des Dr. F., des Diplomphysikers F. und des Dr. K. Der Senat hat daher keinen Anlass, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

c. Der Senat hat im Rahmen seiner Ortsbesichtigung aber nicht feststellen können, dass eine wesentliche Belastung des Hausgrundstücks durch die festgestellten Schallwellen gegeben ist.

Die Wahrnehmungen des Senates im Ortstermin vom 13.02.2009 haben die von den Klägern geschilderten Beeinträchtigungen nicht zu bestätigen vermocht, obwohl das Heizhaus wegen der extremen und außergewöhnlichen Kälte nahezu volllastig lief. Einen Ohrendruck oder ein Dröhnen haben die Senatsmitglieder nicht empfunden. Ebenso konnten Vibrationen, von denen die Kläger im Laufe des Verfahrens berichtet haben, weder über die Luft noch über den unmittelbaren Kontakt zum Fußboden und zu Möbeln festgestellt werden. Selbst der Richter am Oberlandesgericht B., dessen Tastsinn aufgrund seiner Blindheit besonders ausgeprägt ist, konnte trotz Auflegens seiner insbesondere sensibilisierten Fingerspitzen auf den Fußboden derartige Vibrationen nicht wahrnehmen. Auch anderweitige körperliche Beeinträchtigungen, wie Kribbel- oder Druckgefühle oder ein pulsierendes Hämmern haben sich bei den Senatsmitgliedern während des knapp zweistündigen Aufenthaltes im Haus der Kläger nicht eingestellt.

Alle drei Mitglieder des Richterkollegiums haben in sämtlichen Räumen des Hauses dann, wenn ein Zustand der Ruhe eingetreten war, in unterschiedlicher Intensität ein sehr hohes Pfeifen festgestellt, dessen Herkunft sie nicht zuordnen konnten. Im Nachgang zum Ortstermin haben sich die Mitglieder des Richterkollegiums unabhängig voneinander zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten in Räumen aufgehalten, in denen ebenfalls Ruhe herrschte. Bei angestrengter Konzentration auf die Wahrnehmung von Geräuschen haben sie jeweils für sich das gleiche Geräusch wahrnehmen können, wobei dessen Intensität wiederum variierte, tendenziell aber bei längerer Anstrengung zugenommen hat. Somit kann ein Zusammenhang zwischen diesem Geräusch und den Emissionen aus dem Heizhaus der Beklagten vom Senat nicht sicher festgestellt werden. Ein solches Geräusch haben die Kläger als eine Beeinträchtigung auch nicht beschrieben.

Auch ein ständiges Brummen, von dem die Klägerin zu 1. anlässlich des Ortstermins angegeben hat, dies mitsummen zu können, haben die Senatsmitglieder nicht bestätigen können. Allein der Richter am Oberlandesgericht B. hat ein Brummen wahrnehmen können, als er sich mit dem Kopf an einen Schreibtisch angelehnt hat. An allen anderen Standorten im gleichen Raum und auch im sonstigen Haus hat er dieses Geräusch trotz Setzens und Legens auf den Fußboden und Anlehnens an andere Möbel, z. B. Schränke, nicht mehr wahrnehmen können. Auch wenn der Senat unterstellt, dass dieses Geräusch auf die Schallemissionen zurückzuführen ist, vermag er aufgrund der vorbeschriebenen äußerst beschränkten Wahrnehmung hier keine wesentliche Beeinträchtigung zu erblicken.

d. Ebenso wenig ist bewiesen, dass Infraschall allgemein gesundheitsbeeinträchtigend ist. Es mag vieles dafür sprechen, aber nicht so viel, dass vernünftige Zweifel schweigen müssen.

Bei den Auswirkungen von niederfrequenten Schallwellen auf den menschlichen Körper handelt es sich um ein wenig erforschtes Gebiet. Zwar sind in längerer Zeit Forschungsergebnisse erzielt worden, die einen möglichen Zusammenhang zwischen der Einwirkung niederfrequenten Schalls auf den menschlichen Körper und Gesundheitsbeeinträchtigungen belegen. Dies gilt etwa für die von den Klägern in das Verfahren eingeführten Studien des Robert-Koch-Instituts oder der Universität Alborg. Hierher einzuordnen ist auch die Einzelfallstudie des Dr. W. Nach dem Verständnis des Senates handelt es sich hierbei aber um erste Forschungsergebnisse mit Vorreitercharakter, die noch keine breite wissenschaftliche Bestätigung gefunden haben und daher nicht als gesicherte Erkenntnisse gelten können, die den allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiederspiegeln. Seiner Beweiswürdigung kann der Senat jedoch nur gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde legen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es nicht Aufgabe der Tatsachengerichte ist, neuartigen Forschungsergebnissen und Thesen zum Durchbruch zu verhelfen (BVerfG, Beschl. v. 17.02.1997, 1 BvR 1658/96, NJW 1997, 2509). Der Senat war deshalb auch nicht gehalten, auf Anregung der Kläger weitere Gutachten eines ausgewiesenen Experten und Vorkämpfers auf diesem Forschungsgebiet einzuholen.

Die von den Klägern vorgelegten Forschungsergebnisse mögen einen Zusammenhang zwischen den Schallemissionen und den bei ihnen festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen plausibel erscheinen lassen. Indes vermag sich der Senat auf der Grundlage ausschließlich neuerer Forschungsergebnisse, die noch nicht dem anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, keine gem. § 286 ZPO hinreichend sichere, verbleibenden und vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietende Überzeugung zu bilden, zwischen auftretendem Infraschall und gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehe ein allgemeiner Zusammenhang. Es bleibt die nicht ausschließbare Möglichkeit eines anderen Ursachenzusammenhangs und einer anderen Ursachenquelle für die subjektiven Beeinträchtigungen der Kläger. Diese können insbesondere kein belastbarer Gradmesser dafür sein, ob Infraschall für den menschlichen Körper überhaupt belastend ist bzw. ob eine wesentliche oder nur unwesentliche Beeinträchtigung gegeben ist.

Der Senat hält es zwar für durchaus denkbar, dass aufgrund der Fortentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse späterhin ein hinreichender Nachweis für eine allgemeine Schädlichkeit niederfrequenten Schalls geführt werden kann. Dieser Möglichkeit darf im vorliegenden Rechtsstreit aber keine Bedeutung beigemessen werden.

e. Schließlich ist auch nicht bewiesen, dass der festgestellte Infraschall das Hausgrundstück der Kläger geschädigt hat.

Zwar hat der Senat im Ortstermin Risse in den Fliesen und in der Wand des Wohnzimmers feststellen können, Setzungen der Bodenplatte sowie eine von den Klägern geltend gemachte gerissene Elektroleitung in der Küchenwand hingegen nicht. Der Senat vermag nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass diese Beschädigungen, die üblichen Setzungserscheinungen am Bau entsprechen, nicht auch auf andere Ursachen zurückzuführen sein kann. Dies deckt sich mit den Stellungnahmen der Sachverständigen Prof. M. und Prof. L. in ihrer Anhörung vom 05.02.2009. Beide haben für sich ausgeschlossen, dass die festgestellten Schallwellen in der gemessenen Intensität zu derartigen Bauschäden führen. Dies ist für den Senat insbesondere deshalb schon nachvollziehbar, weil sich die durch Messung festgestellten Schallwellen in Frequenzen über 10 Hz weitgehend innerhalb der Regelwerte der DIN 45680 bewegen und daher als regelgerecht zu bewerten sind.

f. Der Nachteil der Beweislosigkeit geht zu Lasten der Kläger. Weder kommt eine Beweislastumkehr noch kommen Beweiserleichterungen in Betracht.

1) Macht der Grundstückseigentümer einen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 906 BGB geltend, trifft ihn die Beweislast für das Vorhandensein der Emissionen, die damit verbundene Beeinträchtigung und die zwischen diesen bestehende Kausalität. Hat er diesen Beweis geführt, muss der Störer hingegen grundsätzlich darlegen und beweisen, dass sich die gegebene Beeinträchtigung nur als unwesentlich darstellt. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung, wenn nach der Regel des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist, weil ein entsprechender Grenz- oder Richtwert nicht überschritten ist. Den in § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 genannten Grenz- oder Richtwerten kommt die Bedeutung zu, dass ein Überschreiten der Werte das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung und ein Einhalten oder Unterschreiten der Grenz- oder Richtwerte die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert. Eine solche indizielle Bedeutung hat der Tatrichter zu beachten. Er kann im Rahmen seines Beurteilungsspielraums von dem Regelfall abweichen, wenn dies besondere Umstände des Einzelfalls gebieten. Darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sind solche die Indizwirkung erschütternde Umstände von demjenigen, der trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung geltend macht. Er muss allerdings nur diese Umstände darlegen und beweisen, um dem Tatbestand des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB die Indizwirkung zu nehmen. Er muss nicht nachweisen, daß die Beeinträchtigung wesentlich ist (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 13.02.2004, V ZR 217/03, NJW 2004, 1317 Tz 13 m.w.N.).

2) Hinsichtlich des festgestellten Infraschalls, der insbesondere in den Bereichen um 1, 2 und 10 Hz festgestellt wurde, gibt es keine Richtwerte. Sie werden von der DIN 45680 nicht erfasst. Eine Indizwirkung für eine beeinträchtigende Belastung und deren Wesentlichkeit bzw. Unwesentlichkeit fehlt mithin. Damit muss es bei dem Grundsatz verbleiben, nach dem der Grundstückseigentümer die Beeinträchtigung und der Emmitent die Unwesentlichkeit der ggf. vorliegenden Beeinträchtigung dartun und beweisen muss. Vorliegend ist - wie oben ausfgeführt - nicht feststellbar, dass Infraschall überhaupt beeinträchtigend ist. Die Frage einer Wesentlichkeit bzw. Unwesentlichkeit stellt sich nicht mehr. Insbesondere reicht allein der Umstand, dass Infraschall feststellbar ist, nicht aus, eine Beeinträchtigung zu bejahen. Es gibt - wie der Sachverständige Prof. Dr. M. ausgeführt hat - schlechterdings keinen infraschallfreien Bereich.

3) Die im Haus der Kläger auftretenden Schallwellen, die mit denen im Heizhaus übereinstimmen, übersteigen nicht die hierfür aufgestellten Richtwerte (§ 906 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB). Für die Frequenzen ab 10 Hz aufwärts finden sich solche Richtwerte in der DIN 45680. Diese werden - bis auf zwei Messausnahmen - nicht überschritten. Da § 906 BGB einen Beseitigungsanspruch nur einräumt, wenn es sich um nicht unwesentliche Beeinträchtigungen handelt, sind die durchschnittlichen Belastungen zugrundezulegen, nicht gelegentliche Ausnahmewerte. Der Senat brauchte daher auch keine Feststellungen dazu treffen, ob sich bei seltenen Extremfällen, wie besonders tiefem Bodenfrost oder Volllastbetrieb des Heizhauses, möglicherweise solche Überschreitungen ergeben. Ein Betrieb des Heizhauses auch bei besonders niedrigen Temperaturen sieht der Senat mit Blick auf die im Rahmen des Ortstermins unstreitig gebliebenen Darlegungen der Beklagten (was nur versehentlich nicht protokolliert worden ist) zur mangelhaften Auslastung des Heizhauses nicht für sehr wahrscheinlich an. Im Übrigen hat der Senat anlässlich einer vorbeschriebenen Extremsituation keine allgemeine Schallbelastung ausmachen können.

4) Eine Beweislastumkehr zugunsten der Kläger ergibt sich auch nicht aus der Verletzung baurechtlicher Vorschriften oder der anerkannten Regeln der Technik.

Die Kläger machen insoweit geltend, dass die Bauausführung der Beklagten von der genehmigten Bauplanung und der dazugehörigen Statik abweiche. Der Sachverständige Prof. L. hat hierzu Feststellungen getroffen und ausgeführt, dass die vorgenommenen Änderungen nicht zu einer Verschlechterung von Schalldämmung und Schalldämpfung geführt haben, sondern diese teilweise eher noch verbessert haben. Die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen werden nicht angegriffen. Die von diesem hieraus gezogenen Schlüsse, hält der Senat für nachvollziehbar. Soweit die Kläger diese Feststellungen angreifen, setzen sie allein an die Stelle der Schlussfolgerungen des Sachverständigen die von ihnen gezogenen Schlüsse, zeigen aber nicht auf, woraus sich die Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Feststellungen ergibt.

Die gewählte Bauausführung verstößt auch nicht gegen die DIN 18380. Der Sachverständige Prof. L. hat, auch wenn er in der Anhörung vom 05.02.2009 weitergehende Angaben zu ihrem Inhalt nicht machen konnte, zumindest dieses Regelwerk auf Heizkraftwerke für nicht anwendbar erklärt. Ihrem Geltungsbereich nach gilt die DIN 18380 auch nur für die Installation von zentralen Heiz- und Warmwasserbereitungsanlagen in Gebäuden. Auch der Senat hegt in Ansehung der weiteren Ausgestaltung des Regelwerkes dahin, dass die Installation von Rohren, Heizkörpern etc. geregelt wird, Zweifel an ihrer Anwendbarkeit auf das streitgegenständliche Heizhaus. Schließlich vermag der Senat die von den Klägern aufgezeigten Installationserfordernisse diesem Regelwerk so nicht zu entnehmen.

Weitergehende Regelverstöße sind nicht ersichtlich. Auf den von den Klägern gerügten fehlenden Prüfvermerk der Statik kommt es aus Sicht des Senates nicht an, da eine rechtswirksam erteilte Baugenehmigung vorliegt. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Umstand Auswirkungen auf die Schalldämmung und -dämpfung zeitigen soll.

5) Eine Beweiserleichterung zugunsten der Kläger können diese auch nicht mit der Begründung beanspruchen, dass die Beklagte eine Anlage betreibe, von der typischerweise Gefahren ausgingen, wie sie sich in dem konkreten zur rechtlichen Beurteilung anstehenden Fall verwirklicht hätten. Um eine typische Gefahrenquelle in diesem Sinne handelt es sich dann, wenn von ihr allgemein üblich unter gewöhnlichen Umständen die Verwirklichung solcher Gefahren zu erwarten ist. Das aber ist schon wegen der Unerforschtheit der Wirkung und Entstehung niederfrequenten Schalls nicht der Fall. Von typisierten Abläufen kann daher nicht gesprochen werden.

3. Die Kläger können ihren hilfsweise geltend gemachten Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch auch nicht auf deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 15 Abs. 3 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern stützen.

Zwar ist zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt worden, dass im Falle einer Verletzung eines Schutzgesetzes aus § 823 Abs. 2 BGB neben einem Schadensersatzanspruch auch ein Unterlassungsanspruch wegen drohender Rechtsverletzungen oder ein Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden kann. Sowohl der Unterlassungs- als auch der Beseitigungsanspruch setzen die objektiv widerrechtliche Störung eines in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Gutes voraus (Palandt/Sprau, a.a.O., Vorbem. 19, 29 vor § 823 BGB). Hieran fehlt es aus den gleichen Gründen, aus denen auch der Anspruch aus §§ 1004, 906 BGB der Erfolg versagt bleiben muss.

III.

Die nachgelassenen und nicht nachgelassenen Schriftsätze der Kläger geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, sieht der Senat nicht, da die Entscheidung im Wesentlichen durch die getroffenen Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Senates getragen wird. Grundsätzliche Rechtsfragen sind nicht aufgeworfen.



Ende der Entscheidung

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