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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 09.02.2004
Aktenzeichen: 3 U 85/03
Rechtsgebiete: BGB, AKB
Vorschriften:
BGB § 535 | |
AKB § 12 |
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
verkündet am: 09.02.2004
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eckert, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Jedamzik und die Richterin am Oberlandesgericht Bartmann
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2004
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Teilversäumnisurteil vom 27.10.2003 bleibt aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt sämtliche Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern der Beklagten nicht Sicherheit in derselben Höhe stellt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 2., der bei ihr am 24.07.1999 einen Kleinlastwagen, Fabrikat MAN, gemietet hatte, auf Schadensersatz in Anspruch. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 450,00 DM. Hierzu bestimmt Ziffer 10 der Vertragsbedingungen: "Der Mieter kann - vorbehaltlich Ziff. 11 - seine Haftung nach Ziffer 9 durch Abschluss der Optionen "Haftungsreduzierung für alle Schäden einschl. Fahrzeugdiebstahl" (A.-interne Kurzbezeichnung "CDW") oder "Haftungsreduzierung nur für Fahrzeugdiebstahl "(A.-intern "TP") lt. den Feldern (51A) und (51B) auf der Vorderseite des Mietvertrages gegen Zahlung der entsprechenden Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung (SB) pro Schadensfall reduzieren.
Nach Ziffer 11 der Mietvertragsbedingungen entfällt die Haftungsreduzierung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung.
Der Beklagte zu 2. tankte unmittelbar vor Rückgabe des Fahrzeugs. Hierbei füllte er Dieselkraftstoff in den Ölbehälter, dessen Einfüllstutzen sich auf der linken Fahrzeugseite neben der Fahrerkabine befindet. Für die Reparatur des beschädigten Motors wendete die Klägerin 17.050,59 DM (ohne Umsatzsteuer) auf. Sie verlangt Ersatz dieses Betrages und einer Auslagenpauschale von 50,00 DM. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1. wies das Landgericht mit Teilurteil vom 19.08.2002 ab. Den Beklagten zu 2. verurteilte es am 09.12.2002 antragsgemäß zur Zahlung von 8.743,39 € nebst Zinsen. Begründend führte es aus, der Beklagte habe den Schaden grob fahrlässig verursacht, denn aufgrund der Aussage des Zeugen B. sei erwiesen, dass er bei Übernahme des Fahrzeugs eine Einweisung abgelehnt habe.
Hiergegen richtet sich seine Berufung, zu deren Begründung er vorträgt, dass er den Schaden nicht grob fahrlässig verursacht habe. Der Zeuge B. habe ihn bei Übernahme des Fahrzeuges am 24.07.1999 gegen 17.30 Uhr nur kurz und oberflächlich eingewiesen. Der Zeuge sei bei der Übergabe in Eile gewesen, weil der vorherige Nutzer die Rückgabezeit von 12.00 Uhr weit überschritten habe und er zu einer Gartenparty habe gehen wollen. Dies habe er, der Beklagte, anschließend Angehörigen erzählt. Keinesfalls habe er, der Beklagte zu 2., eine Einweisung abgelehnt, zumal er das gemietete Fahrzeug nicht gekannt habe. Der Zeuge B. habe ihm bei der Übergabe des Fahrzeuges einen Bund mit zwei Schlüsseln überlassen, woraus er, der Beklagte, geschlossen habe, dass der eine Schlüssel der Fahrzeugschlüssel zum Starten und Schließen sei, der andere für den Tankverschluss. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei angreifbar, denn der Zeuge B. habe ein Interesse am Ausgang des Rechtstreits. Er stehe in einem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin und ihm müsse auch daran gelegen sein, sich selbst entlasten. Schließlich habe das zweite unsachgemäße Starten des Motors durch den Zeugen Bu. den Schaden erheblich vergrößert. Dies habe der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt.
Als Selbstbeteiligung, so das weitere Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 25.09.2003, habe er 450,00 DM gezahlt.
In der mündlichen Verhandlung am 06.10.2003 erschien die ordnungsgemäß geladene Klägerin nicht. Daraufhin wies der Senat durch Teilversäumnisurteil vom 27.10.2003 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in Höhe von 8.513,31 € nebst Zinsen ab. Offen blieb die Entscheidung über die Klageforderung in Höhe von 450,00 DM (230,08 €). Nachdem die Zahlung der 450,00 DM unstreitig wurde, nahm die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten die Klage in dieser Höhe zurück.
Der Beklagte zu 2. beantragt,
das Teilversäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, der Beklagte habe schon deswegen grob fahrlässig die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, weil er Kraftstoff in den mit Ölbehälter gefüllt habe, ohne die deutliche rote Kennzeichnung des Einfüllstutzens zu beachten. Auch das Verhalten des Beklagten bei Übernahme des Fahrzeugs spreche für grobe Fahrlässigkeit. Die auf die schriftliche Stellungnahme des Zeugen B. vom 19.10.1999 gestützte Feststellung des Landgerichts, dass der Beklagte eine Einweisung abgelehnt habe, lasse Rechtsfehler nicht erkennen. Ein etwaiges Fehlverhalten des Zeugen Bu. brauche sie, die Klägerin, sich nicht zurechnen zu lassen.
Ergänzend nimmt der Senat auf die beiderseitigen Schriftsätze Bezug.
II.
Nach teilweise Rücknahme der Klage in Höhe der vom Beklagten entrichteten Selbstbeteiligung ist Gegenstand des Rechtsstreits die verbleibende Klageforderung, die durch Teilversäumnisurteil vom 27.10.2003 abgewiesen wurde. Dieses ist aufrechtzuerhalten, weil die zulässige Berufung des Beklagten zu 2. begründet ist. Er schuldet keinen über die Selbstbeteiligung hinausgehenden Schadensersatz. 1. Die Berufung bleibt nicht deswegen erfolglos, weil die im Mietvertrag vereinbarte Haftungsfreistellung nicht Schäden infolge eines Bedienungsfehlers abdeckt. Die Haftungsfreistellung in den Mietvertragsbedingungen - dort heißt es "Haftungsreduzierung für alle Schäden" bzw. "vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden - ist dem Wortlaut nach weit gefasst und schließt eine Schadensursache wie die vorliegende nicht aus.
Andererseits ist der Sinn der Haftungsfreistellung zu bedenken. Sie ist an die Kaskoversicherung angelehnt; der Vermieter gewährt dem Mieter einen Schutz, der dem entspricht, den der Fahrzeugeigentümer mit Abschluss einer Vollkaskoversicherung gem. § 12 AKB genießt. Die AKB sind allerdings nicht mehr bindend, sondern nur als Musterbedingungen zu verstehen. Danach deckt die Versicherung Schäden durch einen Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, ab. Betriebsschäden sind keine Unfallschäden. Zu den Betriebsschäden zählen Schäden durch falsche Bedienung (Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 12 Rz. 72). Dies mag bei einem Schaltfehler oder bei einem Verrutschen der nicht hinreichend befestigten Ladung während des Fahrens zweifelhaft sein. Ein Bedienungsfehler liegt jedoch zweifelsfrei vor, wenn er sich - wie das Betanken - bei einem Vorgang außerhalb des Straßenverkehrs ereignet. Wäre dem Beklagten zu 2. der Fehler beim Betanken des eigenen Fahrzeugs unterlaufen, hätte er keine Leistung der Fahrzeugvollversicherung erlangt und wohl auch nicht erwartet. Eine umfassende Haftungsfreistellung, die Schäden infolge eines Bedienungsfehlers erfasst, ist gleichwohl sinnvoll, denn der Mieter ist mit dem Fahrzeug nicht so vertraut wie der Halter, der es ständig benutzt, so dass das sein Risiko, das Fahrzeug auf diese Weise zu beschädigen bedeutend höher ist als das des Eigentümers (vgl. OLG Stuttgart ZMR 2001, 540; nicht rechtskräftig: Az. der Revision XII ZR 107/01).
Hätte die Klägerin die durch Bedienungsfehler verursachten Schäden von der Haftungsfreistellung ausnehmen wollen, so hätte sie dies in ihren Mietbedingungen zum Ausdruck bringen müssen, etwa durch einen Zusatz, der Bedienungsfehler ausnimmt oder die Klarstellung, dass der Mieter mit der Haftungsbeschränkung keinen weiteren Schutz erlangt als der Versicherungsnehmer mit einer Kraftfahrzeugvollversicherung. Die Zweifel über die Tragweite der Haftungsreduzierung gehen gem. § 5 AGBG zu ihren Lasten.
2. Eine grob fahrlässige Schadensverursachung, die die Haftungsbeschränkung entfallen ließe, ist dem Beklagten zu 2. nicht vorzuwerfen. a) Tritt ein Schaden beim Mietgebrauch ein, so hat grundsätzlich der Mieter darzulegen und zu beweisen, dass er ihn nicht zu vertreten hat. Diese Darlegungslast bedeutet indessen nicht, dass er bei der Anmietung eines Kraftfahrzeuges mit Vereinbarung einer kaskoversicherungsähnlichen Haftungsbefreiung sich auch hinsichtlich des Vorwurfes der groben Fahrlässigkeit entlasten muss. Vielmehr bestimmt sich die Darlegungs- und Beweislast entsprechend § 61 VVG. Danach muss der Vermieter als Quasiversicherer nachweisen, dass der Mieter den Schaden zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Haftungsfreistellung greift nur bei einer entsprechenden Beweislastverteilung, da sie andernfalls bei Unaufklärbarkeit des Geschehens nicht zu Gunsten des Mieters wirkte (vgl. BGH NJW 1986, 1608; BGHZ 65, 118 = NJW 1976, 44).
b) Allein die Tatsache, dass der Beklagte den Öleinfüllstützen nicht als solchen erkannte, begründet nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.
Das Landgericht hat hierzu festgestellt, der Öleinfüllstutzen habe zumindest eine rote Markierung; es sei jedoch nicht bewiesen, dass sich eine Aufschrift auf dem Deckel oder ein Hinweis in unmittelbarer Nähe des Einfüllstutzens befunden habe. Gegen diese Feststellung wendet sich der Beklagte nicht, auch die Klägerin greift sie in der Berufungserwiderung nicht an.
Die rote Verschlusskappe allein musste kein Warnsignal sein, denn beim Umhergehen um das Fahrzeug war ein weiterer Einfüllstutzen nicht ohne weiteres zu erkennen. Zur Lage des Kraftstoffeinfüllstutzens hat der Zeuge B. bei seiner Vernehmung vor dem Senat dargelegt, er befinde sich unter der Ladefläche, so dass man in die Hocke gehen oder sich bücken müsse, um ihn wahrzunehmen. Dass bei einem Mietfahrzeug, das der Mieter vor Rückgabe aufzutanken hat, der Kraftstoffeinfüllstutzen nicht beim ersten Blick auffindbar ist, während der Öleinfüllstutzen ohne weiteres auffällt, erscheint wenig sinnvoll. Von einem Mieter, der nur gelegentlich ein solches Fahrzeug benutzt, ist nicht zu verlangen, dass er die rote Farbe einer Verschlussklappe als Warnsignal auffasst, wenn ihm nicht ohne weiteres ein zweiter Stutzen zum Betanken des Fahrzeugs auffällt.
Bei seiner ersten Vernehmung vor dem erstinstanzliche Gericht am 29.01.2001 hat der Zeuge B. sogar eingeräumt, dass ihm bekannt sei, dass es bei MAN-Fahrzeugen - ein solches hatte der Beklagte angemietet - schon öfter zu Fehlbetankungen gekommen sei, da sich der Öleinfüllstutzen neben der Fahrerkabine befinde. Bei seiner Vernehmung vor dem Senat bestätigte er, dass die Zentrale der Klägerin ein Warnschreiben verschickt habe mit der Anweisung, den Mietern genau den Kraftstoffeinfüllstutzen zu zeigen. Dieses Warnschreiben, das sicherlich nicht aufgrund eines einmaligen Vorfalls versandt wurde, spricht dafür, dass Mieter dieser MAN-Fahrzeuge des öfteren den Öleinfüll- mit dem Kraftstoffeinfüllstutzen verwechselt haben.
Zum Nachteil des Beklagten kann auch nicht festgestellt werden, dass er beim Öffnen der Verschlusskappe hätte feststellen müssen, dass in dem Behälter sich nicht Dieselkraftstoff, sondern Öl befand. Hierzu bekundete der Zeuge B., dass man nach Öffnen der Verschlusskappe nicht sofort das in dem Behälter befindliche schwarze Öl sehe.
Das Verwechseln des Öl- mit dem Kraftstoffeinfüllstutzen ist nicht vergleichbar mit der Verwechslung von Dieselkraftstoff und Benzin. Insofern hält der Senat das von der Klägerin überreichte Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.07.2003 (Az.: 7 Sa 631/03) nicht für einschlägig.
c) Das Versehen des Beklagten ist nicht deshalb als grob fahrlässig zu bewerten, weil er bei Übernahme des Fahrzeugs die ihm angebotene Einweisung abgelehnt hat.
aa) Gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n. F. hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Gesetzgeberisches Ziel der Novellierung des Berufungsrechts ist die Stärkung der ersten Instanz (Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 6. Aufl., Rdn. 441). Die Berufungsinstanz ist nicht mehr umfängliche zweite Tatsacheninstanz sein, sondern dient der Fehlerkontrolle und -beseitigung(Zöller/Gummer, ZPO, § 529 Rdn. 1; Ball, Die Berufung nach dem ZPO-Reformgesetz, ZGS 2003, 49). Dieses Ziel lässt sich nur dann verwirklichen, wenn das grundsätzlich an eine rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung des Erstgerichts gebundene Berufungsgericht die Beweiswürdigung der ersten Instanz nur beschränkt nachprüft. Erschöpft sich die Berufung in einem Angriff auf die Beweiswürdigung, so muss sie schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen begründen, die also solche Zweifel an der aufgrund der Beweiserhebung getroffenen Tatsachenfeststellung aufkommen lassen, dass sich ein Neueinstieg in die Beweisaufnahme aufdrängt (OLG Dresden NJW-RR 2003, 210 f.). Solche Zweifel liegen jedenfalls dann vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird (vgl. Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 14/6036 S. 159; Greger NJW 2003, 2882).
bb) Demgemäß sind Zweifel an der Richtigkeit Tatsachenfeststellung begründet, wenn das erstinstanzliche Gericht bei der Beweiswürdigung das Interesse des vernommenen Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits und seine Tendenz, sich mit der Aussage selbst zu schützen, nicht erkennt.
Zur Begründung der Glaubwürdigkeit des Zeugen B. und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage führt das Landgericht aus, dass es ein Motiv des Zeugen, den Beklagten zu 2. zu belasten, nicht erkannt habe; auch auf Grund seines Aussageverhaltens habe es keine Belastungstendenz festgestellt. In seiner Beweiswürdigung hat das Gericht jedoch nicht das Interesse des Zeugen, der sich als "Inhaber der Autovermietung in Waren" bezeichnete, am Ausgang dieses Rechtstreites und seine Neigung, sich selbst zu schützen einbezogen. Der Zeuge ist, wie er in seiner Vernehmung vor dem Senat klarstellte, mit der Klägerin durch einen Agenturvertrag verbunden. Als freiberuflich Tätiger rechnet er mit ihr auf Provisionsbasis ab. Bei dieser Vertragsgestaltung ist es nicht auszuschließen, wenn nicht gar naheliegend, dass die Klägerin ihn belastet, wenn eines der Mietfahrzeuge infolge eines ihm zurechenbaren Geschehens beschädigt wird. Nach Auffassung des Senats hat das Landgericht auch die Tendenz des Zeugen, sich selbst zu schützen, nicht hinreichend gewürdigt. Diese Tendenz folgt schon aus dem ersten Satz seiner Stellungnahme vom 19.10.1999, in der er ausführte, dass der Kunde bei Anmietung eines Transporters oder Lastkraftwagens in jedem Fall eingewiesen werde.
Da der Beklagte diesen Verfahrensmangel in der Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO aufgezeigt hat, war der Senat gehalten, selbst festzustellen, ob der Beklagte eine Einweisung abgelehnt hat, und hierzu den Zeugen B. zu vernehmen.
cc) Dass der Beklagte bei Übernahme des Fahrzeugs die ihm angebotene Einweisung abgelehnt hat, ist nach Überzeugung des Senats nicht bewiesen. In seiner Vernehmung vor dem Senat bezog sich der Zeuge B. sich im Wesentlichen auf seine schriftliche Äußerung vom 19.10.1999. Eine konkrete Erinnerung an den Ablauf der Fahrzeugübergabe hatte er nicht. Zur Einweisung führt der Zeuge in seiner damaligen Stellungnahme aus:
"Im Transporter und LKW-Bereich wird der Kunde in jedem Fall vor der Vermietung eingewiesen. Wenn Kunden bzw. Kraftfahrer mehrmals mieten, mit dem Fahrzeug also vertraut sind, erfolgt keine weitere Einweisung.
Speziell bei Herrn K. war es so, dass er eine Einweisung nicht benötigte. Er sagte in etwa wörtlich: "Ich fahre nicht zum ersten Mal so einen LKW." Jeder Mieter wird darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug voll getankt wieder abgegeben werden sollte."
Schon diese Stellungnahme belegt nicht, dass der Beklagte ausdrücklich eine Einweisung zurückgewiesen hatte. Vielmehr schloss der Zeuge lediglich aus der Äußerung des Beklagten, er fahre nicht zum ersten Mal so einen LKW, dass dieser Einweisung nicht benötige. Hierzu erläuterte der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Senat, er weise jedenfalls dann ein, wenn er den Eindruck habe, dass das Fahrzeug für eine Privatfahrt benutzt werde. Aufgrund der Angabe des Beklagten, er ginge nicht das erste Mal mit einem solchen Fahrzeug um, habe er, der Zeuge angenommen, der Beklagte zähle zu den Firmenfahrern.
Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht, denn der Beklagte war dem Zeugen, wie er ebenfalls bei seiner Vernehmung einräumte, nur vom Sehen bekannt, indessen nicht als Mieter eines solchen Lastkraftwagens. Er gehörte nicht zu den in der schriftlichen Äußerung vom 19.10.1999 erwähnten Kunden oder Kraftfahrern, die mehrmals mieten.
Letztlich gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass die Aussage des Zeugen Burau nicht die Feststellung rechtfertigt, der Beklagte habe bei Übernahme des Fahrzeugs gesagt, er benötige keine Einweisung, weil er nicht zum ersten Mal einen solchen Lastkraftwagen fahre. Hierbei würdigt der Senat, dass der Zeuge die schriftliche Stellungnahme, auf die er sich stets bezieht, gegenüber der Klägerin abgegeben hat; als Agenturinhaber musste ihm daran gelegen sein, sein Verhalten ihr gegenüber stets in jeder Hinsicht korrekt darzustellen. Dies folgt insbesondere aus dem einleitenden Satz "Im Transporter- und LKW-Bereich wird der Kunde in jedem Fall vor der Vermietung eingewiesen. Wenn Kunden bzw. Kraftfahrer mehrmals mieten, mit dem Fahrzeug also vertraut sind, erfolgt keine weitere Einweisung." Dass der Beklagte ihm nicht als Kunde bekannt war, der zuvor, mehrmals einen LKW angemietet hatte bekannt war, verschweigt er dort. Auch erscheint es naheliegend, dass der Zeuge zumindest befürchten muss, von der Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, wenn er eingeräumt hätte, den Beklagten vor Übergabe des Fahrzeugs nicht eingewiesen zu haben. Diese Aspekte begründen jedenfalls erhebliche Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen B..
Selbst wenn die Übergabe des Mietfahrzeugs sich so abgespielt haben sollte wie in der schriftlichen Äußerung vom 19.10.1999 dargestellt, war die Überlassung ohne Einweisung nicht angezeigt, denn der Beklagte war dem Zeugen B. nicht als Mieter bekannt. Dem Satz "Ich fahre nicht zum ersten Mal so einen LKW." durfte er nicht vertrauen, solange er nicht positiv wusste, dass der Kunde das Mietfahrzeug kennt.
d) Dass der Beklagte den ihm nicht bekannten Zeugen Bu. als Helfer akzeptierte und diesem gestattete, das Fahrzeug nochmals zu starten - seiner Auffassung zufolge war vor allen der zweite Startversuch schadensursächlich -, ist ihm nicht als grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Dem Beklagten in seiner Notsituation ist zu Gute halten, dass er aufgeregt war und der Zeuge sich ihm gegenüber als sachkundiger Helfer angeboten hatte, sodass es dem Beklagten nicht vorzuhalten ist, dass er ohne Nachprüfung der Sachkunde diesen ans Werk gehen ließ.
III.
1. Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
2. Da die Klägerin ihre Geschäftsbedingungen bundesweit verwendet, war die Revision zu der Frage zuzulassen, inwieweit die Haftungsfreistellung an den Versicherungsschutz gemäß den Muster-AKB angelehnt ist. Die Revision kann zudem zur Überprüfung stellen, unter welchen Voraussetzungen das Berufungsgericht seine Bindung an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung verneinen darf.
Ende der Entscheidung
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