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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 09.07.2004
Aktenzeichen: 3 U 91/04
Rechtsgebiete: ZPO, ZVG, BGB, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZVG § 152
BGB § 546a
BGB § 288 Abs. 2
EGBGB Art. 229 § 5
EGBGB Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

Geschäftsnummer 3 U 91/04

in dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eckert, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Jedamzik und die Richterin am Landgericht Feger

am 09.07.2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11.03.2004 (4 O 411/03) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte nach teilweiser Klagerücknahme lediglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen hat. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Streitwert der Berufung: 9.489,58 €. Gründe:

I.

Der Kläger ist seit 04.12.2002 Zwangsverwalter des in R-W, Pstraße 39, belegenen Grundstücks des Schuldners J S. Das Grundstück hatte der Schuldner mit Mietvertrag vom 01.07.2000 bis zum 31.12.2009 an die Beklagte, seine Ehefrau, unter Vereinbarung einer monatlichen Nettomiete von 8.000,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer (nunmehr 4.090,34 € zzgl. 654,45 €, zusammen 4.744,79 €) vermietet. Wegen Verzugs mit der Zahlung der nach Anordnung der Zwangsverwaltung fällig gewordenen Mieten kündigte der Kläger das Mietverhältnis außerordentlich mit Schreiben vom 25.03.2003 sowie vorsorglich ein weiteres Mal mit Schreiben vom 07.04.2003. In dem Rechtsstreit 4 O 165/03 verurteilte das Landgericht die Beklagte zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks. Das Urteil ist rechtskräftig (Az. des OLG Rostock: 3 U 165/03).

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung rückständiger Nutzungsentschädigung für die Monate Juli und August 2003. Gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers verteidigt die Beklagte sich mit der Behauptung, sie habe im Mai 2001 mit ihrem Ehemann als Grundstückseigentümer und Vermieter vereinbart, dass sie die den Ausbau und die Ausstattung des Mietgrundstücks betreffenden Rechnungen bezahle und sodann mit ihrem Erstattungsanspruch gegen die Mietforderungen des Ehemannes aufrechne; demgemäß habe sie ihren Anspruch auf Erstattung von 19.500,00 DM auf die Mieten für Juli und August 2003 verrechnet.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 9.489,58 € nebst 18 % Zinsen auf jeweils 4.744,79 € seit dem 04.07.2003 und 05.08.2003. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie am 19.05.2004 begründete.

Mit Verfügung vom 01.06.2004 wies der Senatsvorsitzende darauf hin, dass die Berufung nur hinsichtlich eines Teils der zuerkannten Zinsen Aussicht auf Erfolg habe und dass ihre Zurückweisung gem. § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht komme, soweit sie keine Erfolgsaussicht habe. Zugleich regte er die teilweise Rücknahme der Klage an, soweit das Landgericht dem Kläger Zinsen in Höhe von mehr als 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt hat. Der Kläger nahm der Anregung folgend die Klage insoweit zurück. Die Beklagte äußerte sich in ihrem Schriftsatz vom 06.07.2004 zu den in dem gerichtlichen Hinweis vom 01.06.aufgeworfenen Fragen; der teilweisen Klagerücknahme stimmt sie nicht zu.

II.

Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

1.

Nachdem der Kläger die Klage hinsichtlich der Zinsen teilweise zurückgenommen hat, hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.

a) Im Ergebnis hält das angefochtene Urteil den Berufungsangriffen stand, soweit die Beklagte die Verurteilung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Monate Juli und August 2003 angreift.

aa) Der Kläger als Zwangsverwalter ist gem. § 152 ZVG befugt, die Vermieterrechte aus dem Mietverhältnis geltend zu machen, die der Schuldner mit der Beklagten abgeschlossen hat. Hierunter fällt auch die Geltendmachung der Nutzungsentschädigung, die die Beklagte als Mieterin gem. § 546a BGB wegen Vorenthaltung des Mietobjekts nach Vertragsende schuldet (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1308 = NZM 2003, 871). Dass die Beklagte nach Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund der wirksamen außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses vom 07.04.2003 zur Rückgabe des Mietobjekts an den Kläger verpflichtet war, wurde in dem Rechtsstreit 4 O 165/03 - LG Rostock - rechtskräftig festgestellt. Gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers kann die Beklagte nicht die Aufrechnung mit ihren Erstattungsansprüchen gegen den Vermieter (Ehemann) einwenden. Die Vereinbarung zur Aufrechnung der Erstattungsansprüche gegen die Mietforderungen des Ehemannes wurde mit Beendigung des Mietverhältnisses gegenstandslos. Eine Berechtigung, auch gegen den Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache nach Vertragsende (§ 546a BGB) aufzurechnen, folgt hieraus nicht. Zwar tritt dieser Anspruch an die Stelle der mit dem Vertragsende weggefallenen Mietforderung. Er ist jedoch nicht mit ihr identisch, weil er durch ein weiteres Geschehen, das Vertragsende und die anschließende Rückgabeverweigerung, ausgelöst wird (BGH ZIP 2001, 1007 = NZM 2001, 621). Darüberhinaus hat der Anspruch gem. § 546a BGB den maßgeblichen Zweck, Druck auf den rückgabepflichtigen Mieter auszuüben, um ihn zur Rückgabe der Mietsache zu veranlassen (BGHZ 107, 123 = NJW 1989, 1730). Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die rückgabepflichtige Beklagte das Mietobjekt weiter nutzen könnte, ohne an den Zwangsverwalter eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Nach Vertragsende war die Beklagte zur sofortigen Rückgabe des Grundstücks verpflichtet, ohne dem Rückgabeverlangen ein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen zu können (§§ 570, 578 Abs. 1 BGB). Hätte sie das Mietgrundstück sofort zurückgegeben, so hätte der Zwangsverwalter durch dessen Verwertung Erträge für die Haftungsmasse erzielen können, während die Beklagte mit ihrem Erstattungsanspruch nicht mehr gegen die Mietforderungen hätte aufrechnen können; vereinfacht ausgedrückt: sie hätte ihre finanziellen Beiträge nicht mehr "abwohnen" können. Ihr Vertrauen auf die fortbestehende Aufrechnungslage - deren dem Kläger gegenüber wirksame Entstehung unterstellt - ist nur solange geschützt, wie sie das Grundstück berechtigt nutzt. Es besteht kein Grund, ihren Räumungsverzug, der den Zwangsverwalter an der Erwirtschaftung von Erträgen aus dem beschlagnahmten Grundstück hindert, in der Weise zu prämieren, dass sie für die Nutzung des Mietgrundstücks während der Vorenthaltung keine Entschädigung an den Zwangsverwalter zu zahlen hat.

Zutreffend verweist die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 06.07.2004 darauf, dass die Grundpfandgläubiger das Risiko tragen, eine verwertbare Haftungsmasse zu erlangen; demgemäß bleiben sie an mietvertragliche Beschränkungen gebunden. Die Beklagte übersieht jedoch, dass mit Wegfall des Mietvertrages auch die Beschränkungen entfallen und den Gläubigern bzw. dem Verwalter der ungeschmälerte Verwertungserlös zusteht.

Der Verlust ihrer Aufrechnungsmöglichkeit stellt die Beklagte nicht rechtlos. Ihr Anspruch auf Erstattung ihrer Investitionen in das Mietgrundstück bleibt erhalten; sie kann ihn ohne rechtliche Beschränkungen gegen den Vermieter verfolgen.

bb) Die Beklagte schuldet gem. § 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 4.744,79 € seit dem 04.07.2003 bzw. 05.08.2003. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 546a BGB ist eine Entgeltforderung i. S. d. § 288 Abs. 2 BGB. Weder der Kläger, der als Zwangsverwalter das Mietverhältnis weiterführte, noch die Beklagte, die das Mietgrundstück zu gewerblichen Zwecken nutzt, sind Verbraucher.

Ab dem 01.01.2003 beträgt die Zinshöhe gem. § 288 Abs. 2 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Das Übergangsrecht für Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01. 2002 eingegangen sind, regelt Art. 229 § 5 EGBGB. Nach Abs. 1 Satz 1 ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Nach Abs. 1 Satz 2 gilt dies für Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, dass anstelle der in Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 01.01.2003 an nur das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. Mit dieser Sonderregelung für Dauerschuldverhältnisse wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass auf Jahre hinaus doppeltes Recht gilt (vgl. BT-Drucksache 14/6040, 273; Staudinger/Löwisch, BGB, 2003, Art. 229 § 5 EGBGB, Rn. 32; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Auflage, Anh Einl § 241, Rn. 10; Jauernig/Stadler, 11. Auflage, § 288 Rn. 8; Palandt/ Heinrichs, BGB, 63. Auflage, Art. 229 § 5 EGBGB, Rn. 7 und § 288 BGB, Rn. 1; im Ergebnis ebenso Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., 2004, Rn. 476).

Die Auffassung, § 288 Abs. 2 sei nur auf Entgeltforderungen aus Schuldverhältnissen anwendbar, die nach dem 01.01.2002 entstanden sind (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 288 Rn. 1; Bamberger/Grüneberg, Kommentar zum BGB, Bd. 1, 2003, § 288 Rn. 5), bedenkt nicht, dass Mietforderungen nicht schon mit Vertragsschluss entstehen, sondern periodisch entsprechend der jeweiligen Gebrauchsgewährung. Zudem zitieren die beiden genannten Autoren die Übergangsregelung in Art. 229 § 5 EGBGB, ohne zu berücksichtigen, dass in Abs. 1 Satz 2 eine Sonderregelung für Dauerschuldverhältnisse aufgenommen ist.

2.

Der Senat kann seine Entscheidung mit den unter 1.a) dargelegten, bislang nicht bedachten rechtlichen Erwägungen zu begründen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 522 Abs. 2 ZPO nicht nur bei "offenbarer" - dieses Wort findet sich nicht im Gesetz -, ins Auge springender Aussichtslosigkeit der Berufung anzuwenden; vielmehr kann das Berufungsgericht auch komplexe Sachverhalte und Rechtsfragen im Beschlusswege abhandeln (BVerfG NJW 2003, 281; OLG Celle NJW 2002, 2800). Auch kommt es bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Berufung nur auf das Ergebnis an. Sie fehlt, wenn sich das angefochtene Urteil mit anderer Begründung aufrechterhalten lässt (OLG Rostock NJW 2003, 1676 = MDR 2003, 1073).

3.

Die zuvor unter 1.a) dargestellte Rechtslage, für die das Schrifttum keinen Erörterungsbedarf sieht, leitet sich unmittelbar aus Sinn und Zweck der Zwangsverwaltung ab, ohne dass Rechtsfragen grundsätzlicher Art zu behandeln sind. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht ein Urteil des Berufungsgerichts.

4.

Der Senat kann abschließend entscheiden, denn die teilweise Klagerücknahme ist wirksam, obwohl die Beklagte ihr nicht zustimmt.

a) Ohne die teilweise Klagerücknahme wäre der Senat nicht gehindert, die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, soweit sie keine Erfolgsaussicht hat, also die Berechtigung des Räumungsanspruchs, der Mietforderung und des Zinsanspruchs dem Grunde und der Höhe nach festzustellen, und die Entscheidung über die Berufung offen zu lassen, soweit sie Erfolgsaussicht bietet. In dem Rahmen, in dem die ZPO ein Teilurteil zulässt (§ 301 ZPO), ist eine teilweise Zurückweisung der Berufung durch Beschluss zulässig und angezeigt (OLG Rostock NJW 2003, 1676 = MDR 2003, 1673). Entgegenstehende Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucksache 14/4722 S. 97), die sich nicht im Gesetzeswortlaut niederschlagen, binden das Gericht nicht. Der Normzweck spricht für die Zurückweisung einer teilweise aussichtslosen Berufung durch Beschluss. Anliegen des Gesetzes ist es gerade, nicht unnötig richterliche Arbeitskraft durch Befassung mit substanzlosen Berufungen zu binden. Das Berufungsgericht soll nur über einen Prozessstoff verhandeln, der verhandlungsbedürftig ist (BT-Drucksache 14/4722, S. 97). Auch eine Verhandlung über ein weitgehend aussichtloses Rechtsmittel würde dem Gesetzeszweck widersprechen. In äußerster Konsequenz würde dies bedeuten, dass über eine Berufung insgesamt zu verhandeln wäre, obwohl nur wegen des Zinsausspruchs Erfolgsaussicht besteht. Der vorliegende Fall zeigt anschaulich, dass dies nicht Sinn des Gesetzes sein kann.

b) Da der Senat nicht gehindert ist, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, soweit sie keine Erfolgsaussicht bietet, kann die Beklagte das mit dem Widerspruch gegen die teilweise Klagerücknahme verfolgte Ziel, die mündliche Verhandlung über die Berufung insgesamt zu erzwingen, nicht erreichen. Dann aber ist ihr Widerspruch gegen die teilweise Klagerücknahme rechtsmissbräuchlich. Um die Abwehr einer Beschwer geht es ihr nach der teilweisen Klagerücknahme ohnehin nicht mehr. Ein Prozessverhalten, das nur Kosten und überflüssigen Arbeitsaufwand verursacht, ohne der Beklagten zu nützen, ist unbeachtlich. Sinn der Reform des Berufungsrechts ist es gerade, nicht unnötig richterliche Arbeitskraft zu binden. Die mündliche Verhandlung nur über Zinsen, die der Kläger nicht mehr fordert, mit nachfolgendem Urteil wäre ein extremer Fall der Vergeudung richterlicher Arbeitskraft, im Übrigen auch der Arbeitskraft der Prozessbevollmächtigten.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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