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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 19.05.2009
Aktenzeichen: 3 UH 3/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Eine Gerichtsstandsbestimmung durch das nächst höhere Gericht gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet aus, wenn zwar die Beklagten keinen allgemeinen gemeinsamen Gerichtsstand haben, sie aber ein besonderer Gerichtsstand verbindet.
Oberlandesgericht Rostock

Beschluss

3 UH 3/09

1 C 52/09 AG RDG

In dem Rechtsstreit

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird kostenpflichtig abgewiesen.

Gründe:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Miteigentümer eines Grundstücks den anteiligen Ausgleich von ihr vorverauslagter Grundsteuer und Gebäudeversicherungen. Da die Beklagten aufgrund unterschiedlichen Wohnsitzes keinen übereinstimmenden allgemeinen Gerichtsstand haben, hat die Klägerin das Oberlandesgericht gem. § 36 Abs. 1 ZPO um die Bestimmung eines zuständigen Gerichts angerufen.

Gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht dann in Betracht, wenn die Beteiligten keinen übereinstimmenden allgemeinen Gerichtsstand aufweisen können und sie auch sonst kein gemeinsamer Gerichtsstand verbindet. Letzteres ist hier nicht der Fall, so dass ein Bestimmungsbedarf nicht besteht.

Als Anspruchsgrundlage der von der Klägerin geltend gemachten Forderung kommt § 748 BGB in Betracht. Grundlage für diesen Anspruch ist die Miteigentümerstellung der Partei. Somit leitet sich der Anspruch allein aus deren Eigentümerstellung her. Für solche Fälle hat das OLG Stuttgart (Beschl. v. 03.12.1998, 2 AR 6/98, NJW-RR 1999, 744) einen besonderen Gerichtsstand des § 26 ZPO auch über dessen unmittelbaren Wortlaut hinaus bejaht (ebenso vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 26 Rn. 2). Dem schließt sich der Senat an.

Wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt, ist über die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 05.02.1987, I ARZ 703/86, NJW-RR 1987, 757).



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