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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 30.07.2007
Aktenzeichen: 3 W 118/07
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 69 g Abs. 5 Satz 2
Da im Unterbringungsverfahren nach § 69 g Abs. 5 Satz 2 FGG nur in Ausnahmefällen die Anhörung als Verfahrensbestandteil einem einzelnen Richter übertragen werden darf, scheidet die Übertragbarkeit des gesamten Verfahrens auf den Einzelrichter von vornherein aus.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

3 W 118/07

In der Unterbringungssache

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 30.07.2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen, für diesen eingelegt durch die Verfahrenspflegerin, wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 12.07.2007 - Az: 2 T 238/07 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung durch die Kammer auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde an das Landgericht Stralsund zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene begab sich im Laufe dieses Jahres aufgrund einer psychischen Erkrankung teils freiwillig teils auf Anordnung mehrfach in psychiatrische Behandlung. Zuletzt mit Antrag vom 04.07.2007 beantragte der Beteiligte zu 2) die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung des Betroffenen im .... Das Amtsgericht Greifswald genehmigte die Unterbringung für sechs Wochen, längstens bis zum 16.08.2007, mit Beschluss vom 05.07.2007, auf den inhaltlich Bezug genommen wird.

Gegen diesen Beschluss legte die Verfahrenspflegerin für den Betroffenen sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer des Landgerichts Stralsund übertrug das Beschwerdeverfahren durch Beschluss auf die Einzelrichterin. Diese wies die Beschwerde nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 12.07.2007 zurück. Wegen der Begründung wird auf diesen Beschluss verwiesen.

Hiergegen legte der Betroffene zunächst schriftlich weitere sofortige Beschwerde ein. Auf Hinweis des Senates wiederholte die Verfahrenspflegerin diese mit Schriftsatz vom 23.07.2007, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

II.

Die gem. §§ 27, 29, 70 m FGG zulässige weitere sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der Senat sieht in der Entscheidung des Einzelrichters eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts, die jedenfalls im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit einen absoluten Beschwerdegrund darstellt, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (OLG Zweibrücken, Beschl. vom 17.09.2003 - 3W 185/03 - FGPrax 2003, 278; BayObLG, Beschl. vom 11.02.2004 - 3Z BR 23/04 - FGPrax 2004, 117 = FamRZ 2004, 1136; BayObLG, Beschl. vom 04.02.2004 - 3Z BR 270/03 - FGPrax 2004, 77 = FamRZ 2004, 1137).

1. Gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 FGG entscheidet über Beschwerden im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Kammer des Zivilgerichts. Die Besetzung der Kammer des Zivilgerichts ergibt sich aus § 75 GVG. Hiernach entscheidet über Beschwerden im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Spruchkörper aus drei Richtern unter Einschluss des Kammervorsitzenden.

Von diesem Grundsatz lässt § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG, der mit dem ZPO-Reformgesetz zum 01.01.2002 eingeführt wurde, eine Ausnahme dahin zu, dass die Kammer die Sache auf den Einzelrichter durch Beschluss übertragen kann, wenn die Voraussetzungen des § 526 ZPO gegeben sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.

2. Mit Beschluss vom 24.08.2006 - 3 W 81/06 - hat der Senat für die Anordnung einer Betreuung entschieden, dass ein Verfahren, mit dem eine Betreuung eingerichtet oder über die Aufrechterhaltung der Betreuung befunden wird, regelmäßig ein Verfahren von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 02.08.2001 (1 BvR 618/93, NJW 2002, 206) ausgesprochen, dass bereits die Anordnung einer vorläufigen Betreuung einen tiefen freiheitseinschränkenden Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG darstellt und dessen Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz es im Falle der Beendigung der Betreuung im laufenden Rechtsmittelverfahren erfordert, die Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung festzustellen. Wenn das Bundesverfassungsgericht bereits in der kurzfristigen Anordnung der Betreuung einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen sieht, muss dies erst recht für eine längerfristige Anordnung einer Betreuung Geltung beanspruchen. Dann aber erfordert regelmäßig die Entscheidung über die Einrichtung oder Aufhebung der Betreuung eine besonders sorgfältige und abgewogene Entscheidung, so dass von einer besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Sache auszugehen ist. Schon daher scheidet nach Auffassung des Senates im Regelfall eine Übertragung auf den Einzelrichter aus.

Darüber hinaus hält der Senat § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG jedenfalls bei der Einrichtung und der Aufhebung einer Betreuung unter Berücksichtigung von § 69 g Abs. 5 Satz 2 FGG für nicht anwendbar. § 69 g Abs. 5 Satz 2 FGG sieht vor, dass eine Anhörung im Beschwerdeverfahren durch den beauftragten Richter nur durchgeführt werden darf, wenn es auf den persönlichen Eindruck aller Kammermitglieder von dem Betroffenen nicht ankommt oder aber der beauftragte Richter in der Lage ist, seinen gewonnenen Eindruck den übrigen Kammermitgliedern so zu vermitteln, dass sie hierauf ihre Entscheidung stützen können. Nach der wohl herrschenden Meinung ist damit selbst die Anhörung des Betroffenen gem. § 68 FGG im Beschwerdeverfahren im Regelfall durch die vollbesetzte Kammer durchzuführen, die Anhörung durch den beauftragten Richter soll hiervon weiterhin die Ausnahme sein (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 69 g Rn. 26; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 69 g FGG Rn. 6; Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69 g FGG Rn. 14; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 69 g Rn. 75). Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm für das Betreuungsverfahren eine Vorschrift geschaffen, die es nur in Ausnahmefällen erlaubt, die Anhörung des Betroffenen als Bestandteil des Beschwerdeverfahrens durch den beauftragten Richter anstelle des Kammerkollegiums durchzuführen. Wenn aber der Gesetzgeber bereits für einen Teil des Verfahrens eine solche ausdrückliche Regelung trifft, diesem folglich eine erhebliche Bedeutung beimisst, müssen diese Grundsätze erst recht für das gesamte Verfahren der Beschwerde gelten. Wenn also nach § 69 g Abs. 5 Satz 2 FGG nur in Ausnahmefällen die Anhörung als Verfahrensbestandteil einem einzelnen Richter übertragen werden darf, scheidet die Übertragbarkeit des gesamten Verfahrens auf den Einzelrichter von vornherein aus. Dies findet seine Bestätigung darin, dass eine Übertragung der Anhörung auf den beauftragten Richter auch nur dann erfolgen darf, wenn es für die Entscheidung des Kollegiums, die sich an die Anhörung anschließt, auf den persönlichen Eindruck der übrigen Kammermitglieder nicht ankommt. Damit geht auch der Gesetzgeber augenscheinlich davon aus, dass in den in § 69 g FGG genannten Fällen immer das Kollegium entscheidet. Insoweit stellt § 69 g FGG gegenüber § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG aus Sicht des Senates die speziellere Norm dar, der vor dem allgemeinen Verfahrensrecht der Vorrang zu geben ist.

3. Diese Grundsätze sind auf die Anordnung bzw. Genehmigung einer Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung uneingeschränkt zu übertragen. Zum einen verweist § 70 m FGG ausdrücklich auf § 69 g Abs. 5 FGG, so dass schon deshalb die vorstehenden Überlegungen im Verweisungswege greifen. Darüber hinaus aber stellt die Unterbringung des Betroffenen gegenüber der Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Betreuung einen weit härteren Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte dar, ist die Unterbringung doch stets mit einer Freiheitsentziehung verbunden.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde war aufgrund der Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und der Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde des Betroffenen dem landgerichtlichen Beschluss vorzubehalten.

Ende der Entscheidung

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