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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 09.08.2006
Aktenzeichen: 3 W 138/05
Rechtsgebiete: AufenthG, FEVG, FGG, ZPO


Vorschriften:

AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AufenthG § 106 Abs. 1
FEVG § 3
FEVG § 6
FEVG § 7
FEVG § 16
FGG § 12
FGG § 14
FGG § 27
FGG § 29
ZPO § 114
1. Der Haftrichter darf die beantragte Haftdauer nicht von sich aus überschreiten.

2. Bei Minderjährigkeit der Betroffenen ist die Anordnung von Abschiebehaft nur geboten und zulässig, wenn anderweitige geeignete Sicherungsmaßnahmen, etwa die Unterbringung in einem Jugendheim, nicht gegeben sind. Dies hat die antragstellende Behörde zu prüfen und in ihrem Antrag umfassend darzulegen.

3. Bestehen Zweifel, ob die Betroffene minderjährig ist, sind hohe Anforderungen an die Ausfüllung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu stellen; das Gericht ist zur umfassenden Aufklärung verpflichtet.


Oberlandesgericht Rostock Beschluss

3 W 138/05

In der Abschiebehaftsache

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 09.08.2006 beschlossen:

Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die Anordnung von Abschiebungshaft (Sicherungshaft) gegenüber der Betroffenen durch Beschluss des Amtsgerichts Pasewalk vom 30.10.2005, aufrechterhalten durch Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 24.11.2005, rechtswidrig war.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 24.11.2005 - Az.: 4 T 270/05 - wird abgeändert und der Betroffenen wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., bewilligt.

Gründe:

I.

Die Betroffene ist nach eigenen Angaben vietnamesische Staatsbürgerin. Sie wurde mit weiteren vietnamesischen Staatsbürgern am 29.10.2005 gegen 06.30 Uhr in der Ortslage Berndshof in der Nähe von Ueckermünde in einem Mercedes Benz 100 D im Laderaum entdeckt. Personaldokumente oder sonstige Legitimationspapiere führte sie nicht mit sich. In der Annahme, die Betroffene sei über die polnische Grenze eingereist, sollte sie dorthin zurückgeschoben werden. Zur Sicherung der Abschiebung beantragte die Beteiligte zu 2. die Anordnung von Sicherungshaft für längstens vier Tage.

Die Betroffene beantragte am 29.10.2005 die Gewährung von Asyl. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.12.2005 abgelehnt.

Mit Beschluss vom 30.10.2005 ordnete das Amtsgericht Pasewalk für die Betroffene sowie weitere Personen Abschiebehaft für längstens sechs Wochen an. Die Haftanordnung sei erforderlich, weil geprüft werden müsse, ob das Asylverfahren für die Betroffene durch die Bundesrepublik Deutschland durchzuführen ist. Daher könne eine Zurückschiebung nach Polen nicht sofort erfolgen. Ohne eine Haftanordnung aber würde die spätere Zurückschiebung erheblich erschwert. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Hiergegen legte die Betroffene am 14.11.2005 sofortige Beschwerde mit der Begründung ein, sie sei am 25.05.1995 geboren und daher zehn Jahre alt. Damit sei sie Kind im Sinne des Gesetzes. Sie sei ohne gesetzliche Vertretung. Ihre Eltern und ihre Großmutter seien verstorben. Dies habe das Amtsgericht bei der Haftanordnung unberücksichtigt gelassen.

Die Beteiligte zu 2. führte im Beschwerdeverfahren aus, dass die Angaben der Betroffenen zu ihrem Alter im Widerspruch zu ihrem äußeren Erscheinungsbild und zur Ausprägung zumindest der sekundären Geschlechtsmerkmale stünden. Das Alter von zehn Jahren stehe im Widerspruch zu dem Umstand, dass sich die Betroffene mit polnischen Schleusern und in der Dienststelle der Beteiligten zu 2. mit polnischen Beamten ein Gespräch in polnischer Sprache führte und nach eigenen Angaben den Schulabschluss der sechsten Klasse habe. Ihre Altersangabe sei auch deshalb nicht glaubwürdig, weil sie zu ihren Eltern in ihrer Vernehmung widersprüchliche Angaben machte. Die Betroffene sei Frau Dr. med. S in P vorgestellt worden. Diese habe ihr Alter auf achtzehn Jahre geschätzt. Ein vietnamesischer Dolmetscher habe das Alter der Betroffenen auf zwanzig Jahre geschätzt. Gegen die Altersangabe spreche auch der Umstand, dass die Betroffene als Vermittler zwischen der Gruppe der Vietnamesen und den polnischen Schleusern fungiert habe.

Mit Beschluss vom 14.11.2005 bestellte das Amtsgericht Eisenhüttenstadt für die Betroffene einen Vormund. Das Gericht ging davon aus, dass die Betroffene minderjährig ist.

Auf Veranlassung des Landgerichtes wurde durch eine radiologische Praxis in Eisenhüttenstadt die linke Hand der Betroffenen geröntgt. In Auswertung der Röntgenaufnahme teilten die Ärzte mit, dass das Handskelett vollständig verknöchert und ohne offene Wachstumsfugen sei, weshalb es sich mindestens um eine Frau älter als achtzehn Jahre handele.

In ihrer Anhörung vor dem Landgericht Neubrandenburg am 23.11.2005 gab die Betroffene zunächst an, 1995 geboren zu sein. Nachdem sie sodann auf nochmaliges Befragen erklärte, 1992 geboren zu sein, benannte sie ihr Geburtsjahr nach Hinweis des Gerichts auf die Widersprüchlichkeit ihrer Angaben erneut mit 1995. Dann erklärte sie wiederum, dreizehn Jahre alt zu sein. Sie habe vier Jahre die Schule besucht. Sie spreche nur chinesisch und vietnamesisch.

Mit Beschluss vom 24.11.2005 wies das Landgericht Neubrandenburg die sofortige Beschwerde zurück. Es nahm den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG an. Es bestehe zudem begründeter Verdacht, dass sich die Betroffene ihrer Zurückschiebung nach Polen entziehen werde. Aufgrund der Ausprägung der sekundären Geschlechtsmerkmale, insbesondere der Brust, des Umstandes, dass die Betroffene mehrere Sprachen spreche und der Auswertung der Röntgenaufnahmen ihrer linken Hand sei die Betroffene mindestens achtzehn Jahre alt, so dass eine Minderjährigkeit einer Haftanordnung nicht entgegenstehe. Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf diesen Bezug genommen.

Hiergegen legte die Betroffene am 02.12.2005 weitere sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung zieht sie in Zweifel, dass es sich bei der ausgewerteten Röntgenaufnahme um die ihrer Hand handelt. Im Weiteren führt sie aus, das Landgericht habe sich auch nicht auf einen eigenen Eindruck ihrer Brustentwicklung beziehen können, denn es habe hiervon keinen Augenschein nehmen können. Sie habe während der Anhörung die ganze Zeit einen geschlossenen Anorak getragen. Schließlich rügt sie, dass das Landgericht in Kenntnis der Bestellung eines Vormundes diesen nicht am Verfahren beteiligt habe.

Nachdem die Betroffene am 07.12.2005 auf Veranlassung der Beteiligten zu 2. aus der Haft entlassen wurde, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen in der Annahme der Rücknahme des Haftantrages die weitere sofortige Beschwerde dahin umgestellt, der Beteiligten zu 2. die Kosten aufzuerlegen.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Neubrandenburg hatte die Betroffene zudem die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Gegen die Abweisung des Prozesskostenhilfegesuches im Beschluss vom 24.11.2005 legte die Betroffene zusammen mit der weiteren sofortigen Beschwerde in der Hauptsache Beschwerde ein.

II.

1. Die weitere sofortige Beschwerde ist gem. § 106 Abs. 1 AufenthG, §§ 3, 6, 7 FEVG, §§ 27, 29 FGG zulässig. Nachdem die Betroffene am 07.12.2005 aus der Haft entlassen wurde, verfolgt sie mit der weiteren sofortigen Beschwerde insbesondere die Feststellung der Kostentragungspflicht der Beteiligten zu 2. und hat im Weiteren die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angekündigt. Dabei geht die Betroffene fehlerhaft davon aus, dass in der behördlichen Anordnung der Haftentlassung eine Rücknahme des gerichtlichen Haftantrages liegt. Dies aber trifft schon deshalb nicht zu, weil es für die Entlassung der Betroffenen aus der Haft dann, wenn die zuständige Behörde diese veranlasst, keiner gerichtlichen Mitwirkung bedarf. Auch ist diese Erklärung nicht als Prozesshandlung an das Gericht gerichtet.

Gleichwohl war die weitere sofortige Beschwerde im Rahmen des § 12 FGG entsprechend dem geltend gemachten Interesse der Betroffenen auszulegen. Wird noch im gerichtlichen Überprüfungsverfahren die Haft beendet, ist das Rechtsmittel dahin auszulegen, dass die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festgestellt und das Rechtsmittel im Übrigen auf den Kostenpunkt beschränkt wird. Dieser Auslegung folgt der Senat auch hier.

In Abschiebungshaft genommene Ausländer können ein von der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG umfasstes Rechtsschutzbedürfnis haben, auch nach Beendigung der Haft die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme gerichtlich vollständig überprüfen zu lassen. Bei Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person besteht regelmäßig auch nach Erledigung des Eingriffes ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an - auch nachträglicher - Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme (BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001, NJW 2002, 2456 ff.; BVerfG, Beschluss vom 11.03.1996 - Az.: 2 BvR 927/95 - InfAuslR 1996, 198). Dieses besteht auch im Rahmen der Beschränkung auf den Ausspruch über die Kostentragungslast, da sich die Kostentragungspflicht der Beteiligten zu 2. im Falle der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung aus § 16 FEVG ergibt.

2. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht beruhen auf einer Rechtsverletzung. Es ist daher festzustellen, dass die Haftanordnung rechtwidrig war.

a) Das Abschiebungshaftverfahren ist ein Antragsverfahren. Die antragsstellende Verwaltungsbehörde ist insoweit weitgehend "Herr" des Verfahrens. Daher darf der Haftrichter die beantragte Haftdauer nicht von sich aus überschreiten (OLG Frankfurt/a.M., Beschluss vom 11.03.2003 - 20 W 91/03 - zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2002 - 8 Wx 32/02 - FGPrax 2002, 280). Vorliegend hatte die Beteiligte zu 2. die Haftanordnung für vier Tage beantragt. Das Amtsgericht ist mit seiner Haftanordnung über diesen Antrag hinausgegangen und das Landgericht hat diese rechtsfehlerhafte Haftanordnung bestätigt.

b) Vorliegend behauptet die Betroffene zehn bzw. dreizehn Jahre alt zu sein. Bei Feststellung ihrer tatsächlichen Minderjährigkeit ist die Anordnung von Abschiebehaft nur geboten und zulässig, wenn anderweitige geeignete Sicherungsmaßnahmen, etwa die Unterbringung in einem Jugendheim, nicht gegeben sind. Dies hat die antragstellende Behörde zu prüfen und in ihrem Antrag umfassend darzulegen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.09.2002, Az. 6 W 26/03; OLG Köln, OLGR Köln 2003, 193). Auch sind in einem solchen Fall höhere Anforderungen an das Merkmal der Verhältnismäßigkeit einer möglichen Haftanordnung zu stellen. Diese Grundsätze hat bereits das Amtsgericht in seiner Entscheidung nicht beachtet. Die Beteiligte zu 2. hat zum Alter der Betroffenen in seinem Haftantrag keinerlei Angaben außer der Angabe des von der Betroffenen selbst behaupteten Geburtsdatums gemacht. Folgerichtig hat sie auch keinerlei Angaben in ihrem Antrag darüber gemacht, ob sie eine anderweitige Unterbringung der Betroffenen in einer dem Minderjährigenstatus entsprechenden Einrichtung geprüft hat und eine solche nicht besteht. Schon daher hätte das Amtsgericht bei diesem Verfahrensstand eine Haftanordnung nicht vornehmen dürfen. Bestehen Zweifel, ob die Betroffene minderjährig ist, ist das Gericht zudem verpflichtet, dies umfassend aufzuklären (OLG München, OLGR München 2005, 393). Dass das Amtsgericht eine solche Aufklärung auch nur im Ansatz vorgenommen hätte, ist in keiner Weise ersichtlich. Der Beschluss beschränkt sich hierzu auf folgende nicht aussagekräftigen Feststellungen: "Das Alter der Betroffenen nach eigenen Angaben ist nicht nachvollziehbar. Dies ergibt sich aus ihren zum Teil widersprüchlichen Angaben zum Geburtsdatum, zur Schulausbildung und auch ihrem Aussehen." Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ist auch nicht durch den mit der weiteren sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluss des Landgerichts geheilt worden. Auch dieser hätte nach dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahrensstand so nicht erlassen werden dürfen.

Seiner Überzeugungsbildung konnte das Landgericht nicht ohne weiteres die widersprüchlichen Angaben der Betroffenen in der Anhörung vom 23.11.2005 zugrunde legen. Für die Anordnung der Abschiebehaft reicht es nicht, wenn der Betroffene unterschiedliche Angaben über sein Alter macht (LG Berlin, NVwZ 1998, Beilage Nr. 4, 40, LS). Zudem erfolgten diese Angaben auf wiederholtes Befragen und wiederholte Vorhalte und damit in einer Drucksituation. Dies kann insbesondere dann, wenn es sich bei der Betroffenen tatsächlich um eine Minderjährige im Alter von zehn oder dreizehn Jahren handelt, zu widersprüchlichen Angaben führen.

Soweit das Landgericht in seinem Beschluss weiter davon ausgeht, dass jedenfalls die ärztliche Stellungnahme der Praxis für Diagnostische und Interventionelle Radiologie, Ultraschall, Nuklearmedizin und Kernspintomographie Dr. K. vom 22.11.2005 mögliche Zweifel an der Volljährigkeit der Betroffenen vollständig zurückdränge, hält der Senat diese Stellungnahme nicht für geeignet, der Amtsermittlungspflicht des § 12 FGG zu genügen. Es handelt sich hier lediglich um ein Arztschreiben, in dem es unter "Diagnose" lediglich heißt: "Völlig verknöchertes Handskelett ohne offene Wachstumsfugen. Es handelt sich somit um das Handskelett einer mindestens 18 jährigen erwachsenen Frau." Ein Erscheinungsbild des Handskeletts, wie es die Röntgenabbildung zeigt, wird in diesem Schreiben nicht wiedergegeben. Auch die Röntgenaufnahme ist diesem nicht angefügt. Daher sind schon konkret beschriebene Anknüpfungstatsachen, die die Überprüfung der ärztlichen Feststellung erlauben und Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein können, nicht ersichtlich. Zudem lässt der Arztbrief nicht erkennen, ab welchem Lebensalter sich ein solches verknöchertes Erscheinungsbild regelmäßig zeigt, welche Altersspannbreiten hier möglich sind und ob es sich dabei um fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse handelt. Erst recht ist nicht ersichtlich, ob sich die ärztliche Feststellung mit der Frage auseinandersetzt, ob sich derartige mögliche Wachstumsmerkmale bei Menschen aus dem asiatischen Lebensraum anders entwickeln können, als bei Mitteleuropäern. Insoweit kommt der ärztlichen Stellungnahme keine gutachterliche Aussagekraft zu, so dass das Landgericht im Rahmen seiner Ermittlungstätigkeit ein umfassendes ärztliches Gutachten über sämtliche altersbestimmende Merkmale zur Ausräumung jedweder Zweifel hätte einholen müssen.

Auch die Folgerung des Landgerichtes, die die sichtbare Entwicklung der Brust spreche dafür, dass die Betroffene mindestens achtzehn Jahre alt sei, machen eine weitergehende Ermittlung des tatsächlichen Alters der Betroffenen nicht entbehrlich. Es entspricht bereits allgemeinen Kenntnisstand, dass auch bei mitteleuropäischen Frauen eine ausgeprägte Brustentwicklung in weit jüngeren Jahren zu beobachten ist und das Alter, in dem sich derartige Geschlechtsmerkmale ausprägen, in den vergangenen Jahrzehnten immer weiter gesunken ist. Darüber hinaus ist in Betracht zu ziehen, dass sich das Erscheinungsbild ausgeprägter Weiblichkeit im asiatischen Lebensraum abweichend von dem hier üblichen Erscheinungsbild entwickeln kann. Daher ließ - ungeachtet der Frage, ob die Kammer überhaupt die Gelegenheit der Augenscheinnahme hatte - die möglicherweise festgestellte ausgeprägte körperliche Entwicklung keinen zwingenden Schluss auf die Volljährigkeit zu.

c) Darüber hinaus stößt es auf rechtliche Bedenken des Senats, dass jedenfalls das Landgericht in Kenntnis der angeordneten Vormundschaft die gesetzliche Vertreterin der Betroffenen am Verfahren nicht beteiligt und diese insbesondere nicht zum Anhörungstermin geladen hat. Dies dürfte einer ordnungsgemäßen Anhörung entgegenstehen und damit eine Verletzung der Verfahrensgarantien darstellen. Da jedoch die Haftanordnung bereits aus den übrigen Gründen rechtswidrig war, braucht dies der Senat nicht zu vertiefen.

3. Da die Haftanordnung und ihre Bestätigung rechtswidrig waren und wegen des mangelhaften Antrages bereits der amtsgerichtliche Beschluss nicht hätte erlassen werden dürfen, sind die Verfahrenskosten gem. § 16 FEVG der Antragstellerin aufzuerlegen.

III.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war gem. § 14 FGG, § 114 ZPO wie tenoriert abzuändern. Insoweit bereits der amtsgerichtliche Beschluss rechtswidrig ergangen war, war der Beschwerde eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abzusprechen. Ihre Mittellosigkeit hat die Betroffene diese hinreichend belegt.

Ende der Entscheidung

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