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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: 3 W 15/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 793
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 569
ZPO § 888 Abs. 1
BGB § 2314 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

3 W 15/09

In der Zwangsvollstreckungssache

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 18.03.2009 beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 16.02.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Vollstreckung nicht vor dem 04.05.2009 erfolgen darf.

2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig, in der Sache jedoch - von der tenorierten Maßgabe abgesehen - unbegründet.

1. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss jedenfalls im Ergebnis zu Recht gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld gem. § 888 Abs. 1 ZPO verhängt.

Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Weitere der Zwangsvollstreckung entgegenstehende Umstände liegen nicht vor.

Entgegen der Ansicht der Schuldnerin hat diese insbesondere ihre Verpflichtungen aus dem vollstreckbaren Teilversäumnisurteil vom 04.06.2008 nicht erfüllt. Mit jenem Urteil ist die Schuldnerin in Ziffer 1. verurteilt worden, über den Bestand des Nachlasses des Erblassers Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses nebst Vorlage von zur Wertermittlung des Nachlasses erforderlicher Unterlagen und Angabe aller beim Erbfall vorhandener Sachen und Forderungen zzgl. aller ergänzungspflichtigen und ausgleichspflichtigen Zuwendungen an die Schuldnerin oder Dritte. Zudem ist sie in Ziffer 2. des Urteils zur sachverständigen Wertermittlung im dort bezeichneten Umfang verurteilt worden. Bereits ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines entsprechenden notariell aufgenommenen Verzeichnisses im Sinne von § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ist die Schuldnerin nicht nachgekommen. Ein solches setzt voraus, wie der Name schon sagt, dass der Notar selbst das Verzeichnis aufnimmt und insoweit den Nachlassbestand - als für den Inhalt des Bestandsverzeichnisses Verantwortlicher - soweit wie möglich selbst ermittelt (vgl. Palandt/Edenhofer, 68. Aufl., § 2314 Rn. 7 m.w.N.; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 20 Rn. 58 m.w.N.). Das mit Schriftsatz der Schuldnerin vom 05.02.2009 übermittelte Verzeichnis genügt diesen Voraussetzungen ersichtlich nicht. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine bloße - eidesstattliche - Erklärung der Schuldnerin selbst über ein von ihr aufgestelltes und als solches benanntes Nachlassverzeichnis, die die Notarin lediglich beglaubigt hat. Dies ist unzureichend.

Auf die übrigen von den Parteien problematisierten Unzulänglichkeiten der von der Schuldnerin erteilten Auskunft bzw. ihre angeblichen Fehlvorstellungen über den Inhalt ihrer titulierten Verpflichtungen kommt es daher nicht mehr entscheidend an.

2. Die Höhe des vom Landgericht festgesetzten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.

3. Die tenorierte Maßgabe trägt dem Umstand Rechnung, dass die Schuldnerin nunmehr einen erneuten Termin mit einem Notar vereinbaren und mehrere Sachverständigengutachten erstellen lassen muss, die nach ihren Angaben auch bereits beauftragt worden sind.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 2121 KV-GKG.

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