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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 15.08.2006
Aktenzeichen: 3 W 54/06
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 27
BGB § 1896
Wird eine vorläufige Betreuung angeordnet und endet deren Befristung, bevor über eine hiergegen gerichtete Beschwerde oder weitere Beschwerde entschieden werden konnte, hat der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

3 W 54/06

In der Betreuungssache

betreffend Frau B., geb. am ..., wohnhaft ...

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 15.08.2006 beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 10.04.2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 21.03.2006 - Az.: 2 T 67/06 - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Die Betroffene leidet seit Jahren unter einer schizoaffektiven Mischpsychose. Aufgrund dieser wurde die Betroffene seit Mitte der 90iger Jahre unter Betreuung gestellt, die auf ihren Wunsch mit Beschluss vom 29.11.2005 durch das Amtsgericht Greifswald aufgehoben wurde. Seit 1995 musste die Betroffene wiederholt aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in geschlossenen Einrichtungen untergebracht werden. Am 06.01.2006 wurde sie aufgrund einer akuten psychomanischen Phase einhergehend mit ihrer langjährigen Erkrankung in das Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Ev. Krankenhaus B. gGmbH, eingeliefert. In Anbetracht ihres krankheitsbedingten Zustandes regten die behandelnden Ärzte die Einrichtung einer Betreuung an. Das Amtsgericht Greifswald ordnete mit Beschluss vom 06.01.2006, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, eine vorläufige Betreuung bis zum 05.07.2006 an und bestellte die Beteiligte zu 2. zur vorläufigen Betreuerin.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 21.03.2006, auf dessen Gründe ebenfalls Bezug genommen wird, zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde. Mit Beschluss vom 09.08.2006 verlängerte das Amtsgericht Greifswald die vorläufige Betreuung für den Zeitraum 06.07.2006 bis 05.01.2007.

Ebenfalls mit Beschluss vom 06.01.2006, gegen den die Betroffene kein Rechtsmittel einlegte, genehmigte das Amtsgericht Greifswald die vorläufige Unterbringung der Betroffenen bis zum 17.02.2006. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus nahm die Betroffene lebensnotwendige Medikamente nicht zu sich, so spritzte sie das dringend erforderliche Insulin z.B. nicht. Das Amtsgericht Greifswald genehmigte daher am 15.03.2006 zunächst eine weitere vorläufige Unterbringung und sodann die Unterbringung für ein Jahr mit Beschluss vom 12.04.2006, den das Landgericht auf die Beschwerde der Betroffenen mit Beschluss vom 28.04.2006 bestätigte und dessen rechtliche Überprüfung Gegenstand des Verfahrens 3 W 58/06 ist.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde steht insbesondere nicht entgegen, dass die Befristung der Betreuung bereits abgelaufen ist. Wird mit einer gerichtlichen Entscheidung tiefgreifend in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen, gebietet es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG auch dann, wenn aufgrund der angeordneten Befristung die Maßnahme beendet ist, bevor der Rechtsmittelweg ausgeschöpft werden kann, dem Betroffenen ein Rechtsschutzinteresse dahin zuzubilligen, den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Ein solcher tiefer Eingriff ist auch die Anordnung einer vorläufigen Betreuung, da diese den Betroffenen in seinen freien Entscheidungen und damit in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt (BVerfG Beschl. vom 02.08.2001 - 1 BvR 618/93 - NJW 2002, 202 ).

2. In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. Gem. § 27 FGG ist der Senat auf die weitere Beschwerde darauf beschränkt, die angegriffene Entscheidung daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer Rechtsverletzung beruht. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Weder beruht die Entscheidung auf Verfahrensfehler noch ist sie materiell-rechtlich zu beanstanden. Insbesondere hat das Landgericht dem Amtsgericht folgend zutreffend die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB bejaht. Dem schließt sich der Senat an.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO.

Ende der Entscheidung

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