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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 16.05.2008
Aktenzeichen: 5 U 105/08
Rechtsgebiete: VVG, StPO, BGB, ZPO
Vorschriften:
VVG § 67 | |
StPO § 170 Abs. 2 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 906 Abs. 1 | |
BGB § 906 Abs. 2 S. 1 | |
BGB § 906 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO § 538 Abs. 2 Ziff. 4 |
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
laut Protokoll verkündet am: 16.05.2008
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 25.04.2008
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichtes Schwerin vom 06.06.2007, Az.: 3 O 698/06, abgeändert und als Grundurteil wie folgt gefasst:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruches an das Landgericht Schwerin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert der Berufung beträgt 167.874,00 €.
Gründe:
I.
Die Klägerin, Versicherer der Agrargenossenschaft ... macht gegen den Beklagten Regressansprüche nach § 67 VVG geltend. Am 01.08.1999 ließ der Beklagte auf seinen Feldern in der Gemarkung ... Mähdruscharbeiten ausführen. Zwischen 13.30 Uhr und 13.50 Uhr bildeten sich etwa 10 m hinter dem Mähdrescher Brandnester. Das sich ausbreitende Feuer erfasste u. a. einen ca. 45 ha großen Winterweizenschlag der Agrargenossenschaft ... sowie ein ihr gehörendes Stallgebäude. Die Ursache des Brandes ist ungeklärt. Ein gegen den Beklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren, StA Schwerin, 138 Js 24830/99, wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Klägerin hat auf den von ihrer Versicherungsnehmerin geltend gemachten Schaden eine Versicherungsleistung von 517.533,00 DM erbracht. Sie begehrt - einen an ihre Versicherungsnehmerin zunächst nicht gezahlten Teilbetrag in Höhe von 189.200,00 DM unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts in Abzug bringend - vom Beklagten Zahlung in Höhe von 167.874,00 € (328.333,00 DM).
Die Parteien streiten über die Brandursache, die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Entstehung und Ausbreitung des Brandes sowie für die durch das Feuer entstandenen Schäden und über die Höhe des Schadens.
Das Landgericht Schwerin wies nach Beweiserhebung die Klage mit Urteil vom 06.06.2007 ab. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Brand um ein dem Beklagten nicht zurechenbares Naturereignis handele.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie verweist darauf, dass die Begründung des Urteils zur Brandursache widersprüchlich sei und beanstandet, dass sich das Landgericht nicht mit den Vorschriften zu Sicherheitsstandards bei Vorkehrungen gegen Brandentstehung und für Brandbekämpfung auseinandergesetzt habe, auf die sie - die Klägerin - ihre Vorwürfe wegen einer Haftung aus der Verletzung von Verkehrssicherungs-pflichten stütze. Aufgrund der vorherrschenden Witterungsbedingungen sei es geboten und zumutbar gewesen, einen Brandposten zur Beobachtung einzusetzen, einen ausreichend dimensionierten Tankwagen mit Löschwagen bereitzuhalten und Schneisen anzulegen, um eine Brandübertragung auf andere Felder oder andere Bereiche zu unterbinden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass zumindest ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gegeben sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Schwerin vom 06.06.2007 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 167.874,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.04.2002 zu zahlen,
hilfsweise,
ein Grundurteil zu erlassen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Schadens an das Landgericht Schwerin zurückzuverweisen.
Der Beklagte, der Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Schwerin 138 Js 24830/99 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch gem. § 67 VVG ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
1.
Allerdings hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Beklagte der Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil er den Brand nicht verschuldet hat. a) Der von ihm eingesetzte Mähdrescher war nicht mit technischen Mängeln behaftet.
Der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Schwerin, 138 Js 24830/99 ist zu entnehmen, dass der Beklagten den Mähdrescher bei der Firma ... in ... untersuchen ließ. Dabei seien keine brandverursachenden Fehler festgestellt worden. Der Mähdrescher sei mehrere Stunden Probe gelaufen; auch dabei habe nichts festgestellt werden können (vgl. Bl. 4 d. Ermittlungsakte).
Auch der vom Landgericht beauftragte Sachverständige ... hat den (zwischenzeitlich verkauften) Mähdrescher untersucht. In seinem Gutachten vom 03.03.2005 führte er aus, dass er zur Untersuchung alle Baugruppen und Einzelteile, einschl. Hydroschläuche, Keilriemen, Riemenscheiben, Druschorgane, Schüttler und Lager auf evtl. Brandzeichen, Merkmale und Rückstände hin überprüft habe. Zusätzlich habe er an den markanten Trägerteilen Lackschichtmessungen vorgenommen, da sich hier im Einsatz der Maschine Strohreste und Staub absetzen und durch Glimmen und Aufflammen sichtbare Bläschenbildungen an der Lackoberschicht hinterlassen würden. Er habe keine hinreichenden Brandanzeichen an dem betreffenden Mähdrescher feststellen können.
b) Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, Verkehrssicherungs- oder andere Sorgfaltspflichten verletzt zu haben.
Dass allein wegen der vorherrschenden Witterungsbedingungen - lt. amtlicher Klimaauskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 01.10.2004 betrug die Temperatur zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt um 28 °C bei einer relativen Luftfeuchte von 28 % bis 26 % - die Ausführungen von Mähdruscharbeiten verboten gewesen wären, macht auch die Klägerin nicht geltend.
Besondere Verkehrssicherungspflichten des Beklagtgen bei der Ausführung dieser Arbeiten wären nur dann zu bejahen, wenn hierdurch die Brandgefahr - erhöht bzw. ausgelöst wurde. Das ist jedoch nicht der Fall. In seinem Gutachten-Nachtrag vom 19.12.2006 führte der Sachverständige ... u. a. aus, dass beim Mähdrusch besondere Temperaturen als Gefahrenstufen nicht ausgewiesen seien. Es gebe auch keine Vorschriften, dass die Mähdruscharbeiten in Verbindung mit Waldbrandwarnstufen zu verknüpfen seien und entsprechende Verbote durch Landkreise ausgesprochen würden. Diese Arbeiten seien nicht als feuergefährliche Vorgänge einzustufen. Die ausgewiesenen Wetter- und Klimadaten seien ideale Voraussetzungen für die Durchführung der Mähdruscharbeiten gewesen und hätten keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen während des Einsatzes erfordert (vgl. S. 8, 9 des Gutachten-Nachtrags).
Besondere Verhaltensanforderungen für den Beklagten ergeben sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem Fachbereichsstandart TGL, Stand 1983, dem Entwurf der DVO zu § 22 Brandschutzgesetz sowie aus den amtlichen Empfehlungen des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern zu Maßnahmen des Brandschutzes vom 06.06.2000. Diese Vorschriften galten zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (01.08.1999) nicht mehr bzw. noch nicht. Im übrigen hatte der Beklagte die später in den Empfehlungen zu Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes und Vorbereitung und Durchführung der Ernte geregelten Verhaltensanforderungen bereits umgesetzt, denn nach seiner insoweit unbestrittenen Darstellung hat er auf dem Mähdrescher einen Pulverlöscher mitgeführt (Ziff. 3.4. der Empfehlungen). Ein Gerät zum Anlegen von Wundstreifen und eine Mindestlöschwassermenge von 3000 Litern vor Ort einsatzbereit vorzuhalten ist auch nach dem genannten Empfehlungen erst bei einem Einsatz von mehr als 2 Mähdreschern vorgesehen (Ziff. 3.5); der Beklagte war lediglich mit einem Mähdrescher vor Ort.
2.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, weil ein auf die Klägerin nach § 67 VVG übergegangener verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB besteht.
Danach ist ein solcher Anspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung Einwirkungen auf ein anders Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nach § 906 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1 BGB dulden muss. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
2.1.
Die Einwirkungen beruhen auf der privatwirtschaftlichen Benutzung des Grundstückes des Beklagten. Nach dem Beweis des ersten Anscheins ist davon auszugehen, dass der Brand durch die Mähdruscharbeiten auf dem Feld entstanden ist.
a) Grundsätzlich kann der Beweis des ersten Anscheins auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht kommen (BGH, Urt.v.06.03.1991, IV ZR 82/90, VersR 1991, 460; Urt.v.12.05.1993, IV ZR 120/92, VersR 1993, 1351). Die Beweiserleichterung greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei typischen Geschehensabläufen, d. h. in den Fällen, bei denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (vgl. Urt.v.06.03.1991 a. a. O. m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
b) Der Brand ist zeitgleich mit der Durchführung der Mäharbeiten und unmittelbar hinter dem Mähdrescher entstanden. Es hätten sich - so eine Erklärung des Beklagten lt. Einsatzbericht der PI ... vom 01.08.1999 - etwa 10 Meter hinter dem Mähdrescher Brandnester gebildet (vgl. Bl. 2 d. Ermittlungsakte). Der Sachverständige ... schließt eine Brandentstehung durch Mähdruscharbeiten nicht aus. In seinem Gutachten vom 03.03.2005 führte er u. a. aus, dass beim Betrieb des Mähdreschers durch Keilriemen-überdrehungen, heiß gelaufene Lager oder Metallabriebe Funken entstehen können, die das ausgedroschene Stroh zum Aufflammen bringen (S. 7 d. Gutachtens). Durch eine hohe Sonneneinstrahlung in den Mittagsstunden steige die Zündfähigkeit von ausgedroschenem Stroh stark an (S. 6 d. Nachtrags-Gutachtens v. 19.12.2006). Es könne auch eine steinschlagbedingte Funkenbildung gegeben haben, wenn die Kufen von dem Mähwerk auf den Ackersteinen schleifen, die auf den Erntefeldern liegen (S. 7 d. Gutachtens). Nach einem Aktenvermerk der KK - ... vom 24.08.1999 gab der Beklagte an, dass auf seinem Acker sehr viele Feuersteine vorhanden seien.
Die Gesamtheit der Umstände rechtfertigen hier die Feststellung, dass Ursache des Brandes das Entzünden des ausgedroschenen Strohs durch beim Dreschen entstandene Funken war. Dass die eigentliche Ursache des Brandes ungeklärt ist, schließt diese Feststellung nicht aus, wenn - wie hier - alle möglichen Ursachen den Mähdruscharbeiten zuzuordnen sind.
c) Der Beklagte hat den Beweis des ersten Anscheins bei der Feststellung der Brandursache nicht erschüttert.
Hierzu hätte er die ersthafte Möglichkeit eines anderen als den erfahrungsgemäßen Ablaufs beweisen müssen, wobei die Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit abgeleitet werden soll, des vollen Beweises bedürfen (Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl., vor § 284 Rdn 29 m w. N.). Diesen Nachweis konnte der Beklagte nicht erbringen.
Soweit er eine vorsätzliche oder fahrlässige Brandstiftung durch Dritte (Rauchende Spaziergänger oder spielende Kinder) vermutet, kann der Beklagte nicht beweisen, dass sich dritte Personen in unmittelbarer Nähe der Brandausbruchsstelle befanden. Nach seiner Darstellung war der Mähdrescherfahrer zu diesem Zeitpunkt als einziger auf dem Feld. Ihm seien auch keine Personen in der Nähe des Feldes aufgefallen, die ursächlich für das Entstehen des Brandes gewesen sein könnten.
Soweit der Beklagte vermutet, dass der Brand Folge einer Selbstentzündung durch herumliegende Glasscherben oder blanke Metallteile sein könne, stellt er nicht unter Beweis, dass sich solche Materialien dort, wo der Brand entstanden ist, befanden.
Eine Selbstentzündung der Feuersteine schließt der Beklagte selbst als Brandursache aus.
2.2.
Die Versicherungsnehmerin musste die vom Feld des Beklagten ausgehende Immission nach § 906 Abs. 2 S. 1 BGB dulden.
Die Frage, ob die Benutzung des Grundstücks durch die vom Nachbargrundstück ausgehende Einwirkung wesentlich oder unwesentlich beeinträchtigt ist, hängt allein davon ab, in welchem Ausmaß die Benutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung des Grundstücks gestört wird (BGH, Urt.v.16.12.1977, V ZR 91/75, BGHZ 70, 102, 109). Hier sind durch den Brand ein ca 45 ha großer Weizenschlag und ein Stallgebäude der Agrargenossenschaft vernichtet worden. Von einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung kann folglich keine Rede sein.
Die Ortsüblichkeit der Durchführung von Mähdruscharbeiten auf dem Feld außer Frage.
Dass er das Ausbreiten des Feuers auf das Nachbargrundstück durch ihm wirtschaftlich zumutbare Vorkehrungen nicht hätte verhindern können, macht der Beklagte selbst geltend.
2.3.
Da die Versicherungsnehmerin der Klägerin hiernach die infolge des Brandes vom Feld des Beklagten ausgehende Einwirkung zu dulden hatte, kann sie von ihm nach § 960 Abs. 2 S. 2 BGB einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, weil die Einwirkung die ortsübliche Benutzung ihres Grundstücks sowie den Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt hat.
3.
Der Anspruch der Klägerin ist nicht wegen eines Regressverzichts aufgrund des bis zum 31.12.1999 geltenden Regressverzichtsabkommens (Anl. B 4) ausgeschlossen.
Nach Ziff. 2 Satz 1 greift das Regressverzichtsabkommen nur, wenn der Schaden, auf dem der Regressanspruch beruht, durch ein Ereignis bewirkt ist, dass für den Regressschuldner ein Versicherungsfall seiner Feuerversicherung darstellt. Hieran fehlt es, denn der Beklagte hat bei der ... Versicherungs AG lediglich eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen (Anl. B 2). Dass er anderweitig bei einem Abkommensunternehmen den Schadensfall aus einer Feuerversicherung zur Regulierung angemeldet hat, behauptet er nicht.
4.
Der Umfang des Ausgleichsanspruches bestimmt sich nach den Grundsätzen, die für die Bemessung einer Enteignungsentschädigung gelten (BGH, Urt.v.11.06.1999, V ZR 377/98, BGHZ 142, 66 = NJW 1999, 2896 m. w. N.). Besteht die Einwirkung - wie hier - in einer Substanzschädigung, so kann der Entschädigungsanspruch auf vollen Schadensersatz gehen (BGH a. a. O. m. w. N.). Der Ausgleichsanspruch umfasst auch die durch die Beeinträchtigung hervorgerufenen Ertragseinbußen (BGH, Urt.v.01.02.2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992).
Die Höhe des Schadens ist streitig. Die Klägerin behauptet die Höhe des Schadens am Stallgebäude unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 02.10.1999 mit 338.750,00 DM und die des Schadens an den landwirtschaftlichen Erzeugnissen unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 13.08.1999 mit 171.783,00 DM. Der Beklagte hat gegen beide Privatgutachten substantiierte Einwendungen erhoben.
Der Senat ist nicht in der Lage, ohne Beweiserhebung zur Höhe der durch den Brand entstandenen Schäden zu entscheiden. Er verweist daher die Sache gem. § 538 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über Höhe des Anspruches an das Gericht des ersten Rechtszuges zurück.
III.
Der Schriftsatz des Beklagten vom 28.04.2008 erfordert keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Sein Einwand, er habe die im Einsatzbericht der PI ... vom 01.08.1999 geschilderte Sachverhaltsdarstellung deshalb nicht abgegeben können, weil er sich zur Zeit der Mähdruscharbeiten nachweislich nicht auf dem Feld befunden habe, ist unbeachtlich. Lt. diesem Einsatzbericht war die Polizei erst um 17.00 Uhr, d. h. mehr als drei Stunden nach Ausbruch des Brandes vor Ort. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass er jedenfalls zu dieser Zeit auch vor Ort war. Der Senat geht davon aus, dass er sich beim Fahrer seines Mähdreschers nach Einzelheiten der Brandentstehung und -ausbreitung erkundigt und sein so erlangtes Wissen dann gegenüber POM ... kund getan hat. Dass er sich am 01.08.1999 gegenüber der Polizei überhaupt nicht geäußert hat, hat der Beklagte bisher auch nicht geltend gemacht, obwohl die Klägerin bereits in ihrer Klage auf den Einsatzbericht und die darin von ihm gegebene Sachverhaltsschilderung verwiesen hat.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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