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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 04.07.2008
Aktenzeichen: 5 U 87/08
Rechtsgebiete: StHG, ZPO, BGB, GG
Vorschriften:
StHG § 1 | |
StHG § 5 | |
StHG § 6 | |
ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 540 Abs. 2 | |
BGB § 831 | |
BGB § 839 Abs. 1 | |
GG Art. 34 |
Oberlandesgericht Rostock Im Namen des Volkes URTEIL
Laut Protokoll verkündet am 04.07.2008
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.06.2009
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 02.10.2007 - Az.: 3 O 126/07 - geändert:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 821,54 € festgesetzt.
Gründe: I.
Der Kläger nimmt die beklagte Stadt im Wege der Staats- und Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung der Einstandspflicht der beklagten Stadt für sämtliche zukünftige materielle Schäden aus einem Vorfall vom 14.06.2005, bei welchem sein PKW Mitsubishi Space Wagon mit dem amtl. Kennzeichen ........beschädigt wurde. An diesem Tage waren Mitarbeiter der ... GmbH mittels eines sog. Trennschneiders (Flex) damit befasst, die Fahrbahndecke des Friedrich-Engels-Rings aufzuschneiden, weil ein Absperrschieber des Trinkwasserleitungssystems der beklagten Stadt zu reparieren war. Dabei kam es zum Bruch einer Spannschraube des Trennschneiders, mit welcher die Trennscheibe auf der Antriebswelle des Gerätes gehalten wird. Infolgedessen löste sich die Trennscheibe; sie wurde über die Fahrbahn hinweg gegen das Fahrzeug des Klägers geschleudert und beschädigte dieses an der Stoßstange. Die Parteien streiten über die Einstandspflicht der beklagten Stadt für den am Fahrzeug entstandenen Schaden.
Das Landgericht hat der Klage aus § 1 StHG in Höhe von 716,34 € stattgegeben und die Einstandspflicht der beklagten Stadt für alle zukünftigen materiellen Schäden des Klägers aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis festgestellt. Hiergegen wendet sich die - zulässige - Berufung der beklagten Stadt, mit der diese auch weiterhin Klagabweisung erstrebt.
Von der Darstellung des Tatbestandes im Übrigen wird gem. §§ 540 Abs. 2 i.V.m. 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der beklagten Stadt ist begründet. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
1.
Der vor allem geltend gemachte verschuldensunabhängige Anspruch aus § 1 StHG (Staatshaftungsanspruch) greift nicht durch.
a) Dabei geht der Senat zur Zulässigkeit der Klage davon aus, dass der Kläger das nach §§ 5 und 6 StHG vorgeschriebene Vorverfahren durchgeführt hat. Der Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23.08.2005 ist als Beschwerde im Sinne von § 6 StHG anzusehen, auf die die beklagte Stadt durch ihren Haftpflichtversicherer (KSA) mit dem - vom Kläger nicht angenommenen - Vergleichsangebot vom 12.10.2005 reagiert hat.
b) Für einen Anspruch aus § 1 StHG gegen das betroffene staatliche oder kommunale Organ ist Voraussetzung, dass der Sach- oder auch Vermögensschaden "durch Mitarbeiter oder Beauftragte" dieses Organs "in Ausübung staatlicher Tätigkeit zugefügt" worden ist. Hieran fehlt es.
aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein Mitarbeiter der ... GmbH die schadensstiftende Reparaturmaßnahme durchgeführt hat. Dieser ist nicht Mitarbeiter des von dem Kläger in Anspruch genommenen kommunalen Organs 'Stadt ...'. In der früheren DDR wurden von dem Begriff der 'Mitarbeiter' alle diejenigen Personen erfasst, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis zum Staat oder zum kommunalen Organ standen (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 465 m.w.N.), die mithin ein hauptamtliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem jeweils haftenden Organ verband. Daran ist festzuhalten. Anstellungskörperschaft und damit haftendes Organ ist nicht die in Anspruch genommene Stadt, sondern allein die ... GmbH. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die beklagte Stadt - soweit ersichtlich einzige - Gesellschafterin der GmbH ist. Denn die beklagte Stadt führt dieses wirtschaftliche Unternehmen (Eigengesellschaft) gemäß § 69 Kommunalverfassung M-V in privater Rechtsform.
bb) Eine Haftung der beklagten Stadt kommt somit nur dann in Betracht, wenn dieser Mitarbeiter der ... GmbH die Arbeiten im Auftrag der beklagten Stadt, also als deren 'Beauftragter' im Sinne von § 1 StHG, durchgeführt und dabei zugleich in Ausübung staatlicher, d.h. hoheitlicher Tätigkeit, gehandelt hatte. Letzteres ist nicht der Fall.
(1) Während im DDR-Schrifttum die staatliche Tätigkeit als "vollziehende-verfügende" Tätigkeit, mithin vorwiegend in der Form der Handlung durch Verwaltungsakt, angesehen wurde (vgl. Ossenbühl, a.a.O., S. 464), umfasst die staatliche Tätigkeit nach heutigem Verständnis den gesamten Bereich des schlichthoheitlichen Handelns, mithin neben Rechtsakten auch Realakte sowie - bei einer Rechtspflicht zum Handeln - auch entsprechendes Unterlassen (vgl. Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl., 2006, Rdn. 1758 u. 1760).
(2) Gleichwohl ist der Schaden des Klägers nicht durch einen derartigen hoheitlichen Realakt verursacht worden.
Dem Kläger und ihm folgend dem Landgericht ist zuzugeben, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser eine Aufgabe öffentlicher Daseinsvorsorge ist. Dementsprechend sind auch die Einrichtung, der Betrieb und die Unterhaltung des hierfür erforderlichen Rohrleitungssystems der öffentlichen Daseinsvorsorge zuzurechnen und damit hoheitlich angelegt, selbst wenn diese Aufgaben zunehmend auf privatrechtlich organisierte Eigengesellschaften der Kommunen oder auf wirtschaftlich und rechtlich völlig unabhängige private Unternehmen übertragen werden. Hieraus folgt indes nicht, dass jede Tätigkeit, die zur Erfüllung dieser hoheitlichen Aufgaben ausgeübt wird, zwangsläufig ebenfalls als Wahrnehmung einer staatlichen Aufgabe im Sinne von § 1 StHG anzusehen wäre. Erforderlich ist vielmehr ein innerer Zusammenhang zwischen der Schadensverursachung einerseits und der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe andererseits (vgl. Bergmann/Schumacher, a.a.O., Rdn. 1760).
Ein derartiger innerer Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn sich mit dem Schadenseintritt eine besondere Gefahr verwirklicht, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt war. Daran fehlt es vorliegend. Zwar unterliegen der Betrieb der Trinkwasserversorgung und die Unterhaltung der Rohrleitungssysteme als hoheitliche Tätigkeit grundsätzlich dem Staatshaftungsgesetz, so dass beispielsweise die Zuleitung verseuchten Trinkwassers eine entsprechende Haftung begründen würde. Gleiches müsste auch dann gelten, wenn bei einer fehlerhaften Reparatur der Leitungen Wasser auf ein Grundstück oder in ein Gebäude fließt. Schäden, die aufgrund von fehlerhaften Maßnahmen, welche die eigentliche Reparatur der Trinkwasserleitung lediglich vorbereiten sollen, bei Straßenverkehrsteilnehmern entstehen, treten demgegenüber nur "bei Gelegenheit" dieser Wasserleitungsreparatur auf und sind nicht Teil der eigentlichen hoheitlichen Maßnahme. Eine Haftung der jeweiligen Anstellungskörperschaft scheidet jedoch nach allgemeinen Grundsätzen der Staats- und Amtshaftung aus, wenn der Schaden nur "bei Gelegenheit" der Ausübung staatlichen Handelns verursacht worden ist (vgl. Bergmann/Schumacher, a.a.O, Rdn. 1760).
Dasselbe Ergebnis folgt aus der haftungsbegrenzenden Funktion des Schutzzwecks der Norm (vgl. BGH JZ 2006, 794, 795 = VersR 2006, 800; ebenso Bergmann/Schumacher, a.a.O., Rdn. 1765). Denn auch im Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes gilt der Grundsatz, dass nur solche Schäden ersatzfähig sind, die in den Schutzbereich der verletzten Rechtsnorm fallen. Der sachliche Anwendungsbereich des § 1 StHG geht nicht über denjenigen der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG hinaus. Der Amtsträger und für ihn die Anstellungskörperschaft müssen nur für solche Schäden einstehen, die spezifisches Verwaltungsunrecht darstellen. Davon kann bei der bautechnischen Vorbereitung einer Leitungsreparatur ebensowenig die Rede sein wie bei Schäden, die anlässlich einer Fahrt zum Ort der Reparatur durch das betreffende Fahrzeug verursacht werden.
(3) Für dieses Ergebnis streiten zudem die Grundsätze, welche die Rechtsprechung im Rahmen der allgemeinen Amtshaftung zu dem Problemkreis der Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Unternehmen entwickelt hat. Danach ist die Anordnung von Straßen-, Kanal- oder Hochwasserschutzbauten in der Regel hoheitliche Tätigkeit. Das mag auch für die Anordnung der erforderlichen Reparaturarbeiten gelten. Deren Ausführung durch private Unternehmen ist aber nur dann ebenfalls hoheitlich, wenn die zuständige Behörde die beauftragten Unternehmen auch insoweit bindend anweist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., Rdn. 18 zu § 839). Eine Haftung des übertragenden staatlichen ober kommunalen Organs kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der hoheitliche Charakter auch bei der konkreten Aufgabe im Vordergrund steht, eine enge Verbindung zwischen der hoheitlichen Aufgabe einerseits und der übertragenen Tätigkeit besteht und der Entscheidungsspielraum des beauftragten Unternehmens begrenzt ist (vgl. BGH, NJW 1993, 1258). Auch diese Voraussetzungen können bei der hier in Frage stehenden Baumaßnahme nicht festgestellt werden.
2.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Stadt kann sich mithin allein als allgemeiner Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG ergeben, der allerdings ein nachgewiesenes Verschulden des beteiligten Amtsträgers voraussetzt. Hierzu hat der Kläger indes nichts vorgetragen.
a) Soweit er sich auf eine unzureichende Wartung des Trennschneiders (insbes. der Spannschraube als "Sicherheitsvorrichtung") beruft, kann er im hier zu entscheidenden Rechtsstreit gegen die beklagte Stadt nicht gehört werden. Diese ist - wie ausgeführt - nicht Anstellungskörperschaft des handelnden Bauarbeiters und deshalb insoweit schon nicht passivlegitimiert. Im Übrigen gelten auch hier die obigen Ausführungen zum Schutzzweck der Norm und zu den Grundsätzen der Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Unternehmen. Diesen Vorwurf kann der Kläger allenfalls gegenüber den wartungspflichtigen Personen persönlich oder im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung des Geschäftsherren nach § 831 BGB gegenüber den ... GmbH erheben.
b) Soweit der Kläger eine unzureichende Absicherung des fließenden Verkehrs geltend macht, betrifft das die allgemeine Verkehrssicherungspflicht der beklagten Stadt selbst und damit deren Amtspflicht. Die insoweit verkehrssicherungspflichtige Körperschaft hat, wenn private Unternehmen im öffentlichen Verkehrsraum Arbeiten verrichten, durch entsprechende Auflagen und durch Kontrollen sicherzustellen, dass Verkehrsteilnehmer, die sich befugtermaßen in den Gefahrenbereich begeben, nicht geschädigt werden.
Dem Vorbringen des Klägers kann jedoch nicht entnommen werden, welche gebotenen Sicherungsmaßnahmen die beklagte Stadt nicht ergriffen haben könnte. Der Kläger kann sich nicht allein darauf berufen, dass die Vorkehrungen nicht den einschlägigen Vorschriften entsprochen hätten und dass die beklagte Stadt diese vorprozessual nicht vorgelegt habe. Es obliegt vielmehr ihm, die einschlägigen Bestimmungen heranzuziehen und substantiiert unter Beweisantritt vorzutragen, dass und inwieweit diese Bestimmungen nicht eingehalten wurden und woraus sich ein Verschulden der zuständigen Amtsträger ergibt. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen.
Im Übrigen sieht der Senat nicht, durch welche Sicherungsvorkehrungen der Vorfall hätte vermieden werden können. Eine Sperrung des von einem hohen Verkehrsaufkommen gekennzeichneten Friedrich-Engels-Ringes war ebensowenig geboten wie die Errichtung von Spannplanen oder Trennwänden zum Schutz des vorbeifahrenden Verkehrs. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass derartige Vorkommnisse äußerst selten sind und ein Schadenseintritt wie der hier Streitgegenständliche fernliegt. Eine Verkehrssicherung, die jeden - auch nur entfernten - Schadenseintritt ausschließt, ist weder möglich noch rechtlich geboten. Eine Verpflichtung, gegen alle nur erdenklichen Schadensfälle gegebenenfalls auch aufwändige Vorkehrungen zu treffen, besteht jedenfalls nicht.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Den Streitwert für die Berufungsinstanz hat der Senat entsprechend der 1. Instanz auf 821,54 € festgesetzt (Wert des Leistungsanspruch: 716,34 €; Wert des Feststellungsanspruchs: 105,20 €)
IV.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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