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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 11.04.2008
Aktenzeichen: 5 W 63/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 101
ZPO § 101 Abs. 1
ZPO § 319
ZPO § 321
ZPO § 321 Abs. 1
ZPO § 321 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

5 W 63/08

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 11.04.2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Nebenintervenienten zu 4.) auf Ergänzung des Kostenausspruches in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 08.06.2006 - 8 W 41/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 08.06.2006 wies der damalige 8. Zivilsenat eine sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichtes Stralsund vom 02.03.2006 zurück, mit dem ein Befangenheitsantrag der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter des Landgerichts Stralsund abgelehnt worden war. Die Kosten des Rechtsmittels erlegte er der Klägerin auf. Über die Kosten der Nebenintervention gem. § 101 ZPO wurde nicht entschieden. An dem Beschwerdeverfahren hatte sich der Nebenintervenient zu 4.) beteiligt, indem er mit Antrag vom 27.03.2006 beantragt hatte, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung hatte er auf seinen bisherigen Vortrag und die Gründe des Beschlusses des Landgerichtes Stralsund vom 02.03.2006 verwiesen. Nach formlosen Zugang des am 12.06.2006 beim Oberlandesgericht abgegangenen Beschlusses beantragte der Nebenintervenient zu 4.) mit Antrag vom 13.06.2006 die Festsetzung einer halben Verfahrensgebühr nebst Post- u. Telekommunikationspauschale für das Beschwerdeverfahren. Die Rechtspflegerin des Landgerichtes Stralsund wies ihn mit Verfügung vom 31.07.2006 darauf hin, dass eine Kostenfestsetzung für das Beschwerdeverfahren nicht erfolgen könne, da es an der erforderlichen Kostengrundentscheidung fehle. An die Beantwortung dieses Schreibens erinnerte die Rechtspflegerin noch einmal mit Schreiben vom 20.11.2006. Daraufhin stellte der Nebenintervenient zu 4.) beim Oberlandesgericht mit Schriftsatz vom 19.12.2006 folgenden Antrag:

"Im Rahmen der Kostenfestsetzung werden wir darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht den Klägern die Kosten der Nebenintervenienten nicht auferlegt hat. Ich beantrage deshalb, den Klägern die Kosten des Nebenintervenienten ... aufzuerlegen."

Die daraufhin vom Senat beim Landgericht angeforderten Akten gingen hier am 25.02.2008 ein.

II.

Der Nebenintervenient zu 4.) geht in seinem Antrag und mit der Rechtspflegerin des Landgerichtes zu Recht davon aus, dass der Beschluss des 8. Senates vom 08.06.2006 gem. § 321 Abs. 2 ZPO ergänzt werden müsste, um seine Kosten der Klägerin auferlegen zu können. § 101 Abs. 1 ZPO verlangt eine ausdrückliche Entscheidung des Gerichtes auch über die Kosten der Nebenintervention, soweit diese den Gegner treffen sollen. Auch eine Berichtigung des Beschlusses analog § 319 ZPO kommt nicht in Betracht.

Der Antrag muss allerdings zurückgewiesen werden, da er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellt wurde. Diese Vorschrift findet auch auf Beschlüsse entsprechende Anwendung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Rdn. 1 zu § 321 m.w.N.). Diese Frist ist nicht gewahrt. Der formlos übersandte Beschluss vom 08.06.2006, der am 12.06.2006 abverfügt worden ist, dürfte der Nebenintervenientin innerhalb einer normalen Frist zugegangen sein, so dass der Ergänzungsantrag vom 19.12.2006 auf jeden Fall verfristet ist. Dies erkennt im Übrigen auch der Nebenintervenient zu 4.) an, wie sich aus seiner Stellungnahme vom 03.03.2008 ergibt.

Der Senat teilt indes die Rechtsauffassung des Nebenintervenienten zu 4.) nicht, der Kostenfestsetzungsantrag vom 13.06.2006 könne gleichzeitig als Antrag gem. § 321 ZPO angesehen werden. Ob ein innerhalb der Beschwerdefrist eingegangener Kostenfestsetzungsantrag als sofortige Beschwerde gegen eine unterbliebene Auslagenentscheidung auszulegen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Die überwiegende Ansicht verneint eine solche Auslegung (Kammergericht in: NStZ-RR 2004, 190, OLG Stuttgart in: MDR 1999, 116, a. A. AG Hamburg-Blankenese, MDR 2007, 856). Aus der Begründung des Kostenfestsetzungsantrages müsse ein entsprechender Wille hervorgehen, dass sich der Erklärende mit dem ihn beschwerenden Kostenentscheidung nicht abfinden will. Maßgebend für die Auslegung sei der Sinngehalt, der sich aus der innerhalb der Anfechtungsfrist eingehenden Erklärung ergibt. Für die Auslegung des Willens sei auch die Person der Erklärenden von Bedeutung. Bei Rechtskundigen sei eher als bei Rechtsunkundigen auf den gewählten Wortlaut abzuheben (Kammergericht a.a.O.). Im vorliegenden Fall kommt indes eine derartige Auslegung schon deswegen nicht in Betracht, weil der Nebenintervenient zu 4.) in seinem Antrag vom 19.12.2006 zu erkennen gegeben hat, dass er erst im Kostenfestsetzungsverfahren "darauf hingewiesen worden ist, dass das Oberlandesgericht den Klägern die Kosten der Nebenintervenienten nicht auferlegt hat". Schon deswegen kann nicht angenommen werden, dass bei der Stellung des Kostenfestsetzungsantrages gleichzeitig auf Ergänzung des Beschlusses angetragen werden sollte. Vorliegend fehlt es danach an jedem Anhaltspunkt dafür, dass die Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten zu 4.) das Fehlen der Kostengrundentscheidung in dem Beschluss des Oberlandesgerichts bemerkt haben, bevor sie mit dem Schreiben des Landgerichtes Stralsund vom 01.08.2006 darauf hingewiesen wurden. Der Kostenfestsetzungsantrag kann daher mangels entsprechenden Erklärungswillens nicht als Antrag gem. § 321 Abs. 1 ZPO behandelt werden, der Antrag vom 19.12.2006 ist verspätet.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Berichtigungsverfahren kostenrechtlich zu der Instanz, deren Entscheidung durch Beschluss berichtigt werden soll, gehört (Zöller, Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Rdn. 13 zu § 321).

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