Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 26.05.2004
Aktenzeichen: 6 U 13/00
Rechtsgebiete: BGB, BauGB, RpflAnpG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 319
BGB § 319 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz
BauGB § 35
RpflAnpG § 26 Abs. 1
RpflAnpG § 26 Abs. 2
ZPO § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz
ZPO § 70 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 13/00

Laut Protokoll verkündet am: 26.05.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Richter am Oberlandesgericht Dr. ter Veen, den Richter am Oberlandesgericht Hanenkamp die Richterin am Landgericht Ewert

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom Datum 18.02.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Nebenintervention wird zugelassen.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.11.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock, Az.: 10 O 531/93, - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - dahingehend abgeändert und die weitergehende Klage insoweit abgewiesen, dass die Beklagte zur Zahlung von 1.145.000,00 DM an die Klägerin - Zug um Zug gegen Übertragung des hälftigen Anteils der Klägerin an der ALV-Anlage 16 kt in Schwaan gem. gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 15. Mai 1991 zum Verfahren vor dem Kreisgericht Schwerin, Az.: 1 C 7/91 HS und 31-ZH-30/90, durch die Klägerin - verurteilt wird.

III. Die Berufung des Nebenintervenienten gegen das am 29.11.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock, Az.: 10 O 531/93, wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten der Berufungsverfahrens sowie auch die Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin und für den Nebenintervenienten - insofern allein wegen der Kosten - vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch die Klägerin oder durch den Nebenintervenienten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin oder der Nebenintervenient zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V. Der Beklagten wird die Befugnis eingeräumt, für die zu erbringende Sicherheitsleistung eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bankbürgschaft einer Deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse stellen zu können.

VI. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 1.472.000,00 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin fordert aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches den Kaufpreis für eine sogenannte ALV-Anlage (Aufbereitung, Lagerung, Vermarktung).

Die Parteien hatten in dem Vergleich vereinbart, dass der Verkehrswert der Anlage durch zwei unabhängige Gutachter ermittelt werden soll, die das Gericht bestellt und beauftragt, und von denen einer aus Mecklenburg-Vorpommern, der andere aus Niedersachsen oder Schleswig-Holstein stammen sollte.

Ein dementsprechend eingeholtes Sachverständigengutachten der Sachverständigen S. (Nebenintervenient) und M. vom 21.08.1991 kam zu einem Verkehrswert von DM 2.944.000,00.

Aufgrund dieses Wertgutachtens hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung des hälftigen Verkehrswertes in Höhe von 1.472.000,00 DM verlangt.

Die Beklagte hat dagegen angeführt, dass das Verkehrsgutachten offenbar unrichtig und deshalb im Rahmen des § 319 BGB nicht verbindlich sei.

Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob die Feststellungen im Gutachten S. und M. offenbar unrichtig seien und ein weiteres Gutachten zu der Frage, wie der Verkehrswert der Anlage richtig zu bemessen sei.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.145.000,00 DM verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Wertgutachten der Sachverständigen S. und M. offenbar unrichtig und deshalb unverbindlich sei. Seinem Urteil hat es das Gutachten des Sachverständigen Dr. F. zugrunde gelegt und den von diesem Sachverständigen festgestellten Verkehrswert der Klägerin zugesprochen.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Der Nebenintervenient, der Sachverständige S., dem erstinstanzlich der Streit verkündet worden war, hat ebenfalls gegen das Urteil eine selbständige Anschlussberufung eingelegt und gleichzeitig den Beitritt zum Rechtsstreit erklärt.

Die Beklagte vertritt in der Berufung die Auffassung, der Verkehrswert sei vom Sachverständigen Dr. F. unzutreffend ermittelt worden. Der tatsächlich Verkehrswert der ALV-Anlage betrage nicht einmal 1.000.000,00 DM.

Das vom Sachverständigen Dr. F. erstellte Gutachten vom 09. Juni 1999 sei insbesondere unter Berücksichtigung der von dem gleichen Sachverständigengutachten im Gutachten vom 08. August 1998 getroffenen Feststellungen zum Teil in sich widersprüchlich. Das Gutachten verhalte sich zu entscheidenden Punkten lediglich pauschal und sei damit nicht überzeugend. Darüber hinaus gehe der Gutachter insbesondere bei der im Rahmen einer Verkehrswertermittlung vorzunehmenden Bedarfsermittlung von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus.

Auch hinsichtlich der notwendigen Sachkunde des Sachverständigen Dr. F. bestünden, nicht zuletzt wegen der dem Sachverständigen auch noch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. November 1998 nicht bekannten Voraussetzungen für eine sogenannte BLE-Einlagerung, erhebliche Bedenken. Es sei dem Sachverständigen im besonderen Maße vorzuwerfen, dass er verkannt habe, dass die Gebäude mit ihren Nutzflächen nur dann in die Ertragswertermittlung hätten einbezogen werden dürfen, wenn eine wirtschaftliche Verwendung erfolgt, bzw. zu erwarten gewesen sei. Die dahingehende Bedarfsbewertung unter Voranstellung einer Bedarfsanalyse bzgl. der ALV-Anlage habe der Sachverständige nicht durchgeführt. Der Sachverständige habe bei der Ermittlung des Verkehrswertes für die einzelnen Gebäudeteile der ALV-Anlage weder dargestellt, welche Art der Nutzung aufgrund der dortigen, das heißt insbesondere baulichen Gegebenheiten überhaupt möglich sein sollte, noch ermittelt, ob im Fall der theoretischen Nutzbarkeit der einzelnen Gebäudeteile für eine solche überhaupt ein tatsächlicher örtlicher Markt vorhanden gewesen sei.

1.

Die Kartoffelannahmehalle sei für den vorgenannten Zweck schon 1991 nicht mehr bzw. nur in sehr beschränktem Umfang genutzt worden. Aufgrund der bestandsgeschützten baulichen Gegebenheiten sei eine Nutzung der Annahmehalle als witterungsunabhängige Lagerhalle ausgeschlossen. Bezüglich dieser Halle fehlten in dem Gutachten F. Angaben zur konkreten Nutzungsmöglichkeit sowie einem entsprechenden Nutzungsbedarf, ebenso wie die Nennung von Vergleichspreisen für vergleichbare Gebäude. Die bei Erstellung eines Verkehrswertgutachtens notwendigerwiese vorzunehmende Bedarfsbewertung sei durch den Gutachter nicht durchgeführt worden.

2.

Die Aufbereitungshalle werde seit 1991 nicht mehr zur Kartoffelaufbereitung genutzt. Für einen Teil der Aufbereitungshalle habe von der Beklagten seit Mitte der 90-iger Jahre eine Fremdnutzung durch Getreidehandelsbetriebe zur Zwischenlagerung von Getreide im Wege der freien Schüttkegellagerung für maximal drei Monate Lagerdauer erreicht werden können, wobei von den Lagerkosten von DM 2,00/t/Monat die gesamten anfallenden Bewirtschaftungskosten inklusive Kosten für die Ein- und Auslagerung zu tragen gewesen seien.

Die Möglichkeit einer Fremdnutzung im Rahmen der Einlagerung von Getreide habe sich für diese Hallen jedoch 1991, d. h. dem für die Ermittlung des Verkehrswertes maßgebenden Jahr, aufgrund des Zusammenbruchs der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern noch nicht abgezeichnet. Der Sachverständige habe für die Aufbereitungshalle weder eine konkrete alternative Nutzungsmöglichkeit zur Kartoffelaufbereitung, noch den diesbezüglichen Bedarf im Jahre 1991 bestimmt. Es seien ebenfalls keine Vergleichsobjekte zur Ertragswertbestimmung herangezogen worden, weshalb auch hier eine ordnungsgemäße Bedarfsbewertung nicht vorgenommen worden sei.

3.

Die Kartoffelsortierungsanlage habe 1991 noch - dies allerdings in sehr reduziertem Umfang - genutzt werden müssen. 1992 sei sie dann endgültig außer Betrieb genommen worden, weil ein wirtschaftliches Betreiben der Anlage, allein schon wegen der gewaltigen E-Fehlaufwendungen, nicht mehr möglich gewesen sei. Die Anlage sei bereits 1991 veraltet gewesen. Alternative Nutzungsmöglichkeiten für die Kartoffelsortieranlage seien weder heute noch 1991 vorhanden gewesen. Auch diesbetreffend verhalte sich das Gutachten des Sachverständigen Dr. F. nicht dazu, welche konkrete Nutzungsmöglichkeit nebst entsprechendem Bedarf vorhanden gewesen sein sollte. Vergleichsobjekte seien zur Ertragswertermittlung nicht herangezogen worden. Auch diese Anlage betreffend sei deshalb keine ordnungsgemäße Bedarfsbewertung durchgeführt worden.

4.

Der Sozialbereich der ALV-Anlage sei von 1991 an nur noch sporadisch durch drei bis vier Mitarbeiter der Beklagten genutzt worden. Mit 307 qm sei er ohnehin völlig überdimensioniert gewesen. Die Anlagen seien bereits 1991 durch Abnutzung völlig überaltert und in einem unzumutbaren Zustand gewesen. Eine Fremdnutzung dieses Bereiches sei zum Gutachtenzeitpunkt 1991 undenkbar gewesen. Alternative Nutzungsmöglichkeiten sowie der entsprechende Bedarf seien von dem Gutachter nicht festgestellt worden. Ebenfalls seien keinerlei Vergleichsobjekte benannt, bzw. deren Nutzungsmöglichkeit bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt worden. Die notwendige Bedarfsbewertung sei auch hier nicht vorgenommen worden.

5.

Das sogenannte "Verbindungsgebäude" sei seit jeher, d. h. auch 1991, als Verkehrsfläche genutzt worden. Eine Nutzung als Lagermöglichkeit sei nicht möglich, weil das Verbindungsgebäude insbesondere als Zufahrtsfläche zum Lagertrakt genutzt werde. Sollte der letztgenannte Trakt daher weiterhin als Lagerfläche bereit stehen, so sei es erforderlich, die Zufahrtsmöglichkeit durch das Verbindungsgebäude auch für große Transportfahrzeuge zu ermöglichen. Für eine weitere Lagerhaltung bestehe daneben kein Raum. Von dem Sachverständigen Dr. F. werde die oben aufgezeigte, ohnehin eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Verbindungsgebäudes nicht berücksichtigt. Darüber hinaus seien keine konkreten alternativen Nutzungsmöglichkeiten, noch ein entsprechender Bedarf ermittelt worden. Vergleichsobjekte seien nicht genannt worden, weshalb auch keine ordnungsgemäße Bedarfsbewertung vorliege.

6.

Die Werkstatt sei 1991 von der Beklagten nur noch sporadisch und in sehr geringem Umfang genutzt worden. Für den tatsächlich anfallenden Reparaturbedarf sei sie völlig überdimensioniert gewesen. Der Sachverständige habe auch für das Werkstattgebäude eine fiktive Mietertragsberechnung vorgenommen. Dem Sachverständigen sei zuzugestehen, dass die Werkstatt als solche 1991 noch nutzbar gewesen sei. Es bestünden jedoch erhebliche Bedenken daran, ob tatsächlich auch eine Vermietbarkeit bestanden habe, dies insbesondere im Hinblick auf die abgelegene Lage und die Unmöglichkeit, sowohl die bauliche Einrichtung als auch die Zuwegung wegen der Außenbereichslage gem. § 35 BauGB zu ändern bzw. zu erweitern. Grundsätzlich habe 1991 ein Bedarf für Reparaturwerkstätten landwirtschaftlicher Geräte nur bei den "überlebenden" Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG's) bestanden. Diese hätten jedoch selbst, ebenso wie die Klägerin und die Beklagte mit der Werkstatt der ALV-Anlage, nach dem Zusammenbruch der Landwirtschaft und dem anschließenden extrem verringerten Bedarf des Einsatzes landwirtschaftlicher Geräte ebenfalls über völlig überdimensionierte eigene Werkstätten verfügt. Deshalb sei auch hinsichtlich der Werkstatt keine sachgerechte Bedarfsbewertung durchgeführt worden.

7.

Von den acht Lagersektionen der Lagerhalle seien ab 1991 noch zwei für die Lagerung von Pflanzkartoffeln genutzt worden. Für zwei weitere Lagersektionen habe Eigennutzung der Beklagten für die Zwischenlagerung von Getreide bis zu maximal drei Monaten ab Ernte bestanden. Für die übrigen vier Lagersektionen habe Mitte der 90-iger Jahre eine Fremdnutzung durch Zwischenlagerung von Getreide durch die R. HaGE erreicht werden können. Auch hier habe die maximale Lagerdauer drei Monate betragen zu einem Mietzins von 2,00 DM je Tonne/Monat, einschließlich der gesamten Bewirtschaftungskosten, wobei jedoch 1991 die Möglichkeit einer Nutzung durch die kurzfristige Zwischenlagerung von Getreide im Wege der freien Schüttkegellagerung, d.h. kegelförmigen Lagerung ohne Wandberührung nicht ersichtlich gewesen sei.

Schlichtweg falsch seien die Darstellungen des Sachverständigen, nach welchen 1991 die Möglichkeit der Fremdlagerung von Getreide über einen Zeitraum von sieben Monaten und mehr in den Lagerhallen der ALV-Anlage möglich gewesen sein solle. Sowohl in dem Gutachten als auch seinen Bekundungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 1999 habe der Sachverständige zu erkennen gegeben, dass er hinsichtlich des gesamten Bereichs der ordnungsgemäßen Getreidelagerung, d.h. sowohl der tatsächlichen an die Lagerungsmöglichkeit zu stellenden Voraussetzungen als auch der hierzu normativ festgelegten Regelung die notwendige Sachkunde nicht besitze. Der Sachverständige habe behauptet, bei Vorliegen eines Getreides mit einem Feuchtigkeitsgehalt von unter 14 % könne dieses bis zu zwei Jahre lang problemlos im Wege der freien Schüttkegellagerung aufbewahrt werden, solange nur ein trockener, isolierter Fußboden und ein dichtes Dach vorhanden seien bzw. auch anderweitig keine Feuchtigkeit eindringen könne. Dies sei falsch. Im Rahmen der in den Lagerhallen der ALV-Anlage lediglich möglichen freien Schüttkegellagerung bestehe keine Möglichkeit der Belüftung des Getreides. Selbst wenn eine Belüftungsanlage vorhanden gewesen wäre, würden sich die von unten in die jeweiligen Getreidekegel eingespeisten Luftströme nicht durch den gesamten Kegel nach oben hinaufarbeiten, sondern vielmehr sofort unkontrollierbar aus den seitlichen Kegelböschungen austreten. Das mittig gelagerte Getreide würde daher, bedingt durch die nicht mögliche Belüftung und den hier einwirkenden Druck, Schwitzwasser bilden. Darüber hinaus seien vom Sachverständigen nach seinen eigenen Bekundungen keine gesonderten Feststellungen zur Bodenfeuchte getroffen worden. Der Sachverständige habe sich vielmehr auf die Äußerung beschränkt, dass er nicht den Eindruck gehabt habe, dass der Fußboden nass gewesen sei. Tatsächlich bestünde bedingt durch bauseitig ungesperrt aufsteigende Bodenfeuchte eine hohe Bodenfeuchtigkeit, welche einer längerfristigen Getreidelagerung entgegenstünde. Aber selbst wenn der Boden der Lagerhallen der ALV-Anlage aufgrund seiner Beschaffenheit theoretisch zur längerfristigen Getreideeinlagerung geeignet gewesen wäre, so entspräche der gesamte Lagerkomplex jedoch in keiner Weise den an ein sogenanntes BLE-Lager zu richtenden Anforderungen, wobei nur für derartige Lagerstätten 1991, wie auch heute, ein gewisser Bedarf bestanden habe. Die an ein solches Interventionslager zu stellenden Anforderungen erfülle die ALV-Anlage nicht im Geringsten. Für eine anderweitige, längerfristige Einlagerung von Getreide gebe es und habe es auch 1991, selbst wenn eine ausreichende Isolierung des Bodenbereiches gegen Bodenfeuchte vorhanden gewesen sein sollte, außerhalb der Einlagerungen durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung keinen Bedarf gegeben und damit keinen Markt.

Es habe auch keine alternativen Nutzungsmöglichkeiten für diese Halle gegeben. Der Sachverständige habe auch nicht aufgezeigt, welche alternativen Möglichkeiten vorhanden sein sollten und welcher Bedarf hierbei zugrunde zu legen sei. Die vom Sachverständigen in der Sitzung vom 25. Oktober 1999 erwähnte Alternativnutzung einer Halle in der Nähe von N. durch einen Saatzuchtbetrieb, beziehe sich zum einen nicht auf ein vergleichbares Objekt, weil die dort genutzte Halle zuvor als Kartoffelschüttlagerhalle genutzt worden sei, die ALV-Anlage hingegen, bedingt durch die nicht ausreichende Stabilität der Lagerwände, nur eine freie Kegellagerung zulasse. Allein durch die Benennung dieses einzigen von ihm herangezogenen Vergleichsobjektes habe der Sachverständige deutlich gemacht, hinsichtlich der Problematik über keine ausreichende Fachkunde zu verfügen, weil er augenscheinlich die nicht bestehende Vergleichbarkeit einer Schüttlagerhalle mit einer Halle, welche lediglich zur freien Schüttkegellagerung geeignet sei, nicht gekannt habe.

Im besonderen Maße sei vom Sachverständigen bei der Bewertung des Ertragswertes der Lagerhallen die tatsächlich nicht gegebene Genehmigungsfähigkeit eines Umbaus bzw. einer Installation von Transport- und Belüftungsanlagen ignoriert worden. Der Sachverständige habe insoweit ausgeführt, dass die Kosten für solche Transport- und Belüftungsanlagen von den Getreidehandelsbetrieben übernommen würden. Das sei so nicht zutreffend. Im Übrigen sei eine solche Installation weder zum Gutachtenzeitpunkt noch heute genehmigungsfähig. Insgesamt sei deshalb auch hinsichtlich der Lagerhalle eine Bedarfsbewertung nicht vorgenommen worden.

8.

In der Vermarktungshalle sei 1991 eine moderne Anlage zur Kartoffelaufbereitung installiert worden, welche rund ein Drittel des vorhandenen Raums in Anspruch nehme. Die restlichen Flächen würden als Verkehrsflächen genutzt. Eine darüber hinausgehende Nutzung als Lagerfläche sei nicht möglich. Auch diesbetreffend sei der Darstellung des Sachverständigen nicht zu entnehmen, welche Art der Nutzung seiner Ansicht nach für die Vermarktungshalle bestehe, ob eine entsprechender Markt vorhanden sei, bzw., welche Vergleichsobjekte zur Ertragswertbestimmung herangezogen worden seien. Eine Bedarfsbewertung sei nicht vorgenommen worden.

9.

Die Giftlager/Garagen könnten unter Umständen nach Sanierung als Lager- oder Garagenflächen genutzt werden. Zweifelhaft sei jedoch, ob hierfür ein Markt bestehe. Wer sollte schon Interesse an Garagen im Außenbereich, d.h. einem inmitten von Feldern liegenden Gelände zeigen. Der Sachverständige habe keine tatsächlichen Alternativnutzungsmöglichkeiten benannt und auch nicht die Marktsituation dargelegt. Es fehle deshalb an einer ordnungsgemäßen Bedarfsbewertung.

10.

Hinsichtlich Fuhrwerkswaage und Pförtnerhäuschen/Fahrradschuppen setze sich der Sachverständige in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen im Erstgutachten vom 08. August 1998. In diesem habe er darauf hingewiesen, dass insbesondere hinsichtlich der Positionen Rampen, Waagegebäude, Waschplatz und Pförtnergebäude sowie Fahrradunterstellung eine Ertragswertermittlung wegen nicht bestehender Nutzungsmöglichkeit nicht möglich sei. Demgegenüber habe er in seinem Gutachten vom 09. Juni 1999 auch für die vorbenannten Räumlichkeiten einen Ertragswert angesetzt. Tatsächlich habe aber 1991 weder für die Fuhrwerkswaage noch für das Pförtnerhäuschen und den Fahrradschuppen ein Nutzungsbedarf bestanden, geschweige denn eine Vermietungsmöglichkeit. Eine Bedarfsbewertung liege insoweit nicht vor.

Die genannte Mängel des Gutachtens liessen sich auch auf das Gutachten des Sachverständigen W. übertragen, d.h. auch der dort festgestellte Verkehrswert in Höhe von 1.020.000,00 DM entspräche dem tatsächlichen Wert der Anlage zum Stichtag im August 1991 aus ex-ante-Sicht nicht.

Das Urteil könne zudem deshalb keine Wirkung entfalten, weil der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt P., nicht postulationsfähig gewesen sei. Die gem. § 26 Abs. 1 RpflAnpG erweiterte Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts P. sei nach Abgabe bzw. Weiterführung des Verfahrens durch Rechtsanwältin K. erloschen. Dies folge daraus, dass mit Schriftsatz vom 12. Januar 1996 sowie nochmals mit Schriftsatz vom 18. März 1996 sich Frau Rechtsanwältin K. mit Sitz in B. für die Klägerin gemeldet habe. Seit diesem Zeitpunkt seien Schriftsätze ausschließlich von Rechtsanwältin K. eingereicht bzw. an diese zugestellt worden. Erst nach entsprechender Anfrage des Gerichts habe Rechtsanwältin K. dann mit Schreiben vom 25. März 1997 mitgeteilt, dass sie die Klägerin nicht mehr vertrete und Rechtsanwalt P. die Vertretung wieder übernommen habe.

Schließlich habe das Landgericht Rostock nicht berücksichtigt, dass eine Verurteilung der Beklagten nur Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an der ALV-Anlage hätte erfolgen dürfen.

Auch die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung sei fehlerhaft. Das erstinstanzliche Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin auch in Höhe der auf den eingeklagten Betrag von 1.472.000,00 DM geltend gemachten Zinsen von bis zu 12 % seit September 1991 unterlegen sei. Die klägerseits begehrten Zinsen erreichten mit einem Wert von rund DM 700.000,00 dabei nahezu die Hälfte der Klageforderung, was in der Kostenentscheidung entsprechend zu berücksichtigen gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

1. das angefochtene Urteil des Landgerichts Rostock vom 29. November 1999 - 10 O 531/93 abzuändern und die Klage abzuweisen.

2. die Berufung des Nebenintervenienten zurückzuweisen und die Nebenintervention nicht zuzulassen.

Der Nebenintervenient beantragt,

1. das am 29.11.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock zum Az.: 10 O 531/93 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.472.000,00 DM nebst 11% Zinsen vom 30.09.1991 bis 31.12.1991, 11,25% Zinsen vom 01.01.1992 bis 30.06.1992, 12% Zinsen vom 01.07.1992 bis 30.09.1992, 11,5%& Zinsen vom 01.10.1992 bis 31.12.1992, 11% Zinsen vom 01.01.1993 bis 30.03.1993, 10,5% Zinsen vom 01.04.1993 bis 30.06.1993, 9,75% Zinsen vom 01.07.1993 bis 30.03.1994, 8,75% Zinsen vom 01.04.1994 bis 30.03.1995, 8,5% Zinsen vom 01.04.1995 bis 30.06.1995, 8% Zinsen vom 01.07.1995 bis 31.12.1995, 7,5% Zinsen vom 01.01.1996 bis 31.01.1996 sowie 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz seit dem 01.02.1996 zu zahlen. 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Nebenintervenient vertritt die Auffassung, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 319 BGB verkannt und sei deshalb rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass das Sachverständigengutachten der Gutachter S. und M. grob unbillig und für den Streit zwischen den Parteien nicht verbindlich gewesen sei. Der Sachverständige Dr. F. habe die Frage, ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliege, zwar in seinem Gutachten vom 08.08.1998 bejaht. Zu diesem Ergebnis habe er jedoch nach seinen eigenen Ausführungen nicht gelangen dürfen. Die vom Sachverständigen festgestellten Unzulänglichkeiten rechtfertigten den von ihm gezogenen Schluss jedenfalls nicht. Die ermittelte Differenz könne nicht losgelöst davon betrachtet werden, dass die Ermittlung wesentlicher Bezugsgrößen, wie Restnutzungsdauer, Verwertbarkeit und fiktive Mieteinnahmen im Jahre 1991 auf kaum zu überwindende Schwierigkeiten gestoßen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass das von der Beklagten eingeholte Privatgutachten um mehr als 50 % von dem Gutachten des Herrn Dr. F. abweiche.

Die Ausführungen der Beklagten in der Berufung begründeten - nach Auffassung des Nebenintervenienten - im Übrigen keine andere Bewertung des Rechtsstreits. Wenn der Beklagten ihre falsche Behauptung, dass im Jahre 1991 Nutzungsmöglichkeiten der ALV-Anlage im Wesentlichen nicht vorhanden gewesen seien, zu einem Erfolg verhelfen solle, so müsse sie zumindest vortragen, dass die von ihr auf Seite 6 - 13 ihres Schriftsatzes vom 05.06.2000 erwähnten Umstände, wonach sich eine schlechte wirtschaftliche Nutzbarkeit der Anlage ergeben solle, den Sachverständigen M. und S. im Jahre 1991 bekannt gewesen sei bzw. in deren Gutachten hätte berücksichtigt werden müssen. Die Sachverständigen M. und S. hätten dahingehende Erkenntnisse nicht gehabt.

Zu den angeblich eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten könne der Nebenintervenient im Übrigen nur in der Weise Stellung nehmen, dass die von der Beklagten genannten Umstände nicht bekannt gewesen seien, als er das Schiedsgutachten erstattet habe und dass er auch keinen Anlass gehabt habe, von der Existenz solcher Nutzungseinschränkungen auszugehen. Am 31.07.1991 habe in S. ein Ortstermin stattgefunden, an dem sowohl die Schiedsgutachter als auch die Parteien mit ihren Rechtsanwälten sowie der Richter J. vom Kreisgericht S.-Stadt teilgenommen hätten. Zu dieser Zeit sei die ALV-Anlage in Betrieb gewesen. Entsprechend der Jahreszeit seien die Kartoffellagerhallen gefüllt gewesen. Damals seien weiter Kartoffeln angebaut worden, die in der Halle aufbereitet, gelagert und abgesackt worden seien, sowie hätten vermarktet werden sollen. Die Parteien hätten den Schiedsgutachtern eine betriebsbereite Anlage vorgestellt. Das Lagervolumen sei ihnen mit 16.000 Tonnen Kartoffeln angegeben worden. Wenn damals Zweifel daran bestanden hätten, dass die Anlage in vollem Umfang weiter genutzt werden würde, so ergäben sich diese lediglich aus der Größe der Gesamtanlage. Aus der Dimensionierung der ALV-Anlage habe man gefolgert, dass Teile der Anlage eventuell anders, d.h. nicht als Kartoffellager genutzt werden könnten. Die Schiedsgutachter hätten dem dadurch Rechnung getragen, dass in die Ertragswertberechnung ein durchschnittlicher Pachtpreis von DM 2,50 pro m² eingeflossen sei. Für genehmigte Interventionslagerung sei 1991 eine monatliche Pacht von 3,50 bis 5,00 DM/m² erzielt worden. Den Sachverständigen S. und M. sei auch nicht bekannt gewesen, dass die Annahme- und Aufbereitungsanlage "1991" nicht mehr bzw. nur in sehr beschränktem Umfang genutzt worden sein soll.

Einer groben Unrichtigkeit stünde im übrigen entgegen, dass sich bei einer geringfügigen Änderung der Bewirtschaftungskosten und der Verzinsung des Bodens bei einer Restnutzungsdauer von dreißig Jahren ein Betrag ergäbe, der demjenigen im Gutachten S. und M. etwa entspräche.

Soweit die Beklagte meine, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei nicht postulationsfähig gewesen, sei dies falsch. Dieser sei durchgängig bevollmächtigt gewesen und habe mit der Rechtsanwältin K. eine Kanzlei geführt. Im Übrigen sei der Mangel der Postulationsfähigkeit für die Wirksamkeit der Entscheidung unschädlich.

Die Klägerin hat einen Prozessantrag in der Berufungsinstanz nicht gestellt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Parteischriftsätze nebst Anlagen sowie auf aus das Sitzungsprotokoll vom 18.02.2004 und den Akteninhalt im übrigen ausdrücklich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen sowohl der Beklagten wie des Nebenintervenienten sind zulässig (I.), sie haben jedoch gleichermaßen keinen bzw. nur unwesentlichen Erfolg (II.)

I.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten stellen sich keinerlei Bedenken, aber auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.02.2004 gegen die Berufung des Nebenintervenienten vorgetragenen Einwände greifen nicht durch.

1.

Der Senat lässt die Nebenintervention zu und entscheidet über den Antrag der Beklagten auf Zurückweisung der Nebenintervention - wie in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2004 angekündigt - durch (vorliegendes) Endurteil (vgl. insoweit BGH, NJW 1982, 2070; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 606; Zöller/Vollkommer, 24. Aufl., § 71 ZPO Rn. 5).

2.

Zu den formellen Voraussetzungen des Beitritts eines Nebenintervenienten im Berufungsrechtszug - wie hier - rechnet nach § 70 Abs. 1 ZPO die Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz muss enthalten, die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits, die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat, sowie die Erklärung des Beitritts (§ 70 Abs. 1 Nr. 1-3 ZPO).

Insbesondere zur bestimmten Angabe des Interesses vermag es auszureichen, wenn Bezug genommen wird auf die Streitverkündung oder ein anderes im Besitz beider Parteien befindliches Schriftstück (vgl. BGH, NJW 1994, 1538; 1997, 2385; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 443; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 70 ZPO Rn. 2). Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht (§ 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

3.

Diesen Voraussetzungen hat der Nebenintervenient mit seinem Beitragsschriftsatz vom 03.01.2000 (GA Bl. 465) genügt. Denn darin heißt es wörtlich:

"... zeigen wir an, dass wir den Empfänger der in erster Instanz ausgesprochenen Streitverkündung, Herrn G. S., vertreten. Dieser tritt dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin im Wege der Nebenintervention bei".

Auch in der Berufungsbegründungsschrift hat der Nebenintervenient sein bestimmtes Interesse hinreichend nachgewiesen, indem er sich den Klageantrag der Klägerin zu eigen gemacht hat. Dieses Interesse ist auch nachvollziehbar, denn wie der Prozessvertreter des Nebenintervenienten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verdeutlicht hat, drohen dem Nebenintervenieten im Falle einer gerichtlichen Erkenntnis zur Unbilligkeit seines gemeinsam mit der Sachverständigen M. unter dem 21.08.1991 erstellten Wertermittlungsgutachten Regressansprüche der Klägerin, da diese - insofern teilweise erfolglos und belastet mit den daraus resultierenden kostenrechtlichen Folgen - ihr Klagebegehren in I. Instanz auf eben dieses Gutachten gestützt hat.

II.

Die insoweit zulässige Berufung des Nebenintervenienten bleibt in der Sache ohne Erfolg (A.), ebensolches gilt auch - dies allerdings nur eingeschränkt - für die Berufung der Beklagten (B.).

A.

1.

Der Nebenintervenient rügt, das Landgericht habe § 319 BGB unzutreffend angewandt und die besonderen Umstände des vorliegenden Falles unberücksichtigt gelassen. Das Landgericht sei schon hinsichtlich des Rechtsbegriffs der offenbaren Unbilligkeit (§ 319 BGB) von falschen Voraussetzungen ausgegangen und habe im Ergebnis das Gutachten der Sachverständigen S. und M. vom 21.08.1991 nicht als unverbindlich behandeln dürfen. Vielmehr seien die Parteien an den dort festgestellten Wert von 2.944.000,00 DM gebunden. Dieses Rügevorbringen trägt - gegenüber den zutreffenden und fortbestehenden Gründen des landgerichtlichen Urteils, die sich der Senat zu eigen macht - nicht.

2.

Zutreffend im Ausgangspunkt weist zwar der Nebenintervenient darauf hin, dass an den Begriff der offenbarer Unrichtigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH LM § 319 BGB Nr. 13; NJW 1983, 2244 [2245]; Staudinger/Mader, 13. Bearbeitung, § 319 BGB Rn. 19; Soergel/Wolf, 12. Aufl., § 319 BGB Rn. 11; Gehrlein, VersR 1994, 1009 [1011]) . Die offensichtliche Unrichtigkeit muss sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter aufdrängen (BGH, WM 1973, 311 [312]; NJW 1979, 1885; 1983, 2244; 1984, 43 [45]; 1991, 2761; NJW-RR 1993, 1034 [1035]; Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 319 BGB Rn. 3 u. 4). D.h., ein Sachverständiger, der sich mit den erforderlichen Unterlagen vertraut gemacht hat, muss ohne Zögern das Verdikt der offenbaren Unbilligkeit aussprechen (Gehrlein, VersR 1994, 1009 [1012]).

Ob des billigem Ermessens, welches dem Schiedsgutachter bei der Leistungsbestimmung zukommt (vgl. BGH, NJW 1996, 452 [453]), und das seine Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung nur in eingeschränktem Maße zuführen lässt (vgl. BGH, a.a.O.,), sind starre Grenze, bei deren Überschreiten der Schluss auf die grobe Unrichtigkeit zu ziehen wäre, zwar nicht zu bestimmen. Selbst Fehleinschätzungen des Gutachters auch erheblichen Umfangs machen die Bestimmung nicht ohne weiteres offenbar unbillig (BGH LM § 317 BGB Nr. 8; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 319 BGB Rn. 3). Die Toleranzgrenze wird in der gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bei 20-25% angesetzt (vgl. BGH, NJW 1991, 2761; OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 80), so dass Abweichung von 28 oder 85% jedenfalls nicht mehr hinnehmbar sind (vgl. SchlHA 1999, 620). Eine solche Grenzziehung wird auch in der Kommentarliteratur anerkannt (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 319 BGB Rn. 3; Soergel/Wolf, a.a.O., § 319 BGB Rn. 8).

Dabei haben sich - wie der Nebenintervenient in seiner Berufungsbegründung zutreffend aufweist - zur Beurteilung methodischer Fehler in der schiedsrichterlichen Begutachtung eine Reihe von Fallgruppen herausgebildet. Diese betreffen etwa Lücken in der Bewertung des Gutachtens, so wenn die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit schon deshalb gezogen werden muss, weil der Sachverständige zwingend zu berücksichtigende Beurteilungsfaktoren unbeachtet gelassen hat (vgl. BGH, NJW 1975, 1556 [1557]; 1977, 801; 1991, 228; 1991, 2698). Gleiches gilt, wenn den Feststellungen des Sachverständigen unrichtige Bewertungsmaßstäbe zugrundeliegen oder ein nicht aussagekräftiges Überprüfungsprogramm eingesetzt wird (vgl. BGH, WM 1998, 628; OLG Köln, NJW-RR 1997, 412). Eine offenbare Unbilligkeit wird ferner damit begründet, dass die getroffene Bestimmung mangels Angabe einer wesentlichen Grundlage nicht überprüft werden kann (vgl. BGH, NJW 1975, 1556 [1557]; 1977, 801 [802]; 1979; 1885; NJW-RR 1988, 506; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 279; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 319 BGB Rn. 5a; Gehrlein, VersR 1994, 1009 [1012]), so etwa, wenn bei der Bewertung von Grundstücken und Ertragswerten Vergleichsobjekte und Vergleichspreise nicht berücksichtigt oder nicht benannt werden (vgl. BGH, NJW 1991, 2698; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 319 BGB Rn. 5a). Die Unrichtigkeit eines Sachverständigengutachtens kann ferner dann offen zu Tage liegen, wenn sich die Bestimmung des zu ermittelnden Leistungsinhalts maßgeblich an einem Kriterium orientiert, dass mit sachgerechter Überlegung schlechthin nichts gemein hat, welches also sachfremd erscheint (vgl. BGH, NJW 1996, 452 [454]; KG, ZMR 1986, 194 [195]). Schließlich sind nach neuerer Rechtsprechung Schiedsgutachten auch unverbindlich, wenn sie - unabhängig vom Ergebnis - an schwerwiegenden Begründungsmängeln leiden (BGH, NJW 1979, 1885, NJW-RR 1988, 506; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 319 BGB Rn. 5a).

3.

Schwerwiegende Mängel dieser Art, die die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit rechtfertigen, hat das Landgericht nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme (Gutachten des Sachverständigen Dr. F. vom 08.08.1998 und Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. F. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16.11.1998) dem Gutachten der Sachverständigen M. und S. vom 21.08.1991 zu Recht vorgehalten. Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung (UA Bl. 7-8) Bezug und schließt sich diesen - zur Vermeidung von Wiederholungen - an, denn sie werden durch das Berufungsvorbringen des Nebenintervenienten nicht entkräftet und schon gar nicht widerlegt.

Der Nebenintervenient gesteht selbst zu, dass sich nach der von ihm angestellten Berechnung zwischen den von ihm (gemeinsam mit dem Sachverständigen Mai) vorgenommenen Wertermittlung (2.944.000,00 DM) und dem durch den Sachverständigen Dr. F. im Gutachten von 09.06.1999 festgelegten Wert eine Differenz von 654.000,00 DM = 28,5% ergibt. Selbst wenn - wie ausgeführt - die Festlegung starrer Wertgrenzen verfehlt erscheint, so ist damit die allgemein anerkannte Toleranzgrenze von 20-25% doch deutlich überschritten. Da sich - wie noch auszuführen sein wird - im Vergleich des Gutachtens der Sachverständigen M. und S. zu denen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. F. der Schluss auf die Richtigkeit und Verbindlichkeit der von ihm getroffenen Feststellungen erlaubt, sieht der Senat unter diesen Umständen von einer weiteren, noch eingängigeren Begründung zur groben Unbilligkeit des vom Nebenintervenienten S. miterstellten Gutachtens vom 21.08.1991 ab.

Aufgrund der Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung, wie sie durch die Sachverständigen M. und S. getroffen worden ist, hat das Landgericht zu Recht nach § 319 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BGB eine Bestimmung durch Urteil getroffen und ist nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme - unter Verwertung des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. F. vom 09.06.1999 - zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verkehrswert der ALV-Anlage 16 KT Schwaan zum Bewertungsstichtag 22.08.1991 angemessen und billig mit 2.290.000,00 DM anzusetzen gewesen ist, so dass es die Beklagte - entsprechend der zwischen den Parteien vergleichsweise getroffenen Regelung - zur Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 1.145.000,00 DM verurteilt hat.

B.

Die gegen diese Entscheidung von der Beklagten mit ihrer Berufung vorgetragenen Angriffe gehen in der Hauptsache ins Leere und erweisen sich im Ergebnis als - ganz überwiegend - unbegründet. Denn weder ist das landgerichtliche Urteil unwirksam, weil die Klägerin - vorgeblich - durch einen nicht postulationsfähigen Anwalt vertreten worden wäre (1.), noch ist der Verkehrswert, wie ihn das Landgericht der von ihm getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt hat, durch den Sachverständigen Dr. F. unzutreffend ermittelt worden (2.). Auch ist - entgegen dem, was die Beklagte meint - gegen die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung nichts zu erinnern (3.). Allein abzuändern ist das Urteil des Landgerichts insofern, als die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung eines Kaufpreises i.H. von 1.145.000,00 DM nur Zug-um-Zug gegen Übertragung des Eigentums an der ALV-Anlage durch die Klägerin verurteilt werden kann (4.).

1.

Entgegen der von der Beklagten verfochtenen Auffassung ist die Klägerin erstinstanzlich durch einen postulationsfähigen (§ 26 Abs. 2 RpflAnpG) Prozessbevollmächtigten vertreten worden.

a)

Die Beklagte legt schon nicht schlüssig dar, dass das Mandat zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt P., der diesselbe bei Einreichung der Klageschrift vertreten hat, im Laufe des Verfahrens erloschen war. Solches kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass sich zwischenzeitlich Rechtsanwältin K. als Prozessbevollmächtigte der Klägerin meldete. Denn eine Erklärung dahingehend, dass Rechtsanwalt P. nicht mehr bevollmächtigt ist bzw. das Mandat zu ihm erloschen war, oder dieser selber dem Gericht Entsprechendes mitgeteilt hätte, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Vielmehr gab der Rechtsanwalt U. P. mit Schriftsatz vom 03.02.2004 zu erkennen, dass er eine Sozietät mit Rechtsanwältin A.-M. K. eingegangen war. Von daher vermag die Behauptung der Beklagten, Rechtsanwältin K. habe sich mit den Schriftsätzen vom 12.01.1996 und 18.03.1996 als alleinige Vertreterin der Klägerin gemeldet, nicht zu tragen. Dem Wortlaut ihres weiteren Schriftsatzes vom 25.03.1997 lässt sich - entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht - auch nicht entnehmen, dass Rechtsanwalt U. P. zwischenzeitlich sein Mandat nicht wahrgenommen habe. Dagegen spricht gerade der vorgängige, aus seiner Sozietät gefertigte Schriftsatz der Klägerin vom 11.03.1997. Eine Abgabe des Mandats in dem von der Beklagten behaupteten Sinne hat also gar nicht stattgefunden.

b)

Im Übrigen ist § 26 Abs. 2 RpflAnpG auch nicht dahingehend zu verstehen, eine zwischenzeitige Niederlegung des Mandates würde dazu führen, dass die Postulationsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Denn die Regelung knüpft an den Zeitpunkt der Errichtung des Amtsgerichts und eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Beauftragung an. Sie hat zum Inhalt, dass der Rechtsanwalt dann bis zur Beendigung des ersten Rechtszuges zur Vertretung berechtigt ist. Eine Bestimmung dahingehend, dass die Vertretungsbefugnis endet, wenn im Laufe des Rechtszuges zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt wird, enthält § 26 Abs. 2 RpflAnpG indessen nicht.

2.

Die Angriffe der Beklagten gegen die Würdigung und Bewertung des vom Landgericht für überzeugend erachteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. F. greifen im Ergebnis nicht durch, so dass es bei dem der Klägerin durch das Landgericht zuerkannten Kaufpreisanspruch i.H. von 1.145.000,00 DM zu verbleiben hat.

a)

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sich die Aussagen des Sachverständigen in Teilen im Allgemeinen und Pauschalen halten. Indes lässt die Beklagte schon grundsätzlich unberücksichtigt, dass die von ihr postulierten Erwartungen an eine absolute Beurteilungsgerechtigkeit durch den Sachverständigen - schon ob der verstrichenen Zeit zwischen dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Wertbemessung (= August 1991) und der Abgabe seiner Bewertung im Jahre 1999, also mehr als acht Jahre später - sich nicht erfüllen lassen. Der Sachverständige Dr. F. stand vor der außerordentlich schwierigen Aufgabe, sachverständig Auskunft darüber dem Gericht und den Parteien zu geben, welcher - zu prognostizierender - Verkehrs- bzw. Ertragswert für das hier streitgegenständliche Verkaufs-/Kaufobjekt im August 1991 anzusetzen gewesen ist.

Diese "Nachwende"-Zeit war - wie gerichts- und allgemeinbekannt ist - besetzt von einer (auch wirtschaftlichen) Aufbruchstimmung, in der "blühende Landschaften" verkündet worden sind. Nicht unbeeinflusst davon ist gewesen, dass zur damaligen Zeit die Erwartungen an die Profitabilität, an die Rendite und Gewinnererwartung, die die jeweilige Einrichtung, der Kaufgegenstand, abzuwerfen geeignet sein könnte, andere gewesen sind, als heute - nach einer zwischenzeitlich eingetretenen Ernüchterung einer vormals geführten Debatte, einer inzwischen ausgewiesenen wirtschaftlichen Rezension mit angewachsener Arbeitslosigkeit (besonders im Osten der vereinten Bundesrepublik Deutschland) und einem erhofften, aber bisher nicht (wirklich) zu verspürenden wirtschaftlichen Aufschwung. Konkret markiert sich dies - nachvollziehbarer Weise - darin, dass an die Ertragserwartung eines Kaufobjekts - hier der ALV-Anlage - zu Beginn der 90-iger Jahre andere Erwartungen gestellt worden sind (und sich vielleicht auch haben stellen lassen), als dies in einer ex-ante-Sicht vernünftig erscheint.

Diese Diskrepanz hat der Sachverständige in seinen schriftlichen und mündlichen Äußerungen zur Begutachtung des vorliegenden Falles deutlich zum Ausdruck gebracht. Das Landgericht hat insofern maßgeblich darauf abgestellt, dass durch die Einholung eines weiteren Sachverständigen-Gutachtens - wie von der Beklagten beantragt - (nach nunmehr etwa 13 Jahren, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Bewertung) kein Wert an höherer, qualifizierterer Sachkunde zu erwarten stehen würde. Dieser Auffassung folgt der Senat. Denn auch die Beklagte zeigt mit ihrem Vorbringen zur Berufung nicht auf, unter Beachtung welcher (methodischer) Voraussetzungen, und unter Einhaltung welcher Begutachtungsgrundsätze ein Obergutachter zu einer sachverständigeren Aussage als der Sachverständige Dr. F. gelangen könnte (oder gar müsste).

Die insoweit erreichten Grenzen einer - offensichtlich von der Beklagten reklamierten, aber verfehlten - Beurteilungsgerechtigkeit dokumentieren sich schon darin, dass sich zwischen den Bewertungsaussagen der Sachverständigen S. und M. zum "billigen" (§ 319 BGB) Kaufpreis für das hier streitgegenständliche Objekt (ca. 2,9 Mio. DM), der Aussage des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. F. (ca. 2,30 Mio. DM) und den Angaben des von der Beklagten angeführten Privatgutachtens des Sachverständigen W. (ca. 1,00 Mio. DM) ganz erhebliche Diskrepanzen zeigen. Dass ein weiterer Sachverständiger zu demgegenüber abweichenden Taxierungen gelangen könnte, vermag auch der Senat nicht auszuschließen. Nur drängt sich kein zwingender Schluss dazu auf, solches müsste insbesondere in Bezug auf die Auskünfte des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. F. der Fall sein. Denn dessen Begutachtungen sind - wie im einzelnen noch darzulegen sein wird - fundiert, nachvollziehbar und insich stimmig. Sie vermögen dem Senat (wie offenbar auch dem Landgericht) die zur Lösung des vorliegenden Falles erforderliche Sachkunde zu vermitteln. An diesen vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen erteilten Angaben zu zweifeln, ergibt sich - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Landgericht sehr viel Mühwaltung darauf verwandt hat (durch Einholung zweier Gutachten des Sachverständigen Dr. F. und dessen jeweiliger persönlicher Anhörung zu seinen Gutachteraufträgen) zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen - kein vernünftiger Anhalt.

b)

Im Einzelnen:

aa)

Der Vortrag der Beklagten konzentriert sich im Wesentlichen auf den Vorwurf, der Sachverständige Dr. F. habe nicht hinreichend überprüft, ob die einzelnen Objektteile (der Gesamtanlage) überhaupt in Zukunft nutzbar seien, er habe nicht dargelegt, welche Nutzung an dem konkreten Standort in Frage gekommen sei und er habe nicht dargestellt, wie der Wert dieser Nutzung zu bemessen sei. Zur Möglichkeit einer alternativen Lagerhaltung (an Stelle eines Kartoffellagers) hat die Beklagte insbesondere vorgetragen, dass eine solche - im Falle der von ihr angeführten Nutzung als Getreidelager - (entgegen der vom Sachverständigen Dr. F. angenommenen Nutzungsdauer von sieben Monaten) nur für drei Monate möglich sei und die Hallen jedenfalls nicht als sogenanntes Interventionslager (für eine sogenannte BLE-Einlagerung [BLE = Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäherung], vormals BALM-Einlagerung [BALM = Bundesanstalt für landwirtschaftliche Nutzung]) genutzt werden könnten, da es dafür bei den vorhandenen Lagerflächen an den durch die BLE bestimmten Voraussetzungen fehle.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beklagten nicht durchzudringen. Denn sie hat schon nicht ausdrücklich dazu vorgetragen, dass diese von ihr angeführten Umstände zum Wertermittlungsstichtag, dem 22.08.1991 vollumfänglich erkennbar gewesen wären. Allein auf diesen Bewertungsstichtag und die in diesem Zeitpunkt zu erkennenden und zu berücksichtigen Umstände kommt es indessen an.

Diese Umstände rückblickend zu ermitteln und zu bewerten, stellte bereits für den Sachverständigen Dr. F. im Zeitpunkt seiner Begutachtung (Datum der Ortsbesichtigung laut Gutachten vom 09.06.1999 war der 03.05.1999) eine außerordentlich schwierige Aufgabe dar. Noch gewichtiger müssten sich die damit verbundenen Probleme zeigen, sollte im Zeitpunkt "Heute" abermals eine durch den Senat veranlasste sachverständige Begutachtung stattfinden.

Der Senat folgt deshalb den Überlegungen des Landgericht und macht sich dieselben zu eigen, wonach zwar ein weiterer (Ober-) Gutachter nicht zwingend zu den gleichen Ergebnissen wie der Sachverständige Dr. F. gelangen müsste, dies jedoch keine Veranlassung zur Einholung eines solchen zusätzlichen Sachverständigengutachtens gibt, denn es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Sachkunde des früheren Gutachters - Dr. F. - zweifelhaft ist, dass sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder Widersprüche enthält, oder dass ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des Dr. F. überlegen erscheinen müssten. Ein entsprechendes Beweisverlangen der Beklagten wird deshalb durch den Senat zurückgewiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO, als Ablehnungsgründe kommen insoweit auch im Zivilprozess die in § 244 Abs. 3 bis 5 StPO normierten Gründe in Betracht, vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Vor § 284 ZPO Rn. 8b).

bb)

Zu Recht hat insofern das Landgericht die Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachtens des Sachverständigen Dr. F. vom 09.06.1999 für nicht durchgreiflich erachtet, weil

1.

der Sachverständige gehalten war, bei seinen Berechnungen zu den für maßgeblich erkannten Ertragswerten von fiktiven - auf Schätzungen beruhenden - Nutzungserwartungen auszugehen (und auch die Bewertungen in dem von der Beklagten ins Feld geführten Privatgutachten des Sachverständigen W. auf solchen Prognosen beruhen);

2.

es nicht darauf ankommen kann - entgegen der Argumentation der Beklagten - , welche tatsächliche Nutzung der Anlage in der Zeit seit 1991 bzw. seit Mitte der 90-iger Jahre stattgefunden hat und welche Beträge dabei erzielt worden sind, sondern welche Erwartungen sich zum Bewertungsstichtag - in einer ex-ante-Beurteilung - begründen ließen;

3.

es weiter nicht entscheidend ist, ob eine Nutzung als sogenanntes BALM- oder BLE-Lager - wie von der Beklagten wiederholt angeführt - nicht in Betracht kommt, da diese Art der Nutzung (nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F.) nur eine von denkbaren alternativen Nutzungsmöglichkeiten gewesen wäre bzw. ist;

4.

aus heutiger Sicht zu den Nutzungsmöglichkeiten und Prognosen zwar andere Tatsachen zu berücksichtigen sind (etwa die Veränderungen im Erhaltungszustand der Gebäude, der Marktlage und Nachfrage), als wie sie in der Nachwende-Zeit, im Jahr 1991, vorlagen, nur dies eben nicht dahin zu führen vermag, an für im damaligen Zeitpunkt gültige Erwartungen (zum Nutzungsertrag) heute den Maßstab der Unbilligkeit und Unrichtigkeit anzulegen;

5.

die vom Sachverständigen Dr. F. zu den Ertragswerten in Ansatz gebrachten Schätzwerte mit Beträgen zwischen 2,00 DM bis 3,50 DM sich im unteren Bereich möglicher Schätzungen halten würden.

All diese vom Landgericht zutreffend angeführten Überzeugungskriterien (§ 286 ZPO) - die mit den Kriterien zur Billigkeit und Richtigkeit einer Bestimmung i.S. von § 319 BGB nicht unbedingt in eins fallen müssen - über die durch die sachverständigen Feststellungen des Dr. F. in seinem Gutachten vom 09.06.1999 zutreffend ermittelte Verkehrswertbestimmung gelten auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten zur Berufung, mit der sie im wesentlichen ihre schon erstinstanzlich geführten Angriffe gegen die Beurteilung durch den Sachverständigen F. wiederholt (vgl. zum Abgleich: Ss. der Beklagten vom vom 20.08.1999, Bl. 2-11 = GA GA Bl. 355-364 sowie Ss. 08.11.1999, GA 404-411, im Verhältnis zur Berufungsbegründungsschrift vom 05.06.2000, Bl. 5-22 = GA Bl. 529-546), unverändert fort. Der Senat schließt sich den Erwägungen des Landgerichts deshalb in eigener Überzeugung (§ 286 ZPO) an.

cc)

Hinzutritt:

aaa)

An der Sachkunde des Sachverständigen Dr. F. lässt sich - anders als es die Beklagte meint - vernünftiger Weise nicht zweifeln. Ihr Hinweis auf die dem Sachverständigen unbekannten Voraussetzungen einer BLE-Einlagerung verfängt nicht. Zum einen hat sich der Sachverständige Dr. F. hierzu qualifiziert in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 25.10.1999 geäußert. Zum anderen wäre - wie der Sachverständige in diesem Termin weiter ausgeführt hat - die BLE-Lagerung nur eine von denkbaren anderen Nutzungsmöglichkeiten. Er hat dazu auf eine Einlagerung von Saatgut verwiesen und als Vergleichsobjekt mit Vergleichspreisen (Mieteinnahmen von DM 5,00/qm) auf einen Betrieb in Neubrandenburg Bezug genommen. Damit hat er den an ihn zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. BGH, NJW 1991, 2698; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 319 BGB Rn. 5a).

bbb)

Fehl geht auch die Rüge der Beklagten, der Sachverständige habe Gebäude mit ihren Nutzflächen in eine Bedarfsbewertung eingestellt, ohne zuvor eine Bedarfsanalyse für die ALV-Anlage durchgeführt zu haben.

Vielmehr hat er - wie in seinem Gutachten vom 09.06.1999 ausgeführt (vgl. S. 15) - eine Bedarfsanalyse durch Befragung einschlägiger Unternehmen angestellt (siehe auch die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 25.10.1999, Bl. 3 = GA Bl. 386) und sodann für die einzelnen Gebäudeteile - und zwar differenzierend im Mietpreis nach dem jeweils voraussichtlichen Ertrag - eine Kalkulation zum Ertragswert berechnet (vgl. Anlage 2 des Gutachtens, Bl. 13ff.)

c)

Nach allem bleibt auch zur Überzeugung des Senats gegen die sachverständigen Feststellungen des Dr. F. nichts zu erinnern, so dass das Landgericht der Klägerin zu Recht einen Kaufpreisanspruch i.H. von 1.145.000,00 DM zuerkannt hat.

3.

Zu Unrecht tritt die Beklagte dem angefochtenen Urteil auch mit der von ihr vorgetragenen Ansicht entgegen, das Landgericht habe, da die klägerseits geltend gemachten Zinsen mit rund 700.000,00 DM nahezu die Hälfte der Klagforderung ausmachen würden und die Klägerin mit dieser ihrer Nebenforderung (wegen fehlenden Verzuges) abgewiesen worden ist (Vgl. UA Bl. 13), dies bei der in erster Instanz zu treffenden Kostenentscheidung berücksichtigen müssen.

a)

Grundsätzlich bleiben Zinsen bei der Wertberechnung nach § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO außer Ansatz. Etwas anderes vermag dann zu gelten, wenn Kosten und Zinsen der Höhe nach an die Hauptforderung heranreichen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 92 ZPO Rn. 11 m.w.N.). Für diesen Fall kann sich eine Anwendung von § 92 Abs. 1 ZPO gebieten, auch wenn die Zinsen streitwertmäßig zu keiner Änderung der Wertstufe führen, wobei diese Entscheidung auch in der Rechtsmittelinstanz getroffen werden kann (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 92 ZPO Rn. 11).

b)

Der Senat sieht sich vorliegend zu einer solchen von der Beklagten angemahnten Entscheidung indes nicht gehalten. Die Beklagte hat zwar unwidersprochen vorgetragen, dass sich die erstinstanzlich von der Klägerin begehrten Zinsen insgesamt auf einen Betrag von etwa 700.000,00 DM belaufen haben und damit etwa die Hälfte der erstinstanzlich verfolgten Hauptforderung ausmachen würden.

Unbeschadet davon, ob angesichts eines solchen Betrages von einem "Heranreichen" an die Hauptforderung auszugehen wäre, vermag der Senat in diesem Fall schon deshalb keinen Anlass für eine Kostenquotelung in Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zu erkennen. Denn die Beklagte übersieht bei ihrer Argumentation, dass die Höhe des Zinsbetrages, mit dem die Klägerin zum Abschluss der I. Instanz unterlegen ist, sich nur aus der ungewöhnlichen langen Dauer des Rechtsstreits ergibt. Dieser auf Seiten des Gerichts zu verantwortende Umstand, gibt aber keinen sachlich gerechtfertigten Grund ab, die Klägerin mit Kosten des Verfahrens zu belasten. Sachgerecht wäre dies nur für den Fall, dass der Zinsbetrag, mit dem eine klagende Partei unterliegt, schon im Zeitpunkt der Klageerhebung einen Betrag ausmacht, der in etwa der Hauptforderung gleichsteht. Solches ist hier ersichtlich nicht gegeben.

4.

Zutreffend weist die Beklagte allerdings mit ihrem Berufungsvortrag darauf hin - und insofern führt ihr Rechtsmittel zu einem Teilerfolg - , das Landgericht habe bei seiner Entscheidung zur Hauptsache übersehen, dass vorliegend nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Einräumung der Eigentumsrechte an der ALV-Anlage 16 kt in S. in Betracht gekommen ist. Das ergibt sich - unzweideutig - aus dem vor dem Kreisgericht S. am 15.05.1991 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich (siehe insbesondere Ziff. 1, Ziff. 2, 2. Spiegelstrich und Ziff. 6 dieses Vergleiches). Die Klägerin (und auch der Nebenintervenient) ist diesem Vorbringen der Beklagten nicht entgegen getreten.

a)

Zwar hat die Beklagte mit der Berufung eine Abweisung der Klage insgesamt beantragt. Dies hindert, trotz der Bindung an die Parteianträge (§ 308 Abs. 1 ZPO), den Senat jedoch nicht auf die schon erstinstanzlich - und erneut in der Berufungsinstanz - von der Beklagten angeführte Notwendigkeit einer Zug-um-Zug-Verurteilung Entsprechendes auszusprechen, denn darin steckt kein Mehr, sondern ein Weniger gegenüber dem Beantragten (vgl. insoweit Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 308 ZPO Rn. 2).

b)

Ebensowenig stehen der Klageantrag der Klägerin in erster Instanz - auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von DM 1.472.000,00 DM (ohne Zug-um-Zug-Antrag) - noch der vom Nebenintervenienten in der Berufungsinstanz insoweit aufgenommene Antrag der Klägerin einer Abänderung des landgerichtlichen Urteils mit dem Ausspruch zur Zug-um-Zug-Verurteilung entgegen. Dieses ist dem Senat möglich, da ein in dem beantragten "Mehr" steckendes "Weniger" (= die Zug-um-Zug-Verurteilung) unter Klagabweisung im übrigen auszusprechen, zulässig ist (vgl. BGHZ 117, 3; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 308 ZPO Rn. 4).

III.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO.

Soweit der Beklagte teilweise in der Berufungsinstanz obsiegt, bleibt dies kostenrechtlich ohne erheblichen Belang.

Für die Kosten des Nebenintervenienten im Berufungsrechtszug hat die Beklagte als unterliegende Partei einzutreten. Denn wenn ein Nebenintervenient neben der Hauptpartei ein Rechtsmittel einlegt, hat diese bei Unterliegen als prozessführende Partei die Kosten zu tragen, während der Nebenintervenient nur mit den allein durch ihn - hier nicht - verursachten Kosten zu belasten ist (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 101 ZPO Rn. 4 m.w.N.).

Für die Anwendung von § 101 Abs. 2 i.V.m. § 100 ZPO erscheint kein Raum vorhanden, denn ein Fall der streitgenössischen Nebenintervention ist nicht gegeben, weil für die Rechtskrafterstreckung das Verhältnis zur unterstützten Partei - hier der Klägerin - nicht genügt (vgl. näher Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 69 ZPO Rn. 2).

2.

Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3.

Bei der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren hat der Senat den Wert der Gegenleistung der durch die Beklagte erwirkten Zug-um-Zug-Verurteilung - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 ZPO Rn. 16, Stichwort: "Zug-um-Zug-Leistungen") - unberücksichtigt gelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück